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rechtliche News

Kaufvertrag von Immobilien und elektronische anwaltliche Gegenzeichnung über Skype

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Einen Vertrag zum Bespiel einen Kauf/Verkauf von Immobilien kann ohne die persönliche Anwesenheit eines Anwalts elektronisch abgeschlossen werden.

Personen, die sich im Ausland aufhalten oder andernfalls beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, einen Kaufvertrag elektronisch über eine von einem Anwalt gegengezeichnete Videotelefonie zu unterzeichnen.

Es ist wichtig, dass Ton und Bild gleichzeitig vom Anwalt aufgenommen werden.

Früher waren im Falle einer ausländischen Unterschrift die offizielle Überbeglaubigung einer ungarischen Auslandsvertretung oder die Beglaubigungsklausel der Unterschrift eines ausländischen Notars sowie eine Apostille und dessen OFFI-Übersetzung für den Kauf/Verkauf der Immobilie erforderlich.

Die Einhaltung der bisherigen Vorschriften brauchte für den Betroffenen einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der jetzt schon schneller und kostengünstiger gelöst werden kann.

In der Praxis kann der Mandant – sogar tausende Kilometern vom Anwalt entfernt – das Dokument während einer Videotelefonie unterschreiben. Auf dieser Grundlage kann der Anwalt das Dokument gegenzeichnen und beim Grundbuchamt einreichen.

Der Mandant muss nicht vor einer ausländischen Behörde erscheinen, sondern kann die Unterschrift schnell und einfach von zu Hause erledigen.

Möglichkeiten dies zu tun:

  1. Der Anwalt „fern-identifiziert“ die Person durch Videotelefonie, nur danach können Verträge und zugehörige Erklärungen vom Kunden unterzeichnet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kunde der Aufnahme ausdrücklich zustimmen muss.

Da der Kaufvertrag der Immobilie beim zuständigen Grundbuchamt in Papierform eingereicht werden muss, ist eine „physische“ Gegenzeichnung erforderlich. Dies bedeutet, dass vom Mandant gedruckte und von jeden Parteien durch Videotelefonie unterschriebene Dokumente per Post oder Kurierdienstleistung an den Anwalt gesendet werden müssen. Der Anwalt macht auf die Dokumente die Gegenzeichnung, stempelt mit Trockenstempel und beginnt die notwendige Prozesse.

Vorgehensweise:

der Mandant muss erklären, dass er der Fernidentifikation zustimmt

der Mandant sendet im Voraus dem Anwalt eine Kopie über die zum Vertrag erforderlichen Personaldokumente elektronisch oder per Post

die Personaldokumente des Mandanten müssen der Kamera vorgelegt werden, so dass sie lesbar und mit den bereits gesendeten Dokumenten identifiziert werden können

der Mandant muss so in die Kamera schauen, dass davon der Anwalt überzeugen kann, dass das Foto auf dem vorgelegten / gesendeten Dokument mit dem Kunden übereinstimmt

der Mandant unterschreibt das Dokument vor dem Anwalt mit einem blauen Stift während einer Videotelefonie

der Anwalt muss das Audio- und Videomaterial der Videotelefonie aufnehmen und aufbewahren

  1. Es ist auch möglich, dass der Mandant die gedruckten vollständigen Unterlagen vom Anwalt per Post erhält, er mit einem blauen Stift zu Hause unterschreibt und er dann an den Anwalt zurücksendet. Der Anwalt ruft dann den Unterzeichner des Vertrags über Skype an – identifiziert ihn – und der Mandant erklärt auf Frage des Anwalts bei Vorlage des unterzeichneten Dokuments, dass er die Unterschrift auf dem Vertrag und andere Erklärungen als seine eigene anerkennt. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kunde der Aufnahme ausdrücklich zustimmen muss. Auf dieser Grundlage kann der Anwalt das Dokument gegenzeichnen und beim Grundbuchamt einreichen.

Vorgehensweise:

der Mandant muss erklären, dass er der Fernidentifikation zustimmt

der Mandant sendet im Voraus dem Anwalt eine Kopie über die zum Vertrag erforderlichen Personaldokumente elektronisch oder per Post

die Personaldokumente des Mandanten müssen der Kamera vorgelegt werden, so dass sie lesbar und mit den bereits gesendeten Dokumenten identifiziert werden können

der Mandant muss so in die Kamera schauen, dass davon der Anwalt überzeugen kann, dass das Foto auf dem vorgelegten / gesendeten Dokument mit dem Kunden übereinstimmt

der Mandant unterschreibt das Dokument vor dem Anwalt mit einem blauen Stift während einer Videotelefonie

der Mandant erklärt auf Frage des Anwalts bei Vorlage des unterzeichneten Dokuments, dass er die Unterschrift auf dem Vertrag und andere Erklärungen als seine eigene anerkennt

der Anwalt muss das Audio- und Videomaterial der Videotelefonie aufnehmen und aufbewahren.

 

 

Anmeldung des ungarischen Nachlasses und Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer

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In Ungarn wird der Nachlass von dem Notar wegen der Gebührenbemessung übergeben, und der Notar ist verpflichtet, der staatlichen Steuerbehörde Bericht zu erstatten.

Die Erbschaftssteuer wird von der Komitats-(hauptstädtischen) Steuerbehörde erhoben, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Notar befindet, der das Nachlass übergibt. Zwecks der Nachlassanmeldung sendet der Notar den geltenden Nachlassübergabebescheid an die zuständigen Steuerbehörden zu.

Zum Nachlassübergabebescheid muss eine Kopie des Erbschaftsinventars, eine beglaubigte Kopie des Testaments, des Teilungsvergleichs und des Protokolls der Nachlassverhandlung beigefügt sein. Die gleichen Regeln gelten für die Zusendung des in dem Ersatznachlass-Verfahren entstehenden Nachlassübergabebescheids.

Es gibt Fälle, in denen der Erbe verpflichtet ist, das Nachlass der staatlichen Steuerbehörde wegen Gebührenbemessung zu melden.

Der Antrag muss bei dem Komitats-(hautstädtischen) Finanzamt eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

In Ermangelung von dem Antrag ernennt der Vorsitzende des NAV (Nationalen Steuer- und Zollamt) die Komitats-(hautstädtischen)  Steuerverwaltung, die die Erbschaftssteuer erhebt.

In Fällen von Erbschaftssteuerbefreiungen, zum Beispiel wenn der Erbe ein Verwandter von gerader Linie ist und es kommt nicht auf den Zahlungsauftrag, wird die Steuerbehörde die Entscheidung über die Steuerbefreiung in der Akte vermerken.

Infolgedessen Steuerzahler die in Erbschaftsfällen beteiligt sind, wie Verwandter von gerader Linie, überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, in der Regel über die von den Steuerbehörden festgelegte Steuerbefreiung nicht informiert werden, haben jedoch die Möglichkeit, auf der Akte festgestellte Entscheidung ohne zusätzliches Gebühr eine Kopie per Post bekommen zu können.

 

Erleichterungen beim Kauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen im äußeren Verwaltungsgebiet

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Im Fall des Verkaufs von unter die Geltung des Bodenverkehrsgesetzes fallenden Immobilien, Immobilienanteilen an externe, dritte Personen muss in Bezug auf die Miteigentümer nicht das Verfahren der Vorkaufsrechtsausübung durchlaufen werden. Das bedeutet, dass die Miteigentümer nicht in einem separaten Schreiben benachrichtigt werden müssen, die Veröffentlichung als Bekanntmachung des Vertrags reicht zur Eintragung des Eigentumsrechts aus.

Eine gute Nachricht für Eigentümer von Gartengrundstücken

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Die Möglichkeit der Änderung der Einstufung von Gartengrundstücken wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Der Eigentümer einer solchen Immobilie kann spätestens bis zum 31. Dezember 2017 die Übertragung des Bewirtschaftungszweiges seiner als Gartengrundstück registrierten Immobilie als der Bewirtschaftung entzogene Fläche beantragen.

Staatsbürger von Mitgliedstaaten der EU können – als ausländische Käufer – ein Gartengrundstück auf die gleiche Weise wie ungarische Staatsbürger erwerben.

Beim Kauf eines der Bewirtschaftung entzogenen Gartengrundstücks sind die persönliche Beschränkung bis maximal 1 ha (10.000 m²) und auch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gültig, den Erwerb muss man nicht genehmigen lassen und auch das 5 Jahre dauernde Veräußerungsverbot gilt nicht, außerdem gibt es keine Bewirtschaftungspflicht

Günstige Steueränderungen des Jahres 2017 für Immobilienverkäufer

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Jede Einnahme, die aus dem Verkauf irgendeiner Immobilie oder aus mit einer Immobilie verbundenen verkehrsfähigen Rechten stammt, wird beginnend ab dem 5. Jahr nach dem Erwerb – statt der vorherigen 15 Jahre – steuerfrei. Bisher musste nur beim Verkauf von Wohnimmobilien 5 Jahre ab ihrem Erwerb auf die Steuerfreiheit gewartet werden. Doch ab jetzt gilt diese Bestimmung auch für alle anderen Immobilien, so für Ferienhäuser, Geschäfte, Garagen, Gartengrundstücke usw.

Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Informationen über die Ersitzung

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Mit der Ersitzung kann ein Eigentumserwerb dann erfolgen, wenn jemand die Immobilie eines anderen 15 Jahre hindurch ununterbrochen als seine eigene besitzt.

Es gibt zwei Arten des Eintretens der Ersitzung:

1./ Diese kann mit einem Dokument festgelegt werden, wenn der Eigentümer bereit ist, das Dokument zu unterschreiben.

2./ Wenn das nicht der Fall ist oder der Eigentümer nicht auffindbar ist, ist nur das Gericht zur Feststellung der Ersitzung berechtigt. Das muss auch mit Zeugen bewiesen werden.

Einzig die Tatsache, dass der Eigentümer von seinem Besitzrecht, seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch macht, hat noch nicht zur Folge, dass der Besitzer die Immobilie als seine eigene besitzt. Das ist nur dann feststellbar, wenn er sie in dem Glauben besitzt, dass die Sache seine eigene ist oder er zwar weiß, dass sie einem anderen gehört, doch seinen eigenen Besitz als endgültig ansieht.

Kann die Ersitzung auch durch einen Mitinhaber erfolgen?

Ja, das kann vorkommen, wenn sich der andere Mitinhaber seit einer die Ersitzungsdauer wesentlich übersteigenden Zeitdauer an einem unbekannten Ort auffällt, kein Lebenszeichen gibt und sich um den das gemeinsame Eigentum ausmachenden Gegenstand niemand anders kümmerte als der diesen ersitzende Mitinhaber, er diesen instand hielt, auch die Lasten trug und aus den Umständen sein Vorgehen in gutem Glauben sowie die Tatsache feststellbar ist, dass er auch die Zuständigkeit des am unbekannten Ort befindlichen Mitinhabers als seine eigene ansah.

In welcher Zeitdauer kann man eine Immobilie ersitzen?

Zur Ersitzung einer Immobilie sind 15 Jahre nötig.

 Was bedeutet die eigene Ersitzung?

Die eigene Ersitzung kann einerseits durch äußere Manifestationen (Durchführung von Investitionen, Tragen der Lasten in Verbindung mit der Sache, Erklärungen usw.), andererseits aufgrund der eigenen Überzeugung des Besitzers (er besitzt die Sache rechtmäßig, deshalb kann den Besitz niemand rechtmäßig unterbrechen) festgestellt werden. Derjenige kann mit der Ersitzung nicht das Eigentumsrecht erwerben, der nicht in gutem Glauben in den Besitz der Sache gelangte, da in diesem Fall die innere Überzeugung fehlt.

Wann ist es eine ununterbrochene Ersitzung?

Der Besitzer besitzt die Immobilie in Bezug auf den Eigentümer nicht ununterbrochen, wenn der Eigentümer den Besitzer beispielsweise schriftlich dazu aufgefordert, dass er die Sache zurückgeben soll, oder er sich diesbezüglich an das Gericht wendet bzw. er über die Sache verfügt (z.B. zulässt, dass eine Hypothek auf seiner Immobilie eingetragen wird). In solchen Fällen ist die Ersitzungsdauer unterbrochen, d.h., dass sie von neuem beginnt.

 

Information über die Möglichkeit der Gebührenrückerstattung wegen der Streichung des Nießbrauchs

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Laut dem neuen Bodenverkehrsgesetz erlosch am 1. Mai 2014 – mit Ausnahme von nahen Angehörigen – das mit einen Vertrag begründete Nießbrauchsrecht und Nutzungsrecht auf die in Ungarn befindliche Immobilien im äußeren Verbreitungsgebiet oder in Gartenanlagen. Die ungarischen Grundbuchämter forderten/fordern alle Betroffenen auf, ihr Verwandtschaftsverhältnis zu klären. Wenn feststellbar ist, dass kein Rechtsverhältnis unter nahen Verwandten vorliegt, streicht die Immobilienbehörde das eingetragene Nießbrauchsrecht zwischen Eigentümer und Nießbraucher spätestens zum 31. Juli 2015 von Amts wegen aus dem Grundbuch. Aufgrund der in der Erklärung angegebenen sowie im Grundbuch aufgeführten Daten kontrolliert die Immobilienbehörde den Wahrheitsgehalt des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses durch Anfrage beim Standesamt oder durch Datenleistung aus dem elektronischen Register.

Frage: Was kann der ehemalige Nießbraucher tun und was wird mit den bei Begründung des Nießbrauchs aus den von ihm für den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren?

Auf die erste Teil der Frage ist die Antwort, dass er rechtmäßig die Immobilie kaufen kann und bei dem Kauf mit dem Verkäufer die von ihm investierten Güter, den Wert der Investitionen abrechnen kann. Nach dem im Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreis muss der in der Union ansässige Käufer 4 % Vermögenserwerbssteuer zahlen.

Auf den zweiten Teil der Frage ist die Antwort: Der ehemalige Nießbraucher kann 10 % Prozent der bei der Begründung des Nießbrauchs auf den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren von der ungarischen Steuerbehörde (NAV) zurückverlangen. Vorbedingung der Rückerstattung ist die Feststellung des Nießbrauchs und dass die zwischen der Begründung des Nießbrauchs und dem 1. Mai 2014 verstrichene Zeitdauer kürzer als 50% der auf dem Eigentumsblatt eingetragenen Nießbrauchsdauer ist.Z.B.: Im Fall eines im Jahr 2005 auf 20 Jahre begründeten Nießbrauchs beträgt die bis zum 1. Mai 2014 verstrichene Zeit 9 Jahre und die verbleibende Zeit beträgt 11 Jahre. In dem Fall kann die gezahlte Gebühren für 11 Jahre zurück verlangt werden. Die Rechtsvorschrift formuliert das folgendermaßen: „Auf die tatsächliche Dauer des verkehrsfähigen Rechts muss der die berechnete Gebühr übersteigende Teil gestrichen bzw. rückerstattet werden (Gesetz Nr. XCIII von 1990 Abs. 1 Buchstabe d) und e).

Wenn Sie sich beim Immobilienkauf und bei der Rückerstattung der Gebühren an mein Büro, ich berate Sie gern!

Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

Wie kann der in Ungarn lebende Ausländer den Kauf bzw. Verkauf in seinem eigenen Land ohne Heimreise erledigen?

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Die einfachste Lösung bietet sich, wenn der in Ungarn lebende Ausländer das von einem Notar seines eigenen Landes angefertigte Dokument zu einem ungarischen Notar bringt. Der ungarische Notar beglaubigt die Unterschrift der vertragschließenden Partei in der verlangten Anzahl der Exemplare. Danach wird der Ablauf mit der Einholung der Apostille (Authentifizierung) fortgesetzt.

Die Authentifizierung kann der Mandant oder der beauftragte Rechtsvertreter, der nicht identisch mit dem die Unterschrift beglaubigenden Notar sein darf, durch die Überweisung der entsprechenden Gebühr und mit dem von der Website von MOKK (Landeskammer der Notare) herunterzuladenden Formular beantragen.

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