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Steuerrecht

Ein ausländischer Staatsbürger erbt Immobilie in Ungarn und verkauft es im selben Jahr. Was sind die Steuer- und Gebührenpflichten des Erben?

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Zwischen Ungarn, Österreich und Deutschland es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung von Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Einnahmen aus dem Verkauf einer  ererbten ungarischen Immobilie ausschließlich der ungarischen Steuerbehörde gemeldet und überwiesen werden sollten.

Es ist wichtig zu wissen, dass Ungarn mit Österreich in Bezug auf die Zahlung der Erbschaftssteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, aber es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.

Der ausländische Erbe, wenn er zum Beispiel ein deutscher Staatsbürger ist, zahlt in Ungarn nach ungarischem Recht eine Erbschaftssteuer, die beträgt 9%  für Wohnimmobilien und 18% für alle anderen Immobilien.

Ein naher Angehöriger wie zum Bespiel ein Kind, ein Enkelkind, ein Ehepartner usw. ist in Ungarn steuerfrei. Da es zwischen Deutschland und Ungarn kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Zahlung von Steuern gibt, ist es wichtig, dass der Erbe mit deutschem Anwalt beraten soll, ob und in welchem Maße Sie dem deutschen Steuerbehörden Verpflichtungen hat.

Grunderwerbsteuer in Ungarn

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Im Februar  will ich nach Ungarn fahren, um für ein bereits ausgewähltes Wohnhaus einen Kaufvertrag abzuschließen. Über den Preis und die Besitzübergabe haben wir uns bereits geeinigt. Bitte informieren Sie mich darüber, wie hoch in diesem Jahr in Ungarn die Vermögenserwerbssteuern sind.

Gebühren einer entgeltlichen Vermögensübertragung müssen dann bezahlt werden, wenn der Vermögenserwerber eine Immobilie für einen Gegenwert oder auf andere Weise, z.B. durch Erbschaftsvertrag, Unterhaltsvertrag oder durch Ersitzung erwirbt. In Ungarn wurde die in diesem Jahr gültige Regelung auf den Erwerb von Vermögenseinlagen in einer über inländisches Immobilienvermögen verfügenden Gesellschaft erweitert. Positiv ist zu werten, dass die Gebührenhöhe in letzter Zeit eine abnehmende Tendenz zeigt. Im Vergleich zu den bisher üblichen 10 % wurden im allgemeinen 4 % des Verkehrswertes bestimmt.

Auch die Gebühren einer entgeltlichen Vermögensübertragung beim Erwerb von Wohnimmobilien sind gesunken und gestalten sich noch günstiger. Im Sinne der neuen Regelung betragen die Gebühren einheitlich 4 %.

Für jene, die eine neu gebaute Immobilie erwerben wollen, ist es wichtig zu wissen, dass sie bis zu einem Wert von 15 Millionen Forint Gebührenfreiheit genießen, wenn sie das Eigentumsrecht an der – von einem dazu berechtigten Bauherren- neu gebauten Wohnimmobilie erwerben.

Steuerfreie Geldbewegung zwischen Geschwistern

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Mein Bruder möchte mich für das Haus meiner Eltern auszahlen. Stimmt es, dass dies zwischen Verwandten in gerader Linie nicht möglich ist?

Zwischen Verwandten in gerader Linie können sämtliche Geldbewegungen steuerfrei erfolgen, so wie die Schenkung der Immobilie, der Immobilienkauf, doch auch für mobile Habe (Fahrzeug, Geld,) trifft das zu.

Grundsteuerzahlungsverpflichtung

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Im vergangenen Jahre habe ich meine zwei Grundstücke beim Grundbuchamt zusammenlegen lassen. Nun habe ich den Grundstückssteuerbescheid erhalten, der weiterhin, für zwei Grundstücke ausgestellt wurde. Was ist der Grund dafür? Was kann ich tun?

Das zuständige Bürgermeisteramt wird nicht automatisch über Änderungen im Grundbuchregister, wie zum Beispiel  ein Verkauf oder eine Grundstücksregulierung, informiert.

Deshalb sollten zur Vermeidung von späteren Unannehmlichkeiten von den Eigentümer alle Änderungen in Bezug auf das Grundbuch unter Vorlage der entsprechenden Urkunden beim zuständigen Bürgermeisteramt angezeigt werden.

Diese Urkunden können auch im Nachhinein vorgelegt werden.  Auf dieser Grundlage wird die Steuerabteilung dann den Steuerbescheid entsprechend modifizieren.

Möglichkeit zur Senkung des Grundsteuers

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Ich habe in Siófok eine Wohnung, in der ich nicht als ständiger Bewohner angemeldet bin. Mir erscheint die Höhe der zu zahlenden Grundstückssteuer sehr hoch.

Einer meiner Enkel arbeitet in Siófok und wohnt in meinem Haus, der andere Enkel ist Student in Österreich. Habe ich eine Möglichkeit, die fälligen Steuern zu senken?

Wenn der Eigentümer der Immobilie oder der Nießbraucher lebensführungsgemäß – nachweisbar mit der Adresskarte (lakcímkártya) – als ständiger Bewohner der Immobilie eingetragen ist, werden die kommunalen Steuern wesentlich niedriger festgesetzt, in vielen Fällen besteht sogar bis 80 m2 Wohnfläche Steuerbefreiung.

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Enkel das Nießbrauchrecht für die Immobilie zu schenken. Dazu ist die Errichtung des Nießbrauches in einer Anwaltsurkunde notwendig, auf deren Grundlage dann der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird.

Viele wissen nicht, dass ein Nießbrauch nicht nur bis zum Tode reichend, sondern auch für eine bestimmte Zeit (für ein paar Jahre), sowie nicht nur auf die gesamte Immobilie, sondern auch auf einen Teil, davon errichtet werden kann.

Wenn der Nießbrauch nur auf die Hälfte der Immobilie eigentragen wird, bezieht sich allerdings die Steuerermäßigung auch nur auf die Hälfte der Immobilie.

Das Gesagte gilt sowohl für ungarische, als auch für ausländische Staatsbürger. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die Errichtung eines Nießbrauches für Verwandte gerader Linie als Schenkung gilt und deshalb gebührenfrei ist. Über die Anwaltsgebühren für die Errichtung der Urkunde hinaus sind nur die Verfahrensgebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitig beiden oder mehreren Enkeln Nießbrauch für die (gesamte) Immobilie zu übertragen. Dafür wären nicht mehrfache, sondern nur die einfachen Gebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Zur Senkung der Steuern reicht es aber in Ihrem Falle, dem in Siófok lebenden Enkel Nießbrauch zu errichten.

Müssen wir für das Ferienhaus Steuer bezahlen?

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Wir haben ein Ferienhaus gekauft. Dafür mussten wir verschiedene Gebühren bezahlen (für Vermögenserwerb, Grundbuchgebühren Zalaegerszeg). Das Ferienhaus bewohnen wir nur wenige Wochen im Jahr, wir vermieten es nicht.

Nun habe ich ein paar Fragen zur steuerlichen Situation in Ungarn:

- Müssen wir für das Ferienhaus Steuern bezahlen – auch wenn wir die Immobilie in der Schweiz als Vermögen angeben?

- Kommt die Gemeinde auf uns zu oder müssen wir uns bei der Gemeinde melden?

- Falls eine Steuer bezahlt werden muss:

Wird das Haus von der Gemeinde eingeschätzt zwecks Bestimmung des Steuerwertes (wie in der Schweiz)?

Gibt es Richtlinien für die Einschätzung eines Ferienhauses? Mit wie viel Steuern muss gerechnet werden (Steuertarif)?

- Was gilt es im Zusammenhang mit einem Ferienhaus aus rechtlicher/steuerlicher Sicht allenfalls sonst noch zu beachten?

Es sind zwei Steuern zu unterscheiden: einmalige Immobilienerwerbssteuer beim Erwerb der Immobilie, die 4% beträgt. Und die Kommunalsteuern, die in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sind und in jedem Falle von der dortigen Selbstverwaltung festgelegt werden.

Beim Erwerb einer Immobilie ist es die Pflicht des Käufers der Immobilie, mit dem Kaufvertrag den Immobilienerwerb bei der Selbstverwaltung anzumelden. Auch das Ausfüllen der Steuererklärung ist die Pflicht des Käufers.

Im Falle von bereits früher gekauften Immobilien kann der Eigentümer die Flächendaten in Bezug auf den Aufbau auch mit einer Selbsterklärung erfüllen. (Im Falle eines  Ferienhauses im Gemeinschaftshaus, aber mit selbständiger Lageplannummer sind die Größenangaben auch auf dem Grundbuchblatt aufgeführt).

Da in der letzten Zeit die Anfertigung des Energiepasses beim Kaufvertrag verpflichtend war, sind diese Daten auch im Energiepass zu finden.

In Ungarn wird die Kommunalsteuer nicht auf der Basis des Immobilienwertes festgelegt, sondern auf der Grundlage der Quadratmeter.

Ist die Geldschenkung steuerpflichtig?

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Mein Kind lebt am Balaton, ich lebe Budapest, wir sind beide deutsche Staatsbürger und verfügen über ein ungarisches Bankkonto.

Ich habe vor mehr als einem Monat meinem Kind 500.000,- Forintauf das Konto überwiesen – als Geschenk. Muss ich das der Steuerbehörde melden, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Laut dem Gesetz über die Abgaben galt ab 1991 bis Ende vergangenen Jahres die Schenkung des auf dem Bankkonto befindlichen Geldes durch Überweisung als gebührenfreie Transaktion.

Das bedeutet praktisch, dass die über das Bankkonto erfolgende Schenkung von Geld zwischen Privatpersonen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, mit keinerlei Steuer- und Abgabenzahlungspflicht verbunden war, wenn dies der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen gemeldet wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 das Geldgeschenk, das die Summe von 150.000 Forint übersteigt, mit einer Abgabenpflicht von 18 % verbunden ist – wenn das von dem Bankkonto auf das Bankkonto überwiesen wird und die Überweisung nicht zwischen Verwandten in gerader Linie stattfindet.

Da Ihr Kind ihr Verwandter in gerader Linie ist, belastet Sie im Sinne der neuen Regelung weder eine Meldepflicht noch eine Abgabenzahlungspflicht an die ungarische Steuerbehörde.

Erbschaft in Ungarn

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Mein Bruder und ich haben gemeinsam eine Immobilie und bewegliche Güter (Auto, Girokonto) in Ungarn geerbt. Unser Vater war Deutscher, hatte aber seinen festen Wohnsitz in Ungarn. Er ist in Ungarn gestorben.

Bei dem Nachlassverfahren wurde auf unseren Wunsch, das Ungarischen Erbrecht angewendet (Für bewegliche und Unbewegliche Güter).

In Deutschland hat es bisher keinen Nachlass gegeben. Nun meine Fragen, müssen wir die Erbschaft aus Ungarn in Deutschland beim Finazamt melden (Erbschaftssteuer) oder müssen wir uns durch das gewählte “Ungarische Erbrecht” an das Ungarische Finanzamt wenden.

Vom Betrag, sind wir unter den Freibeträgen. Findet duch die Immobilie bzw das gewählte Ungarische Erbrecht normalerweise eine Nachlassspaltung statt, wenn es in Deutschland auch einen Nachlass oder Verbindlichkeiten gibt?

Nach ungarischem Recht muss keine Abgabe gezahlt werden, weil in Ungarn die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie – ohne Wertobergrenze – abgabenfrei ist.

Über die ungarische Erbschaft muss das deutsche Finanzamt nicht informiert werden.

Erwerb eines Baugrundstückes

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Ich habe auf Tihany ein Baugrundstück als Anlageobjekt gekauft, weil ich mir noch nicht sicher war, ob ich in naher Zukunft darauf bauen werde. Deshalb habe ich beim Kauf Gebührenfreiheit beantragt und erhalten. Zwischenzeitlich entschied ich mich aber dennoch, so schnell wie möglich zu bauen. Was ist in diesem Fall zu tun? Muss ich das dem Finanzamt gegenüber anmelden?

Im Allgemeinen wird beim Kauf eines Grundstückes als Anlageobjekt keine Gebührenfreiheit beantragt, weil das Grundstück sowieso weiter verkauft wird. Bedingte Gebührenfreiheit- also die Verpflichtung innerhalb von 4 Jahren die Immobilie mit einem Wohnhaus zu bebauen- kann nur beim Kauf beantragt werden. Wenn jemand das beantragt und dann doch nicht baut, sondern z. b. das Grundstück verkauft, muss er im Nachhinein die Gebühren mit den Verzugszinsen zusammen erstatten.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Bedingung für die an den Erwerb eines zum Bau eines Wohnhauses geeigneten Grundstückes gebundene Gebührenfreiheit- d.h. die Bebauung – mit einem Gebrauchsabnahmeschein bescheinigt werden muss.

Das bedeutet, dass der vor dem Ablauf der für den Wohnhausbau festgelegten Frist von 4 Jahren vergebene, rechtskräftige Gebrauchsabnahmeschein der Steuerbehörde übersandt werden muss.

Neue Regelung: wenn der Käufer nicht innerhalb von 4 Jahren nach Vermögenserwerb den Bau des Wohnhauses mit einem auf seinen Namen lautenden Gebrauchsabnahmenschein bescheinigt, wendet sich die Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 4 Jahre an die laut Lage der Immobilie zuständige Baubehörde zum Zwecke der Vergabe der Bescheinigung. Die Baubehörde informiert die Steuerbehörde darüber, ob der auf den Namen des Vermögenserwerbes lautende Gebrauchsabnahmeschein bereits rechtkräftig ist oder nicht.

Die Steuerbehörde wird also die festgelegten, aber in Hinsicht auf die Begleichung ausgesetzten Gebühren nur dann löschen, wenn der rechtskräftige Gebrauchsabnahmeschein fristgemäß zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen müssen die Vermögenserwerbsgebühren mit den Verzugszinsen zusammen bezahlt werden.

Bedingungen der beim Kauf eines Grundstücks in Anspruch zu nehmenden Steuerbefreiung

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Ich kaufe in Kürze ein abzureißendes Haus, weil ich nach dessen Abriss auf das Grundstück bauen möchte.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass ich die Steuerbefreiung auf das Baugrundstück in Anspruch nehme?

Wenn nach dem Abriss auf dem Eigentumsblatt die Bezeichnung unbebaute Fläche eingetragen wird – und das Grundstück so gekauft wird –, ergibt sich die Steuerbefreiung bei gleichzeitiger Verpflichtung der Bebauung mit einem Wohnhaus innerhalb von 4 Jahren.

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