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Bürgerliches Recht

Informationen über die Ersitzung

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Mit der Ersitzung kann ein Eigentumserwerb dann erfolgen, wenn jemand die Immobilie eines anderen 15 Jahre hindurch ununterbrochen als seine eigene besitzt.

Es gibt zwei Arten des Eintretens der Ersitzung:

1./ Diese kann mit einem Dokument festgelegt werden, wenn der Eigentümer bereit ist, das Dokument zu unterschreiben.

2./ Wenn das nicht der Fall ist oder der Eigentümer nicht auffindbar ist, ist nur das Gericht zur Feststellung der Ersitzung berechtigt. Das muss auch mit Zeugen bewiesen werden.

Einzig die Tatsache, dass der Eigentümer von seinem Besitzrecht, seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch macht, hat noch nicht zur Folge, dass der Besitzer die Immobilie als seine eigene besitzt. Das ist nur dann feststellbar, wenn er sie in dem Glauben besitzt, dass die Sache seine eigene ist oder er zwar weiß, dass sie einem anderen gehört, doch seinen eigenen Besitz als endgültig ansieht.

Kann die Ersitzung auch durch einen Mitinhaber erfolgen?

Ja, das kann vorkommen, wenn sich der andere Mitinhaber seit einer die Ersitzungsdauer wesentlich übersteigenden Zeitdauer an einem unbekannten Ort auffällt, kein Lebenszeichen gibt und sich um den das gemeinsame Eigentum ausmachenden Gegenstand niemand anders kümmerte als der diesen ersitzende Mitinhaber, er diesen instand hielt, auch die Lasten trug und aus den Umständen sein Vorgehen in gutem Glauben sowie die Tatsache feststellbar ist, dass er auch die Zuständigkeit des am unbekannten Ort befindlichen Mitinhabers als seine eigene ansah.

In welcher Zeitdauer kann man eine Immobilie ersitzen?

Zur Ersitzung einer Immobilie sind 15 Jahre nötig.

 Was bedeutet die eigene Ersitzung?

Die eigene Ersitzung kann einerseits durch äußere Manifestationen (Durchführung von Investitionen, Tragen der Lasten in Verbindung mit der Sache, Erklärungen usw.), andererseits aufgrund der eigenen Überzeugung des Besitzers (er besitzt die Sache rechtmäßig, deshalb kann den Besitz niemand rechtmäßig unterbrechen) festgestellt werden. Derjenige kann mit der Ersitzung nicht das Eigentumsrecht erwerben, der nicht in gutem Glauben in den Besitz der Sache gelangte, da in diesem Fall die innere Überzeugung fehlt.

Wann ist es eine ununterbrochene Ersitzung?

Der Besitzer besitzt die Immobilie in Bezug auf den Eigentümer nicht ununterbrochen, wenn der Eigentümer den Besitzer beispielsweise schriftlich dazu aufgefordert, dass er die Sache zurückgeben soll, oder er sich diesbezüglich an das Gericht wendet bzw. er über die Sache verfügt (z.B. zulässt, dass eine Hypothek auf seiner Immobilie eingetragen wird). In solchen Fällen ist die Ersitzungsdauer unterbrochen, d.h., dass sie von neuem beginnt.

 

Zurückforderung des geschenkten Geldes

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Meine Mutter hat vor zirka 16-17 Jahren meinem Bruder und seiner Frau Geld und ein Grundstück geschenkt, damit sie bauen und die sozialen Zuwendungen dafür in Anspruch nehmen können. Mit meinem Vater zusammen haben sie dann auch ein Haus gebaut.

Das Haus befindet sich mit einem Anteil von je 50% im Eigentum meines Bruders und meiner Schwägerin, für meine Mutter ist auf der Immobilie Nießbrauchrecht eintragen.

Nun ging die Ehe meines Bruders entzwei, weil meine Schwägern – ohne Wissen meines Bruders – Kredite in Höhe von rund 10 Millionen Ft angehäuft hat (wodurch das ganze Haus verloren gehen könnte).

Kann meine Mutter den auf eine Schwägerin fallenden Anteil des geschenkten Geldes und Grundstückes zurückfordern?

Ein Geschenk kann nur innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist (5 Jahre) zurückgeführt werden.

Geschenke können nur in den folgenden Fällen zurückverlangt werden:
1. Wenn die Geschenke für die Existenz des Schenkers notwendig sind, aber nur dann, wenn die Rückgabe nicht die Existenten des Beschenkten gefährdet. Wichtig ist zu wissen, dass das Geschenk zur Zeit der Rückforderung noch da sein muss.

2. Wenn der Beschenkte oder seine mit ihm lebenden Angehörigen eine schwere Rechtsverletzung zum Nachteil des Schenkers oder dessen nahen Angehörigen begangen haben.

3. Wenn der Schenker bei der Schenkung vor der Annahme eines wesentlichen Umstandes ausgegangen ist, der später endgültig nicht mehr besteht und ohne den er die Schenkung nicht getätig hätte. Wichtig ist zu wissen, dass in den Fällen 2 und 3 nicht nur der Schenkungsgegenstand, sondern auch die an dessen Stelle  getretenen Werte zurückgefordert werden können.