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Erbrecht

Anmeldung des ungarischen Nachlasses und Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer

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In Ungarn wird der Nachlass von dem Notar wegen der Gebührenbemessung übergeben, und der Notar ist verpflichtet, der staatlichen Steuerbehörde Bericht zu erstatten.

Die Erbschaftssteuer wird von der Komitats-(hauptstädtischen) Steuerbehörde erhoben, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Notar befindet, der das Nachlass übergibt. Zwecks der Nachlassanmeldung sendet der Notar den geltenden Nachlassübergabebescheid an die zuständigen Steuerbehörden zu.

Zum Nachlassübergabebescheid muss eine Kopie des Erbschaftsinventars, eine beglaubigte Kopie des Testaments, des Teilungsvergleichs und des Protokolls der Nachlassverhandlung beigefügt sein. Die gleichen Regeln gelten für die Zusendung des in dem Ersatznachlass-Verfahren entstehenden Nachlassübergabebescheids.

Es gibt Fälle, in denen der Erbe verpflichtet ist, das Nachlass der staatlichen Steuerbehörde wegen Gebührenbemessung zu melden.

Der Antrag muss bei dem Komitats-(hautstädtischen) Finanzamt eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

In Ermangelung von dem Antrag ernennt der Vorsitzende des NAV (Nationalen Steuer- und Zollamt) die Komitats-(hautstädtischen)  Steuerverwaltung, die die Erbschaftssteuer erhebt.

In Fällen von Erbschaftssteuerbefreiungen, zum Beispiel wenn der Erbe ein Verwandter von gerader Linie ist und es kommt nicht auf den Zahlungsauftrag, wird die Steuerbehörde die Entscheidung über die Steuerbefreiung in der Akte vermerken.

Infolgedessen Steuerzahler die in Erbschaftsfällen beteiligt sind, wie Verwandter von gerader Linie, überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, in der Regel über die von den Steuerbehörden festgelegte Steuerbefreiung nicht informiert werden, haben jedoch die Möglichkeit, auf der Akte festgestellte Entscheidung ohne zusätzliches Gebühr eine Kopie per Post bekommen zu können.

 

Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

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Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Ab dem 15.3.2014 ändert sich die Erbordnung in Ungarn.

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Beginnend mit dem 15.3.2014 kann der überlebende Ehepartner die Nutzung der mit dem verstorbenen Ehepartner gemeinsam bewohnten Wohnung und der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Ausstattung bei gleichzeitiger Erbschaft des Kindes des Ehepartners behalten.

Der Ehepartner erbt nämlich in dem Nachlassverfahren neben dem Kind des Erblassers nicht mehr das allgemeine Nießbrauchsrecht, sondern er erbt ähnlich seinem Kind das Eigentumsrecht und zwar insoweit, als wenn er selbst auch ein Kind wäre.

Darüber hinaus kann er auch weiterhin in der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen und die dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nutzen wie ein Nießbraucher.

Die Erbschaft innerhalb der Familie ist in Ungarn unentgeltlich.

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Die Erbschaft, die ein Erblasser seinen Verwandten in gerader Linie und seinem adoptierten Verwandten hinterlässt, sowie das von dem überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil ist frei von der Erbschaftssteuer.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, so auch auf Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerfreiheit sich ausschließlich auf den überlebenden Ehepartner (die Witwe bzw. den Witwer) bezieht, der überlebende Lebenspartner kann diese nicht für sich beanspruchen.