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notarielles Verfahren

Übergabe des Nachlasses

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Ich wurde an meinem Wohnsitz im Ausland nicht davon informiert, dass mein Vater in Ungarn verstarb und deshalb war ich bei dem Nachlassverfahren nicht anwesend und erhielt auch den Pflichtteil nicht.

Was kann ich tun? Wie geht in Ungarn die Übergabe des ungarischen Nachlasses von Ausländern?

Der ungarische Notar hat die Pflicht, die ausländische Person, die  Pflichtteilberechtigte ist, zur Nachlassverhandlung vorzuladen und sie dort eine Erklärung darüber abgeben zu lassen, ob sie Anspruch auf den Pflichtteil erhebt.

Wenn die personengebundenen Daten des Pflichtteilberechtigten lückenhaft sind, wenn eventuell keine Anschrift angegeben ist, gibt der Notar eine so genannte Bekanntmachungsvorladung aus, was bedeutet, dass die Vorladung zur Verhandlung 30 Tage lang auf der Website der Kammer der Notare und in dem dem Tätigkeitsort des Notars entsprechend zuständigen Bürgermeisteramt der Selbstverwaltung bekannt gegeben bzw. ausgehängt wird.

Wenn  der Pflichtteilberechtigte während der 30 Tage, doch spätestens auf der Nachlasshandlung nicht erscheint oder nicht durch einen Bevollmächtigten seinen Anspruch auf den Pflichtteil erhebt, übergibt der Notar dem Erben (beispielsweise dem testamentarischen oder dem gesetzlichen Erben) den  Nachlass – ohne Übergabe des Pflichtteils.

Dieser Beschluss erlangt Rechtskraft und damit ist das Erbschaftsverfahren beendet.

Wenn jemand versäumt, den Anspruch auf den Pflichtteil im Nachlassverfahren vorzubringen – kann er kein nachträgliches Nachlassverfahren verlangen. Es ist wichtig zu wissen, dass der so genannte schuldrechtliche Rechtsanspruch des Pflichtteilberechtigten nach 5 Jahren verjährt, um sein Pflichtteil dem Erben gegenüber in Geld geltend zu machen. Das kann er nur vor dem ungarischen Gericht tun.

Es ist auch noch wichtig, dass wenn nur die Wohnanschrift des Pflichtteilberechtigten lückenhaft ist (seine personengebundenen Daten zur Verfügung stehen, doch beispielsweise von seiner Wohnanschrift der Rückantwortschein mit dem Vermerk zurückkommt mit dem Verzogen, Nicht gesucht), dann bestellt der Notar für ihn unter den ungarischen Rechtsanwälten einen Sachwalter.

Der Sachwalter ist im Interesse des Berechtigten auf den Pflichtteil tätig, deshalb erhebt er in jedem Fall den Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil muss nach deutschem Recht dem Erben in Geld ausgezahlt werden.

Davon kann man nur in gegenseitigem Einvernehmen abweichen, wenn der Pflichtteilberechtigte mit dem Erben zusammen entscheidet, dass der ungarische Notar  den Pflichtteil an ihn im Eigentumsanteil der Immobilie herausgibt.

Die Zahlung des Pflichtteils muss in Geld in jedem Fall während des Nachlassverfahrens erfolgen. Es besteht demnach keine Möglichkeit, dass sich die Parteien beispielsweise in  einer  Ratenzahlung oder einer aufgeschobenen Zahlung vor dem ungarischen Notar einigen.

Im Fall einer letztwilligen Verfügung, wenn der ausländische Erblasser erklärt, dass der Pflichtteil nicht zur Befriedigung aus dem ungarischen Nachlass herausgenommen wird, muss der ungarische Notar den Pflichtteilberechtigten zur Nachlassverhandlung vorladen.

Er muss erklären, ob er Anspruch auf den Pflichtteil in Bezug auf das Testament erhebt oder ob nicht.

Es besteht die Möglichkeit, im Nachlassverfahren einen ungarischen Rechtsanwalt zu beauftragen und in seiner Vollmacht gleichzeitig zu erklären, dass der Pflichtteilberechtigte keinen Anspruch auf den Pflichtteil erhebt.

Das beschleunigt das Nachlassverfahren, denn der Nachlass wird auf einer einzigen Verhandlung – an diesem Tag rechtskräftig – übergeben, denn der Anwalt ist berechtigt, auf der Verhandlung auf sein Berufungsrecht zu verzichten.

Der ausländische Erbe ist mit dem rechtskräftigen Beschluss berechtigt, auf der zuständigen Bank sein Erbe entgegenzunehmen, wenn das auf dem Bankkonto befindliche Geld auch den Gegenstand des Nachlasses bildet.

Das kann er nur persönlich tun, die Bank übergibt nur dem Erben das Geld auf dem Konto und schließt das Konto. Wenn in dem Nachlass eine Immobilie aufgeführt ist, sendet der Notar den Nachlassübergabe-Beschluss dem zuständigen Grundbuchamt, wo das Eigentumsrecht des Erben eingetragen wird.