Kaufvertrag

Aufgrund des Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum an einer Sache (Immobilie, Mobiliarvermögen, ein Recht oder eine Forderung) auf den Käufer zu übertragen und diesem in Besitz zu geben, der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache zu übernehmen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über alle wichtigen Umstände (über die wesentlichen Eigenschaften der Sache, über die sich eventuell darauf beziehenden Rechte und Lasten) zu informieren, die die Kaufabsicht des Käufers beeinflussen können.

Der Käufer zieht ab dem Tag des Besitzantritts den Nutzen aus der Sache und trägt die Lasten und den Schaden, zu dessen Erstattung niemand anders verpflichtet werden kann. Beim Kauf von Nutzflächen muss der Käufer eine Erklärung darüber abgeben, dass die in seinem Eigentum befindliche Nutzfläche und die zu erwerbende Nutzfläche zusammen weniger als 300 ha oder 6000 Goldkronen (Aranykorona/AK) betragen.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine ausländische Privatperson, die sich als landwirtschaftlicher Erzeuger in Ungarn niederzulassen beabsichtigt und mindestens drei Jahre kontinuierlich rechtmäßig in Ungarn wohnt und landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, das Eigentumsrecht an einer Nutzfläche erwerben kann.

In dieser Hinsicht ist der sogenannte „Zártkert” (zweckgebundenes Agargrundstück mit Bauverbot) als Nutzfläche anzusehen. Zur Gültigkeit des Immobilienkaufs ist die Abfassung des Vertrags in einer anwaltlichen Urkunde nötig.

Die zur Anfertigung eines Kaufvertrages nötigen Daten: die personengebundenen Daten des Verkäufers und des Käufers, das sind der Name, der Geburtsname, der Name der Mutter, die Wohnanschrift, die Personenkennzahl und der Steuer-Identifikationskodes, – das Eigentumsblatt der Immobilie, in Ermangelung dessen die genaue Parzellennummer, aufgrund der der Rechtsanwalt das Eigentumsblatt abrufen kann, – der Kaufpreis der Immobilie, – sonstige Angaben aufgrund der Absprache.

Aufgrund der neuen Regelung ist im Fall des Erwerbs die allgemeine Höhe der Steuer bis 1 Milliarde HUF 4 %, für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verkehrswerts 2 %, doch je Immobilie höchstens 200 Mio. HUF. Eine Ausnahme davon bildet: die Steuer für den Wohnungskauf.

Wenn der Verkauf einer Wohnung und der Kauf einer anderen Wohnung innerhalb eines Jahres erfolgt, dann ist die Grundlage der Steuer die Differenz zwischen dem Verkehrswert des gekauften und des verkauften Wohneigentums. Befreiungen Keine Gebühr muss gezahlt werden, wenn ein Grundstück gekauft wird, das zum Bau eines Wohnhauses geeignet ist und innerhalb von vier Jahren, gerechnet von dem Vorweisen des der Steuerfestsetzung dienenden Vertrages, ein Wohnhaus darauf gebaut wird, dessen Wohnfläche mindestens 10 % der im Ortsstrukturplan festgelegten maximalen Bebaubarkeit erreicht. Darüber muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührenzahlungsbefehl Rechtskraft erlangt, der Steuerbehörde gegenüber eine Erklärung abgegeben werden. Dann setzt die Behörde die Zahlungspflicht der Gebühr aus. Wenn die Nutzungsgenehmigung erteilt wurde, muss das der Steuerbehörde gemeldet werden. In diesem Fall wird die Zahlungspflicht gestrichen. Wenn es dennoch nicht gelingt, das Bauvorhaben in der vorgegebenen Frist fertigzustellen oder wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft wird, muss die Gebühr eingezahlt werden.

Beim Kauf einer Nutzfläche wird eine Befreiung gewährt, das bedeutet, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit durchführenden landwirtschaftlichen Direkterzeuger/Familienunternehmen keine Gebühr zahlen müssen, die über eine von den die Landwirtschaft und die Regionalentwicklung unterstützenden Organen ausgegebene Registrierungs-Bestätigung verfügen und die gekaufte Nutzfläche gerechnet vom Zeitpunkt des Kaufs mindestens 5 Jahre lang nicht veräußern, darauf keine vermögensähnlichen Rechte begründen und die die Nutzfläche als Einzelunternehmer oder als landwirtschaftliche Direkterzeuger zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen.