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Anmeldung des ungarischen Nachlasses und Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer

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In Ungarn wird der Nachlass von dem Notar wegen der Gebührenbemessung übergeben, und der Notar ist verpflichtet, der staatlichen Steuerbehörde Bericht zu erstatten.

Die Erbschaftssteuer wird von der Komitats-(hauptstädtischen) Steuerbehörde erhoben, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Notar befindet, der das Nachlass übergibt. Zwecks der Nachlassanmeldung sendet der Notar den geltenden Nachlassübergabebescheid an die zuständigen Steuerbehörden zu.

Zum Nachlassübergabebescheid muss eine Kopie des Erbschaftsinventars, eine beglaubigte Kopie des Testaments, des Teilungsvergleichs und des Protokolls der Nachlassverhandlung beigefügt sein. Die gleichen Regeln gelten für die Zusendung des in dem Ersatznachlass-Verfahren entstehenden Nachlassübergabebescheids.

Es gibt Fälle, in denen der Erbe verpflichtet ist, das Nachlass der staatlichen Steuerbehörde wegen Gebührenbemessung zu melden.

Der Antrag muss bei dem Komitats-(hautstädtischen) Finanzamt eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

In Ermangelung von dem Antrag ernennt der Vorsitzende des NAV (Nationalen Steuer- und Zollamt) die Komitats-(hautstädtischen)  Steuerverwaltung, die die Erbschaftssteuer erhebt.

In Fällen von Erbschaftssteuerbefreiungen, zum Beispiel wenn der Erbe ein Verwandter von gerader Linie ist und es kommt nicht auf den Zahlungsauftrag, wird die Steuerbehörde die Entscheidung über die Steuerbefreiung in der Akte vermerken.

Infolgedessen Steuerzahler die in Erbschaftsfällen beteiligt sind, wie Verwandter von gerader Linie, überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, in der Regel über die von den Steuerbehörden festgelegte Steuerbefreiung nicht informiert werden, haben jedoch die Möglichkeit, auf der Akte festgestellte Entscheidung ohne zusätzliches Gebühr eine Kopie per Post bekommen zu können.

 

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