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Nießbrauchrecht

Was ist der Unterschied, wenn auf eine Immobilie der Nießbrauch oder die Nutzung begründet wird?

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Im Besitz des Nutzungsrechts steht dem Berechtigten nur das Recht der Nutzung und der Verwertung in dem seinen eigenen Bedarf und den Bedarf seiner mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder nicht übersteigenden Ausmaß zu. Die Nutzung ist demnach ein eingeschränkter Nießbrauch. Sollte sich der Bedarf des Nutzers und seiner Familienmitglieder ändern, ändert sich damit zusammen auch das Ausmaß der Nutzung.

Der Berechtigte des Nießbrauchsrecht kann die Immobilie besitzen, nutzen und verwerten, er kann sie fruchtbringend einsetzen und ist berechtigt, die Ausübung des Nießbrauchsrechts auf andere zu übertragen.

Wird Niessbrauchrecht tatsächlich gelöscht?

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Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich nutze eine Immobilie (Weide), deren Nießbraucher ich schon mehrere Jahre lang bin, was auch auf dem Eigentumsblatt vermerkt ist.

Der Eigentümer ist mein Nachbar, der nicht mein Angehöriger ist. Auf der Fläche weiden meine Pferde.

Inwieweit betreffen mich die Bestimmungen des neuen Gesetzes über den Grund und Boden?

Ab dem 1.5.2014 ist das Nießbrauchsrecht in all den Fällen als erloschen anzusehen, wo der Eigentümer und der Nießbraucher keine nahen Angehörigen sind – trotz der Tatsache, dass dies auf dem Eigentumsblatt noch nicht gestrichen wurde.

Im Fall von nahen Angehörigen kann die Dauer des Nießbrauchsrechts maximal 20 Jahre sein. Dasselbe trifft auch auf die Nutzungsrechte zu, die auf solche Immobilien eingetragen sind.

Ab dem 1.9.2014 erlischt auch bei den Immobilien, bei denen der Pächter der Nießbraucher war, das Nießbrauchsrecht.

Das erlöschende Recht streichen die Grundbuchämter von Amts wegen und die Betroffenen werden danach über diese Streichung benachrichtigt.

Kann das Nießbrauchsrecht eingeschränkt werden?

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Haben wir eine Chance, vor Gericht zu erreichen, dass das Gericht das Nießbrauchsrecht einschränkt, wenn der Nießbraucher die Immobilie ca. 7 Jahre nicht bewohnt?

Er zahlt zwar die Grundgebühren der Versorgungsleistungen, doch er tut nichts dafür,  die Substanz der Wohnung zu erhalten (kein Anstrich, auch das Heizungssystem ging kaputt).

Ich und mein Mann sind die Eigentümer der Immobilie, doch wir haben keinen Schlüssel zur Wohnung, unsere Briefe werden nicht beantwortet und wir können die Immobilie praktisch seit Jahren nicht kontrollieren.  

  • 7:58 Abs. 2 des Gesetzes Nr. V besagt, dass das Nießbrauchsrecht nicht eingeschränkt werden kann. Ich schlage den Verkauf der Immobilie vor, dazu ist die Einwilligung, die Mitwirkung des Nießbrauchers nicht erforderlich. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch ist ab dem 15.03.2014 in Kraft.

Wie hoch ist die Steuerzahlungspflicht nach Niessbrauch?

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Ich kaufte mir 2008 eine Wohnung, die zu 100 % mein Eigentum ist, doch mein früherer Partner hat das Nießbrauchsrecht auf der Immobilie, worauf er unentgeltlich zu meinen Gunsten verzichten würde. Wie hoch wäre meine Steuerzahlungspflicht in diesem Fall?

Die Berechnungsgrundlage der Steuer ist der Verkehrswert der Immobilie dividiert durch 20 und multipliziert mit dem in § 72 Abs. 4 des Steuergesetzes angegebenen Lebensalter-Faktor. Die Höhe der Steuer beträgt 4 %.

Wenn beispielsweise der Wert der Immobilie 20 Mio. Forint sind, ist die Berechnungsgrundlage der Steuer: 1 Mio. Forint. Wenn der Partner über 65 Jahre ist, ist der Faktor 4. Demnach sind 4 Millionen Forint der Wert des Nießbrauchs und 160.000 Forint die zu zahlende Steuer.

Niessbrauchrechtgründung

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Ich lebe mit meiner Frau in zweiter Ehe. Sie hat keine Kinder, ich habe zwei Söhne aus meiner vorherigen Ehe, mit denen ich in nicht sehr engem Kontakt stehe.

Auf unser beider Namen ist ein Wohnhaus in Badacsonyi jeweils zur Hälfte eingetragen.

Da ich einige Jahre älter bin und für das Rentenalter meiner Frau vorsorgen möchte, möchte ich wissen, wie ich am besten sicherstellen kann, dass meine Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, dass sie ihr niemand nach meinem Tod nehmen kann.

In solchen Fällen schlage ich in der Regel vor, dass man zu gegenseitigen Gunsten – zu Lasten des eigenen Immobilienteils – mit einem Vertrag das Nießbrauchsrecht, das bis zum Lebensende lautet, begründen sollte.

Die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten in das Grundbuch führt dazu, dass dem überlebenden Ehepartner, wer von beiden auch immer zuerst der versterben sollte, das ausschließliche Besitz-und Nutzungsrecht der Immobilie auf die gesamte Immobilie bis zum Lebensende zusteht.

Das ist deshalb so, weil der überlebende Ehepartner aufgrund des Eigentumsrechts von vornherein die halbe Immobilie nutzen kann, während ihm aufgrund des Nießbrauchsrechts – bis zum Lebensende –das ausschließliche Nutzungsrecht auf die andere Hälfteder Immobiliezusteht. Das Nießbrauchsrecht ist in diesem Fall nämlich stärker als das Eigentumsrecht, deshalb müssen die Erben die Nutzung der Immobilie für den überlebenden Ehepartner bis zu dessen Lebensende sichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts schaffteine günstigere Lage als das Testament, weil der überlebende Ehepartner keinen Pflichtteil an die Erben zahlen muss. Die Begründung des Nießbrauchs erfolgt mit einer anwaltlichen Urkunde, die das Grundbuch auf dem Eigentumsblatt der Immobilie vermerkt.

Das sichert, dass der Erbe den Erbteil nicht verkaufen kann, der mit dem Nießbrauchsrecht belastet ist, dennder Verkauf der Immobilie ist mit dem Nießbrauchsrecht belastetunmöglich. Vor allem deshalb, weil der überlebende Ehepartner gleichzeitigauch der Eigentümer der halben Immobilie ist und eine halbe Immobilie belastet mit dem Nießbrauchsrecht wird niemand kaufen. Ich füge noch hinzu, dass dem Mitinhaber – d.h. dem überlebenden Ehepartner – nach ungarischem Recht auch das Vorkaufsrecht zusteht.

Meine Antwort auf die Frage ist: Damit Ihre Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, damit sie nach Ihrem Todniemand auf die Straße setzen kann,sollten Sie das durch die Eintragung des Nießbrauchsrechts der Ehefrauauf Ihre halbe Immobilieabsichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts ist im Übrigen nicht mit einer erheblichen Zahlung verbunden. Ich nehme dazu ein Beispiel: Wenn der Nießbraucher älter als 65 Jahre ist und der Wert der halben Immobilie 8 Millionen Forint beträgt, dann muss der Nießbraucher einmalig rund 200 EuroGebühr an die ungarische Steuerbehörde zahlen.

Was kann ich tun, damit meine Frau nach meinem Tod auch weiterhin im Haus bleiben kann?

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Ich bin deutscher Staatsbürger und habe im Komitat Zala ein Haus, das ich auf den Namen meiner Tochter mit meinem eigenen Geld gekauft habe und wo ich der Nießbrauchberechtigte bin.

Ich möchte wissen, ob meine Frau, die ebenfalls Deutsche, aber nicht die Mutter meiner Tochter ist, im Falle meines Todes mit Witwenrecht im Haus bleiben kann.

Was kann ich tun, damit meine Frau nach meinem Tod auch weiterhin im Haus bleiben kann?

Das Nießbrauchrecht ist ein an die Person gebundenes Recht. Das heißt, dass es maximal bis zum Tode der betreffenden Person reicht und es kann nicht übertragen, vererbt werden.

Es kann auch ein Nießbrauchrecht für eine bestimmte Zeit, z.B. für 20 Jahre, errichtet werden. In diesem Falle das Nießbrauchrecht entweder mit dem vorher eintretenden Tod des Betreffenden oder nach Ablauf der festgelegten Zeit auf.

Wenn Ihre Frau jetzt mit Ihnen zusammen in der Immobilie lebt, bedeutet das Aufhören Ihres Nießbrauchrechtes auch, dass das Immobiliennutzungsrecht

Ihre Ehefrau aufhört. Anders wäre die Situation, wenn Sie der Eigentümer wären. Dann steht Ihrem Ehepartner im Falle Ihres Todes durch das Witwenrecht ein Nießbrauchrecht für die Immobilie zu.

Wenn Sie Ihrer Frau das Wohnrecht auf der Immobilie sichern wollen, schlage ich folgendes vor: besprechen Sie mit ihrer Tochter, dass sie Ihnen die Hälfte der Immobilie zurückschenkt.

Das kann in Ungarn mittlerweile gebührenfrei durchgeführt werden, d. h. Ihnen entstehen nur die Kosten für die Anfertigung der Urkunde und 6600 Ft Eintragungsgebühren. In diesem Falle steht Ihrer Frau nach Ihrem Tode für den geschenkten Teil Witwenrecht zu.

Unterschied zwischen Niessbrauchrecht und Witwenrecht

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Ich möchte gern wissen, ob es einen Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Witwenrecht gibt?

Vom Inhalt her sind beide Reche Nießbrauchrechte. Das Witwenrecht aber wird durch Erbung erworben, während das Nießbrauchrecht errichtet wird, also auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein mit einem Vertrag errichteter Nießbrauch nur im gegenseitigen Einverständnis oder nach Ablauf der festgelegten Zeit aufhört, nicht aber durch ein Gericht aufgehoben werden kann.

Das ist beim Witwenrecht anders, denn das kann auf gerichtlichem Wege aufgehoben (abgegolten) oder eingeschränkt werden.

Kann eine Immobilie mit den Schulden des Niessbrauchers belastet werden?

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Mein Vater hat das Nießbrauchrecht auf einer Immobilie, die sich in meinem Eigentum befindet. Er wohnt auch in der Immobilie.

Der Nießbraucher zahlt seine Bankraten für einen Privatkredit nicht und er zahlt auch nicht die Kommunalwerksrechnungen. Kann die auf meinem Namen lautende Immobilie mit den Schulden des Nießbrauchers belastet werden?

Nein. Die Privaten Schulden belasten den Nießbraucher, dafür ist er mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich. In diesen Kreis kann weder das Nießbrauchrecht noch Ihr Eigentum einbezogen werden.

Wird Niessbrauchrecht tatsächlich gelöscht?

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Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich nutze eine Immobilie (Weide), deren Nießbraucher ich schon mehrere Jahre lang bin, was auch auf dem Eigentumsblatt vermerkt ist.

Der Eigentümer ist mein Nachbar, der nicht mein Angehöriger ist. Auf der Fläche weiden meine Pferde.

Inwieweit betreffen mich die Bestimmungen des neuen Gesetzes über den Grund und Boden?

Ab dem 1.5.2014 ist das Nießbrauchsrecht in all den Fällen als erloschen anzusehen, wo der Eigentümer und der Nießbraucher keine nahen Angehörigen sind – trotz der Tatsache, dass dies auf dem Eigentumsblatt noch nicht gestrichen wurde.

Im Fall von nahen Angehörigen kann die Dauer des Nießbrauchsrechts maximal 20 Jahre sein. Dasselbe trifft auch auf die Nutzungsrechte zu, die auf solche Immobilien eingetragen sind.

Ab dem 1.9.2014 erlischt auch bei den Immobilien, bei denen der Pächter der Nießbraucher war, das Nießbrauchsrecht.

Das erlöschende Recht streichen die Grundbuchämter von Amts wegen und die Betroffenen werden danach über diese Streichung benachrichtigt.

Ist Begründung des Niessbrauchs zwischen Verwandten abgabenpflichtig?

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Muss man eine Abgabe bezahlen, wenn meine Eltern das Nießbrauchsrecht auf die jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum befindliche Balatoner Immobilie auf meinen Namen überschreiben möchten, und wenn ja, wer muss dann wie viel bezahlen?

Die Begründung des Nießbrauchs – d.h. dessen Schenkung – zwischen Verwandten in gerader Linie ist nicht abgabenpflichtig.

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