Ich bin der Eigentümer der Hälfte einer Immobilie, mein Bruder der Eigentümer der anderen Hälfte. Mein Bruder möchte von mir diesen Teil innerhalb von fünf Jahren in fünf gleich großen Raten kaufen. Wenn er dabei auch nur einer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, geht das Eigentumsrecht auf mich zurück. Gemäß Kaufvertrag soll das Eigentumsrecht mit der Unterzeichnung des Vertrags auf meinen Bruder übergehen, die Ratenzahlung würde nur in einer gesonderten (von einem Anwalt gegengezeichneten) Vereinbarung aufgeführt. Nun meine Frage: kann auf der Grundlage der Vereinbarung das Eigentumsrecht auf meinem Namen zurückgehen falls die Raten nicht gezahlt werden.
Ein so genanntes Rückkaufrecht kann im Kaufertrag oder gleichzeitig damit in einer Vereinbarung ausschließlich schriftlich errichtet werden. Der Eintrag des Rückkaufsrechts ins Grundbuch kann nur gleichzeitig mit dem Eintrag des Eigentumsrechts beantragt werden. Die Vereinbarung über das Rückkaufsrecht ist ungültig, wenn die Parteien diese nach dem Kaufertrag abschließen. Das Rückkaufrecht kann für höchstens 5 Jahre errichtet werden. Wenn die Parteien ein darüber hinaus reichendes Rückkaufrecht vereinbaren, ist da zu ignorieren. Nach Ablauf der Frist kann das Rückkaufrecht nicht mehre ausgeübt werden.
Das Rückkaufrecht funktioniert nicht automatisch, im Vertrag muss eine Regelung der Ausübung des Rechtes getroffen werden, z.B, in der folgenden Weise: Wenn der Verkäufer das Rückkaufrecht in Anspruch nehmen möchte, so hat er das bis zum Ablauf der Frist des Rückkaufrecht schriftlich in einem Einschreibebrief mit Rückschein dem Käufer gegenüber anzuzeigen, Gleichzeitig damit ist er verpflichtet, den Kaufpreis an den im Kaufvertrag bezeichneten Käufer zurückzuzahlen.