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Erbrecht

Unterhaltsvertrag

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Der Unterhaltsvertrag ist – neben dem Erbvertrag – eine Ausnahmelösung dafür, dass ein Erblasser sein Immobilienvermögen beispielsweise nicht seinen Erben überlassen möchte bzw. ausdrücklich wünscht, dass sie auch den Pflichtteil nicht erhalten.

Der Unterhaltsvertrag ist ein Anwaltsdokument, das der Erblasser und die mit ihm einen Vertrag abschließende Partei unterzeichnen. Die Vertragspartei kann auch ein Angehöriger sein, doch auch eine dem Erblasser früher nicht bekannte Person.

Die Vereinbarung wird nach der Unterzeichnung in das Grundbuch aufgenommen, in dem die Vertragspartei als Eigentümer eingetragen wird, während zu Gunsten des Erblassers das Unterhaltsrecht eingetragen wird.

Der Erblasser kann mit dieser Vereinbarung bis zum Ende seines Lebens in der Immobilie wohnen, während ihm die unterhaltsverpflichtete Person entweder monatlich eine Rente zahlt – oder wenn das nötig ist – für den Unterhalt des Erblassers sorgt, ihn betreut bzw. die Bestattung übernimmt.

Im Fall des Todes des Erblassers kann unter Vorweisung des Auszuges aus dem Sterberegister das Unterhaltsrecht aus dem Grundbuch gestrichen werden.

Eine gute Nachricht ist, dass die Unterhaltsperson keine Erbschaftssteuer, sondern nur die Erwerbssteuer zahlen muss. Deren Höhe beträgt 4 %. Das ist darauf zurückzuführen, dass aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Vertrages die den Unterhalt leistende Person die tatsächlichen Rentenzahlungs- oder Pflege-, Betreuungs- und Bestattungspflichten usw. belasten, für die sie – das bedeutet, als Gegenleistung – das Eigentumsrecht der Immobilie erwirbt. Deshalb muss sie entgeltliche Erwerbssteuer zahlen.


Erbvertrag

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Im Gedanken an den Tod planen manche Menschen vorausschauend das zukünftige Schicksal ihres Vermögens, andere überlassen die Regulierung den Rechtsvorschriften.

Im ersteren Fall verfügen sie einseitig über das Schicksal ihres Vermögens und schreiben beispielsweise ein Testament oder sie schließen mit einer anderen Person gemeinsam eine Vereinbarung ab.

Letzteres kann so geschehen, dass sie das Eigentumsrecht ihrer Immobilie – mit der Unterzeichnung der anwaltlichen Vereinbarung – in das Eigentum einer mit ihnen einen Vertrag abschließenden anderen Person übertragen. Das wird Unterhaltsvertrag genannt.

Doch es kann auch vorkommen, dass die mit dem Erblasser den Vertrag abschließende Partei das Eigentumsrecht der Immobilie erst mit dem Eintreten des Todes erhält, das ist der Erbschaftsvertrag.

Der Eigentumserwerb durch den Erbschaftsvertrag erfolgt nicht automatisch, dazu ist auch die Durchführung des Nachlassverfahrens nötig. Mit dem Vorweisen des Auszugs aus dem Sterberegister und des Eigentumsblattes der Immobilie bei dem Bürgermeister der Gemeinde beginnt das Nachlassverfahren.

Die Immobilie wird geschätzt und die Nachlassbestandsaufnahme dem öffentlichen Notar übergeben.

Nach der Einholung des Erbschaftsvertrages der für den Unterhalt sorgenden Person wird das Eigentumsrecht in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, sondern nur Vermögenserwerbssteuer, deren Höhe 4 % beträgt. Der Grund dafür ist, dass aufgrund des zweiseitig unterschriebenen Erbschaftsvertrages die für den Unterhalt sorgende Person die Pflicht zur Rentenzahlung oder Pflege, zur Betreuung und Bestattung belastet, wofür sie das Eigentumsrecht der Immobilie erwarb, deshalb zahlt sie entgeltliche Erwerbssteuer und keine Erbschaftsteuer.

Eine weitere gute Nachricht ist, dass mit solchen Vereinbarungen auch der sogenannte Pflichtteil der anderen Erben ausgeschlossen werden kann.

Einleitung des Nachlassverfahrens

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In einem Sterbefall erfolgt die Erbschaft der Gegenstände des Nachlasses – wie beispielsweise der Erwerb des Eigentumsrechts einer Immobilie – nicht automatisch. I

n dem der Lage der Immobilie nach zuständigen Bürgermeisteramt muss der Erbberechtigte den Auszug aus dem Sterberegister und die Kopie des das Eigentumsrecht des Verstorbenen enthaltenden Eigentumsblattes der Immobilie vorweisen.

Wenn der Erblasser im Ausland verstarb, ist auch die beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Sterberegister nötig. Der Notar der Gemeinde übergibt dem öffentlichen Notar die Nachlassbestandsaufnahme mit der Einschätzung des Werts der Immobilie.

Der öffentliche Notar lädt die Erben zur Verhandlung vor. Im Fall von sich im Ausland aufhaltenden Erben ist es wichtig zu wissen, dass sie auch einen ungarischen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen können, so dass sie nicht mehrmals persönlich nach Ungarn reisen müssen.

Wichtig zu wissen ist noch, dass in dem Fall, dass der ausländische Erblasser ein Testament hinterließ, das Justizministerium berechtigt ist, dessen Gültigkeit zu beurteilen. Dabei werden die Bestimmungen des ausländischen Rechts – beispielsweise im Fall eines deutschen Erblassers das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – berücksichtigt.

In diesem Fall übergibt der ungarische öffentliche Notar den Nachlass unter Einhaltung der Regelungen des ungarischen Nachlassfahrens, doch aufgrund des deutschen Erbrechts.

Die Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Erbschaft der in Ungarn befindlichen Immobilien. Im Laufe des Nachlassverfahrens gibt es auch die Möglichkeit zur Vorbringung des Pflichtteilanspruchs. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Erben im Rahmen einer sogenannten vor dem öffentlichen Notar abgeschlossenen Vereinbarung von der gesetzlichen Erbschaftsregelung abweichen.

Vertretung in Nachlassverfahren

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Im Fall von sich im Ausland befindlichen Erben ist es wichtig zu wissen, dass sie mit ihrer Vertretung einen ungarischen Rechtsanwalt beauftragen können, so dass sie nicht mehrmals persönlich nach Ungarn anreisen müssen.

In einem solchen Fall stellt sich die Erbschaft zwar mit der Tatsache des Todes des Erblassers ein, doch das Erbe wird nicht automatisch übergeben.

Um das Erbe rechtlich antreten zu können – damit beispielsweise das Eigentumsrecht an einer Immobilie auf den Namen des Erben überschrieben wird – muss Folgendes getan werden: Der Erbberechtigte muss in dem der Lage der Immobilie entsprechend zuständigen Bürgermeisteramt den Auszug aus dem Sterberegister und die Kopie des das Eigentumsrecht des Verstorbenen enthaltenden Eigentumsblattes vorweisen.

Wenn der Erblasser im Ausland verstarb, ist auch die beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Sterberegister nötig. Ich schlage vor, dass ausländische Erben mit ihrer Vertretung einen ungarischen Rechtsanwalt beauftragen, der an ihrer Stelle und in ihrem Namen vorgeht.

Der Notar der Gemeinde schätzt die Immobilie und übergibt die Nachlassbestandsaufnahme dem öffentlichen Notar. Der öffentliche Notar lädt die Erben zur Verhandlung vor.

Wenn ein anwaltlicher Vertretungsauftrag vorhanden ist, dann reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt erscheint. Im Laufe des Nachlassverfahrens gibt es auch die Möglichkeit zum Vorbringen des Pflichtteilsanspruchs, weiterhin gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer sogenannten vor dem öffentlichen Notar abgeschlossenen Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Wichtig zu wissen ist noch, dass in dem Fall, dass der ausländische Erblasser ein Testament hinterließ, dass Justizministerium berechtigt ist, dessen Gültigkeit zu beurteilen. Dabei werden die Bestimmungen des ausländischen Rechts – beispielsweise im Fall eines deutschen Erblassers das deutsche Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – berücksichtigt.

In diesem Fall übergibt der ungarische öffentliche Notar den Nachlass unter Einhaltung der Regelungen des ungarischen Nachlassfahrens, doch aufgrund des deutschen Erbrechts.

Die Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die Erbschaft der in Ungarn befindlichen Immobilien.

Da das ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.), das ungarische Gesetz über das Nachlassverfahren und das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gemeinsam angewandt werden, macht sich in einem solchen Nachlassverfahren die Beauftragung eines ungarischen Rechtsanwalts mit dem Vertretungsrecht nicht nur durch die Einsparung von Reisekosten, sondern auch in der den Interessen des Auftraggebers entsprechenden Erbschaft bezahlt.

Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.