In unserem Newsletter vom Januar kündigte ich an, dass das Energetik-Zertifikat im Fall des Verkaufs einer Wohnung ab dem 9. Januar 2013 vorgeschrieben ist und die Vorbedingung für die Eintragung der Eigentumsänderung beim Grundbuchamt ist.
In dem Kaufvertrag muss die Kodenummer des Zertifikats angegeben werden, weiterhin auch, dass das Zertifikat dem Käufer übergeben wurde. Nicht nötig ist, dass dies die Anlage bildet.
Das Energetik-Zertifikat von Gebäuden zeigt den Energieverbrauch in der Immobilie auf einer Skala an, die sich von der günstigsten Kategorie “A+” bis zur ungünstigsten Kategorie “I” erstreckt. Das zehn Jahre gültige Zertifikat gibt den Eigentümern daneben nützliche Ratschläge zur Energieeinsparung, zugleich weist es auf die Schwachpunkte der Wohnung unter energetischen Gesichtspunkten hin.
Ab Januar können von den Gebäuden, die ab September 2006 die Baugenehmigung erhielten, nur die die Nutzungsgenehmigung erhalten, für die das Energetik-Zertifikat angefertigt wurde.
Ein wichtiger Teil des Zertifikats ist das Vorschlagspaket, das Ratschläge zur Energieeinsparung enthält bzw. auf die „Schwachpunkte” des Hauses oder der Wohnung unter energetischen Gesichtspunkten hinweist. Die Ratschläge helfen, mit dem geringsten Kostenaufwand bei der Nutzung oder bei Modernisierungsarbeiten Energie einzusparen.
Es ist wichtig zu wissen, dass bei folgenden Gebäuden kein Energiezertifikat angefertigt werden muss:
a) im Fall von freistehenden Gebäuden, deren Nutzfläche kleiner als 50 m² ist (doch im Fall von Gemeinschaftshäusern sind die Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m² keine Ausnahme)
b) Gebäude, die jährlich weniger als vier Monate genutzt werden (nicht winterfest gemachte, nur im Sommer bewohnte Ferienhäuser)
c) Gebäude die für eine Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren geplant wurde (z.B. vorübergehend aufgestellte Gebäude)
e) unter Denkmalschutz stehende Gebäude
f) landwirtschaftlich genutzte Gebäude (Wirtschaftsgebäude)
g) Werkstattgebäude
Beim Verkauf eines freistehenden Gebäudes, dass eine kleinere Nutzfläche als 50 m² hat, muss kein Zertifikat angefertigt werden, es reicht aus, im Vertrag festzuhalten, dass das Gebäude beispielsweise über eine Nutzfläche von 35 m² verfügt, so dass deshalb kein Zertifikat angefertigt wurde.