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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer in Ungarn

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Im Februar  will ich nach Ungarn fahren, um für ein bereits ausgewähltes Wohnhaus einen Kaufvertrag abzuschließen. Über den Preis und die Besitzübergabe haben wir uns bereits geeinigt. Bitte informieren Sie mich darüber, wie hoch in diesem Jahr in Ungarn die Vermögenserwerbssteuern sind.

Gebühren einer entgeltlichen Vermögensübertragung müssen dann bezahlt werden, wenn der Vermögenserwerber eine Immobilie für einen Gegenwert oder auf andere Weise, z.B. durch Erbschaftsvertrag, Unterhaltsvertrag oder durch Ersitzung erwirbt. In Ungarn wurde die in diesem Jahr gültige Regelung auf den Erwerb von Vermögenseinlagen in einer über inländisches Immobilienvermögen verfügenden Gesellschaft erweitert. Positiv ist zu werten, dass die Gebührenhöhe in letzter Zeit eine abnehmende Tendenz zeigt. Im Vergleich zu den bisher üblichen 10 % wurden im allgemeinen 4 % des Verkehrswertes bestimmt.

Auch die Gebühren einer entgeltlichen Vermögensübertragung beim Erwerb von Wohnimmobilien sind gesunken und gestalten sich noch günstiger. Im Sinne der neuen Regelung betragen die Gebühren einheitlich 4 %.

Für jene, die eine neu gebaute Immobilie erwerben wollen, ist es wichtig zu wissen, dass sie bis zu einem Wert von 15 Millionen Forint Gebührenfreiheit genießen, wenn sie das Eigentumsrecht an der – von einem dazu berechtigten Bauherren- neu gebauten Wohnimmobilie erwerben.

Erwerb eines Baugrundstückes

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Ich habe auf Tihany ein Baugrundstück als Anlageobjekt gekauft, weil ich mir noch nicht sicher war, ob ich in naher Zukunft darauf bauen werde. Deshalb habe ich beim Kauf Gebührenfreiheit beantragt und erhalten. Zwischenzeitlich entschied ich mich aber dennoch, so schnell wie möglich zu bauen. Was ist in diesem Fall zu tun? Muss ich das dem Finanzamt gegenüber anmelden?

Im Allgemeinen wird beim Kauf eines Grundstückes als Anlageobjekt keine Gebührenfreiheit beantragt, weil das Grundstück sowieso weiter verkauft wird. Bedingte Gebührenfreiheit- also die Verpflichtung innerhalb von 4 Jahren die Immobilie mit einem Wohnhaus zu bebauen- kann nur beim Kauf beantragt werden. Wenn jemand das beantragt und dann doch nicht baut, sondern z. b. das Grundstück verkauft, muss er im Nachhinein die Gebühren mit den Verzugszinsen zusammen erstatten.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Bedingung für die an den Erwerb eines zum Bau eines Wohnhauses geeigneten Grundstückes gebundene Gebührenfreiheit- d.h. die Bebauung – mit einem Gebrauchsabnahmeschein bescheinigt werden muss.

Das bedeutet, dass der vor dem Ablauf der für den Wohnhausbau festgelegten Frist von 4 Jahren vergebene, rechtskräftige Gebrauchsabnahmeschein der Steuerbehörde übersandt werden muss.

Neue Regelung: wenn der Käufer nicht innerhalb von 4 Jahren nach Vermögenserwerb den Bau des Wohnhauses mit einem auf seinen Namen lautenden Gebrauchsabnahmenschein bescheinigt, wendet sich die Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 4 Jahre an die laut Lage der Immobilie zuständige Baubehörde zum Zwecke der Vergabe der Bescheinigung. Die Baubehörde informiert die Steuerbehörde darüber, ob der auf den Namen des Vermögenserwerbes lautende Gebrauchsabnahmeschein bereits rechtkräftig ist oder nicht.

Die Steuerbehörde wird also die festgelegten, aber in Hinsicht auf die Begleichung ausgesetzten Gebühren nur dann löschen, wenn der rechtskräftige Gebrauchsabnahmeschein fristgemäß zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen müssen die Vermögenserwerbsgebühren mit den Verzugszinsen zusammen bezahlt werden.