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Kommunalsteuer

Grundsteuerzahlungsverpflichtung

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Im vergangenen Jahre habe ich meine zwei Grundstücke beim Grundbuchamt zusammenlegen lassen. Nun habe ich den Grundstückssteuerbescheid erhalten, der weiterhin, für zwei Grundstücke ausgestellt wurde. Was ist der Grund dafür? Was kann ich tun?

Das zuständige Bürgermeisteramt wird nicht automatisch über Änderungen im Grundbuchregister, wie zum Beispiel  ein Verkauf oder eine Grundstücksregulierung, informiert.

Deshalb sollten zur Vermeidung von späteren Unannehmlichkeiten von den Eigentümer alle Änderungen in Bezug auf das Grundbuch unter Vorlage der entsprechenden Urkunden beim zuständigen Bürgermeisteramt angezeigt werden.

Diese Urkunden können auch im Nachhinein vorgelegt werden.  Auf dieser Grundlage wird die Steuerabteilung dann den Steuerbescheid entsprechend modifizieren.

Möglichkeit zur Senkung des Grundsteuers

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Ich habe in Siófok eine Wohnung, in der ich nicht als ständiger Bewohner angemeldet bin. Mir erscheint die Höhe der zu zahlenden Grundstückssteuer sehr hoch.

Einer meiner Enkel arbeitet in Siófok und wohnt in meinem Haus, der andere Enkel ist Student in Österreich. Habe ich eine Möglichkeit, die fälligen Steuern zu senken?

Wenn der Eigentümer der Immobilie oder der Nießbraucher lebensführungsgemäß – nachweisbar mit der Adresskarte (lakcímkártya) – als ständiger Bewohner der Immobilie eingetragen ist, werden die kommunalen Steuern wesentlich niedriger festgesetzt, in vielen Fällen besteht sogar bis 80 m2 Wohnfläche Steuerbefreiung.

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Enkel das Nießbrauchrecht für die Immobilie zu schenken. Dazu ist die Errichtung des Nießbrauches in einer Anwaltsurkunde notwendig, auf deren Grundlage dann der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird.

Viele wissen nicht, dass ein Nießbrauch nicht nur bis zum Tode reichend, sondern auch für eine bestimmte Zeit (für ein paar Jahre), sowie nicht nur auf die gesamte Immobilie, sondern auch auf einen Teil, davon errichtet werden kann.

Wenn der Nießbrauch nur auf die Hälfte der Immobilie eigentragen wird, bezieht sich allerdings die Steuerermäßigung auch nur auf die Hälfte der Immobilie.

Das Gesagte gilt sowohl für ungarische, als auch für ausländische Staatsbürger. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die Errichtung eines Nießbrauches für Verwandte gerader Linie als Schenkung gilt und deshalb gebührenfrei ist. Über die Anwaltsgebühren für die Errichtung der Urkunde hinaus sind nur die Verfahrensgebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitig beiden oder mehreren Enkeln Nießbrauch für die (gesamte) Immobilie zu übertragen. Dafür wären nicht mehrfache, sondern nur die einfachen Gebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Zur Senkung der Steuern reicht es aber in Ihrem Falle, dem in Siófok lebenden Enkel Nießbrauch zu errichten.

Müssen wir für das Ferienhaus Steuer bezahlen?

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Wir haben ein Ferienhaus gekauft. Dafür mussten wir verschiedene Gebühren bezahlen (für Vermögenserwerb, Grundbuchgebühren Zalaegerszeg). Das Ferienhaus bewohnen wir nur wenige Wochen im Jahr, wir vermieten es nicht.

Nun habe ich ein paar Fragen zur steuerlichen Situation in Ungarn:

- Müssen wir für das Ferienhaus Steuern bezahlen – auch wenn wir die Immobilie in der Schweiz als Vermögen angeben?

- Kommt die Gemeinde auf uns zu oder müssen wir uns bei der Gemeinde melden?

- Falls eine Steuer bezahlt werden muss:

Wird das Haus von der Gemeinde eingeschätzt zwecks Bestimmung des Steuerwertes (wie in der Schweiz)?

Gibt es Richtlinien für die Einschätzung eines Ferienhauses? Mit wie viel Steuern muss gerechnet werden (Steuertarif)?

- Was gilt es im Zusammenhang mit einem Ferienhaus aus rechtlicher/steuerlicher Sicht allenfalls sonst noch zu beachten?

Es sind zwei Steuern zu unterscheiden: einmalige Immobilienerwerbssteuer beim Erwerb der Immobilie, die 4% beträgt. Und die Kommunalsteuern, die in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sind und in jedem Falle von der dortigen Selbstverwaltung festgelegt werden.

Beim Erwerb einer Immobilie ist es die Pflicht des Käufers der Immobilie, mit dem Kaufvertrag den Immobilienerwerb bei der Selbstverwaltung anzumelden. Auch das Ausfüllen der Steuererklärung ist die Pflicht des Käufers.

Im Falle von bereits früher gekauften Immobilien kann der Eigentümer die Flächendaten in Bezug auf den Aufbau auch mit einer Selbsterklärung erfüllen. (Im Falle eines  Ferienhauses im Gemeinschaftshaus, aber mit selbständiger Lageplannummer sind die Größenangaben auch auf dem Grundbuchblatt aufgeführt).

Da in der letzten Zeit die Anfertigung des Energiepasses beim Kaufvertrag verpflichtend war, sind diese Daten auch im Energiepass zu finden.

In Ungarn wird die Kommunalsteuer nicht auf der Basis des Immobilienwertes festgelegt, sondern auf der Grundlage der Quadratmeter.