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Immobilienrecht

Kaufvertrag von Immobilien und elektronische anwaltliche Gegenzeichnung über Skype

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Einen Vertrag zum Bespiel einen Kauf/Verkauf von Immobilien kann ohne die persönliche Anwesenheit eines Anwalts elektronisch abgeschlossen werden.

Personen, die sich im Ausland aufhalten oder andernfalls beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, einen Kaufvertrag elektronisch über eine von einem Anwalt gegengezeichnete Videotelefonie zu unterzeichnen.

Es ist wichtig, dass Ton und Bild gleichzeitig vom Anwalt aufgenommen werden.

Früher waren im Falle einer ausländischen Unterschrift die offizielle Überbeglaubigung einer ungarischen Auslandsvertretung oder die Beglaubigungsklausel der Unterschrift eines ausländischen Notars sowie eine Apostille und dessen OFFI-Übersetzung für den Kauf/Verkauf der Immobilie erforderlich.

Die Einhaltung der bisherigen Vorschriften brauchte für den Betroffenen einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der jetzt schon schneller und kostengünstiger gelöst werden kann.

In der Praxis kann der Mandant – sogar tausende Kilometern vom Anwalt entfernt – das Dokument während einer Videotelefonie unterschreiben. Auf dieser Grundlage kann der Anwalt das Dokument gegenzeichnen und beim Grundbuchamt einreichen.

Der Mandant muss nicht vor einer ausländischen Behörde erscheinen, sondern kann die Unterschrift schnell und einfach von zu Hause erledigen.

Möglichkeiten dies zu tun:

  1. Der Anwalt „fern-identifiziert“ die Person durch Videotelefonie, nur danach können Verträge und zugehörige Erklärungen vom Kunden unterzeichnet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kunde der Aufnahme ausdrücklich zustimmen muss.

Da der Kaufvertrag der Immobilie beim zuständigen Grundbuchamt in Papierform eingereicht werden muss, ist eine „physische“ Gegenzeichnung erforderlich. Dies bedeutet, dass vom Mandant gedruckte und von jeden Parteien durch Videotelefonie unterschriebene Dokumente per Post oder Kurierdienstleistung an den Anwalt gesendet werden müssen. Der Anwalt macht auf die Dokumente die Gegenzeichnung, stempelt mit Trockenstempel und beginnt die notwendige Prozesse.

Vorgehensweise:

der Mandant muss erklären, dass er der Fernidentifikation zustimmt

der Mandant sendet im Voraus dem Anwalt eine Kopie über die zum Vertrag erforderlichen Personaldokumente elektronisch oder per Post

die Personaldokumente des Mandanten müssen der Kamera vorgelegt werden, so dass sie lesbar und mit den bereits gesendeten Dokumenten identifiziert werden können

der Mandant muss so in die Kamera schauen, dass davon der Anwalt überzeugen kann, dass das Foto auf dem vorgelegten / gesendeten Dokument mit dem Kunden übereinstimmt

der Mandant unterschreibt das Dokument vor dem Anwalt mit einem blauen Stift während einer Videotelefonie

der Anwalt muss das Audio- und Videomaterial der Videotelefonie aufnehmen und aufbewahren

  1. Es ist auch möglich, dass der Mandant die gedruckten vollständigen Unterlagen vom Anwalt per Post erhält, er mit einem blauen Stift zu Hause unterschreibt und er dann an den Anwalt zurücksendet. Der Anwalt ruft dann den Unterzeichner des Vertrags über Skype an – identifiziert ihn – und der Mandant erklärt auf Frage des Anwalts bei Vorlage des unterzeichneten Dokuments, dass er die Unterschrift auf dem Vertrag und andere Erklärungen als seine eigene anerkennt. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kunde der Aufnahme ausdrücklich zustimmen muss. Auf dieser Grundlage kann der Anwalt das Dokument gegenzeichnen und beim Grundbuchamt einreichen.

Vorgehensweise:

der Mandant muss erklären, dass er der Fernidentifikation zustimmt

der Mandant sendet im Voraus dem Anwalt eine Kopie über die zum Vertrag erforderlichen Personaldokumente elektronisch oder per Post

die Personaldokumente des Mandanten müssen der Kamera vorgelegt werden, so dass sie lesbar und mit den bereits gesendeten Dokumenten identifiziert werden können

der Mandant muss so in die Kamera schauen, dass davon der Anwalt überzeugen kann, dass das Foto auf dem vorgelegten / gesendeten Dokument mit dem Kunden übereinstimmt

der Mandant unterschreibt das Dokument vor dem Anwalt mit einem blauen Stift während einer Videotelefonie

der Mandant erklärt auf Frage des Anwalts bei Vorlage des unterzeichneten Dokuments, dass er die Unterschrift auf dem Vertrag und andere Erklärungen als seine eigene anerkennt

der Anwalt muss das Audio- und Videomaterial der Videotelefonie aufnehmen und aufbewahren.

 

 

Erleichterungen beim Kauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen im äußeren Verwaltungsgebiet

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Im Fall des Verkaufs von unter die Geltung des Bodenverkehrsgesetzes fallenden Immobilien, Immobilienanteilen an externe, dritte Personen muss in Bezug auf die Miteigentümer nicht das Verfahren der Vorkaufsrechtsausübung durchlaufen werden. Das bedeutet, dass die Miteigentümer nicht in einem separaten Schreiben benachrichtigt werden müssen, die Veröffentlichung als Bekanntmachung des Vertrags reicht zur Eintragung des Eigentumsrechts aus.

Information über die Möglichkeit der Gebührenrückerstattung wegen der Streichung des Nießbrauchs

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Laut dem neuen Bodenverkehrsgesetz erlosch am 1. Mai 2014 – mit Ausnahme von nahen Angehörigen – das mit einen Vertrag begründete Nießbrauchsrecht und Nutzungsrecht auf die in Ungarn befindliche Immobilien im äußeren Verbreitungsgebiet oder in Gartenanlagen. Die ungarischen Grundbuchämter forderten/fordern alle Betroffenen auf, ihr Verwandtschaftsverhältnis zu klären. Wenn feststellbar ist, dass kein Rechtsverhältnis unter nahen Verwandten vorliegt, streicht die Immobilienbehörde das eingetragene Nießbrauchsrecht zwischen Eigentümer und Nießbraucher spätestens zum 31. Juli 2015 von Amts wegen aus dem Grundbuch. Aufgrund der in der Erklärung angegebenen sowie im Grundbuch aufgeführten Daten kontrolliert die Immobilienbehörde den Wahrheitsgehalt des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses durch Anfrage beim Standesamt oder durch Datenleistung aus dem elektronischen Register.

Frage: Was kann der ehemalige Nießbraucher tun und was wird mit den bei Begründung des Nießbrauchs aus den von ihm für den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren?

Auf die erste Teil der Frage ist die Antwort, dass er rechtmäßig die Immobilie kaufen kann und bei dem Kauf mit dem Verkäufer die von ihm investierten Güter, den Wert der Investitionen abrechnen kann. Nach dem im Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreis muss der in der Union ansässige Käufer 4 % Vermögenserwerbssteuer zahlen.

Auf den zweiten Teil der Frage ist die Antwort: Der ehemalige Nießbraucher kann 10 % Prozent der bei der Begründung des Nießbrauchs auf den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren von der ungarischen Steuerbehörde (NAV) zurückverlangen. Vorbedingung der Rückerstattung ist die Feststellung des Nießbrauchs und dass die zwischen der Begründung des Nießbrauchs und dem 1. Mai 2014 verstrichene Zeitdauer kürzer als 50% der auf dem Eigentumsblatt eingetragenen Nießbrauchsdauer ist.Z.B.: Im Fall eines im Jahr 2005 auf 20 Jahre begründeten Nießbrauchs beträgt die bis zum 1. Mai 2014 verstrichene Zeit 9 Jahre und die verbleibende Zeit beträgt 11 Jahre. In dem Fall kann die gezahlte Gebühren für 11 Jahre zurück verlangt werden. Die Rechtsvorschrift formuliert das folgendermaßen: „Auf die tatsächliche Dauer des verkehrsfähigen Rechts muss der die berechnete Gebühr übersteigende Teil gestrichen bzw. rückerstattet werden (Gesetz Nr. XCIII von 1990 Abs. 1 Buchstabe d) und e).

Wenn Sie sich beim Immobilienkauf und bei der Rückerstattung der Gebühren an mein Büro, ich berate Sie gern!

Wie kann der in Ungarn lebende Ausländer den Kauf bzw. Verkauf in seinem eigenen Land ohne Heimreise erledigen?

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Die einfachste Lösung bietet sich, wenn der in Ungarn lebende Ausländer das von einem Notar seines eigenen Landes angefertigte Dokument zu einem ungarischen Notar bringt. Der ungarische Notar beglaubigt die Unterschrift der vertragschließenden Partei in der verlangten Anzahl der Exemplare. Danach wird der Ablauf mit der Einholung der Apostille (Authentifizierung) fortgesetzt.

Die Authentifizierung kann der Mandant oder der beauftragte Rechtsvertreter, der nicht identisch mit dem die Unterschrift beglaubigenden Notar sein darf, durch die Überweisung der entsprechenden Gebühr und mit dem von der Website von MOKK (Landeskammer der Notare) herunterzuladenden Formular beantragen.

Was ein ausländischer Käufer beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages in Ungarn wissen sollte

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In Bezug auf die ungarische Immobilie muss beim Immobilienerwerb das ungarische Recht angewandt werden und ein ungarischer Rechtsanwalt oder Notar (in der Regel ein Rechtsanwalt) muss das Dokument anfertigen.

Die Unterschrift des Dokuments kann so erfolgen, dass beide Parteien das Dokument vor der das Dokument anfertigenden Person unterschreiben. In dem Fall reicht die Übersetzung des Vertrags in die ungarische Sprache durch einen Dolmetscher aus.

Wenn die ausländische vertragsschließende Partei die schriftliche Übersetzung des Dokuments verlangt, dann muss vor der Unterschrift die Übersetzung auf ihre Kosten angefertigt werden. Zu dieser Übersetzung es ist nicht nötig, dass eine beglaubigte Übersetzung von OFFI (Landes-Übersetzungs- und Übersetzungsbeglaubigungs-Institut) angefertigt wird.

Der Vertrag wird in ungarischer Sprache beim Grundbuchamt eingereicht, aufgrund dessen erfolgt die Übertragung der Eigentumsrechtsänderung bei dem zuständigen Grundbuchamt innerhalb von 30 Tagen.

Wenn irgendeine Partei nicht persönlich zur gleichzeitigen Unterschrift erscheinen kann, dann kann diese ihre Unterschrift auch zu einem abweichenden Zeitpunkt vor dem Rechtsanwalt leisten. Der Vertrag wird dann rechtswirksam, wenn jede Vertragspartei unterschrieben hat.

Im Fall der Verhinderung der Vertragsparteien besteht die Möglichkeit durch einen Bevollmächtigten oder persönlich, doch vor dem Notar des eigenen Landes oder auf der ungarischen diplomatischen Vertretung zu unterschreiben.

Wenn sich die vertragschließende Partei für die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten entscheidet, kann sie die von einem Rechtsanwalt oder Notar angefertigte Vollmacht verwenden. Deren Unterschrift geschieht ähnlich wie die des Kaufvertrages, wenn sie nicht in Ungarn erfolgt, dann vor dem ausländischen Notar oder vor der ungarischen diplomatischen Außenvertretung

Der ausländishe Notar bezeugt, dass die Vertragsparteien das Dokument vor ihm unterschrieben. Da die Beglaubigung der Unterschrift des ausländischen Notars bei ungarischen Grundbuchverfahren für sich gesehen nicht ausreicht, ist die Authentifizierung der notariellen Urkunde (Apostille) nötig. Die Authentifizierung weist nach, dass der ausländische Notar zur Beglaubigung der Unterschrift der vertragschließenden Partei berechtigt war.

Im Hinblick darauf, dass die Beglaubigung in dem Fall in der Fremdsprache erfolgt, muss dem Grundbuchverfahren auch dessen beglaubigte, von OFFI angefertigte Übersetzung in die ungarische Sprache beigefügt werden.

Für den der Rechtsvorschrift entsprechenden Inhalt des Dokuments haftet der das ungarische Dokument anfertigende Rechtsanwalt mit seiner Gegenzeichnung. Die Übersetzung des Vertrags in die Fremdsprache ist nicht nötig, doch die vertragschließende Partei kann sie auf eigene Kosten verlangen.

Anders ist die Lage, wenn die vertragschließende Partei mit der diplomatischen Beglaubigung vor der ungarischen Außenvertretung unterschreibt. Wenn die die Unterschrift leistende Person Ungar ist, dann ist die fremdsprachige Übersetzung des Dokuments nicht nötig, im entgegengesetzten Fall ist sie jedoch nötig. In dem Fall muss keine Apostille eingeholt werden.

Im Fall der im Ausland erfolgenden Unterschrift des Dokuments sendet der das Dokument anfertigende Rechtsanwalt per E-Mail oder auf dem Postweg seinem Mandanten das zu unterschreibende Dokument zu, der dieses in der entsprechenden Anzahl von Exemplaren zu dem – von ihm beauftragten – Notar bringt. Es reicht aus, ein Exemplar mit der Apostille zu versehen, doch alle Exemplare müssen von dem Notar beglaubigt werden. Nach der Einholung der Apostille sendet der Mandant die von ihm unterschriebenen Exemplare zurück nach Ungarn.

 

Die so genannten Zártkert-Immobilien, können in Ungarn ab 01. Dezember 2015 ohne Einschränkung und ohne Genehmigung erworben werden.

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Auf der Grundlage des Gesetzes XLIV./ 2015 können Eigentümer von zártkert-Immobilien /Agrargrundstücken mit Bauverbot/ bis 31. Dezember 2016 die Umwidmung ihrer als „zártkert“ im Grundbuch registrierten Immobilie in ein dem landwirtschaftlichen Anbau entzogenes Grundstück /művelési ágának művelés alól kivett terület/ beantragen.

Die Verordnung 67/2015 (10.30.) FM des Agrar-Ministeriums wurde im Ungarischen Staatsanzeiger /Magyar Közlöny/ Nr. 162/2015 am 30. Oktober 2015 veröffentlicht.

Sie macht es möglich, dass die so genannten „zártkert“-Grundstücke dem Anbau entnommen werden können und dadurch ein Verkauf ohne Aushang des Vertrages, sowie ohne Genehmigung abgewickelt werden kann.

Die „zártkert“-Grundstücke fallen damit nicht mehr unter das Bodenverkehrsgesetz /Földforgalmi törvény/, ihr Kauf und Verkauf geschieht nach den Regeln für Immobilien im Innenbereich.

Mit einem vom Rechtsanwalt ausgefertigten Kaufvertrag kann damit innerhalb von 22 Arbeitstagen – in dringenden Fällen innerhalb von 11 Arbeitstagen – der Kauf einer zártkert-Immobilie /Agrargrundstück mit Bauverbot/ im Grundbuch eingetragen werden.

Dazu ist es lediglich notwendig, dass der Eigentümer, Verkäufer beim zuständigen Kreis-Grundbuchamt die Umwidmung der zártkert-Immobilie beantragt.

Neu dabei ist, dass nicht nur zártkert-Immobilien mit Aufbauten, sondern auch zártkert-Grundstücke ohne Gebäude umgewidmet werden können. Im ersten Falle wird neben der Aufführung der dem Anbau entnommenen Fläche auch die Hauptfunktion des bestehenden Gebäudes auf das Grundbuchblatt eingetragen.

Die Umwidmung kann auch für einen bestimmten Teil der zártkert-Immobilie beantragt werden. In diesem Fall muss die zártkert-Immobilie geteilt werden.

Im Falle eines gemeinschaftlichen Eigentums an der zártkert-Immobilie muss dem Antrag die zustimmende Erklärung aller anderen Miteigentümer beigefügt werden.

Das Verfahren beim Grundbuchamt ist kostenlos.

Ab 01. Dezember 2015 können EU-Bürger als ausländische Käufer in gleicher Weise zártkert-Immobilien kaufen wie ungarische Personen.

Beim Kauf von in dieser Weise umgewidmeten zártkert-Immobilien gilt nicht die Einschränkung „maximal 1 Hektar -10.000 m2“, da der Kaufvertrag nicht gemäß der Verordnungen des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ zustande kommt. Das bedeute, dass auch die 5-jährige Spekulationsfrist, sowie die Verpflichtung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfallen.

An dieser Stelle wollen wir auch betonen, dass die Möglichkeiten dieser neuen Regelung durch die Eigentümer von zártkert-Immobilien nur bis 31. Dezember 2016 genutzt werden können.

Wenn bis zu dieser Ausschlussfrist die zártkert-Immobilien nicht dem Anbau entzogen und umgewidmet werden, kann das später nicht mehr getan werden. Dadurch bleiben die zártkert-Immobilien unter der Wirksamkeit des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ und können nur mit einem ca. halbjährigen Genehmigungsverfahren – mit Aushang des Vertrages und der Möglichkeit des Vorkaufsrechts – verkauft werden.

Senkung der Wohnungserwerbssteuer für unter 35–Jährige

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Die Vergünstigung der Wohnungserwerbssteuer für unter 35-Jährige erhöhte sich von der bisherigen Wertobergrenze von 8 Millionen Forint auf 15 Millionen Forint und auch die Steuervergünstigungsobergrenze wurde gestrichen.

50 % Steuervergünstigung erhält der Käufer unter 35 Jahren – im Fall des Kaufs der ersten Wohnung –, wenn er eine Immobilie kauft, die billiger als 15 Millionen Forint ist.

Die obigen Änderungen beziehen sich nicht nur auf ungarische Staatsbürger, sondern auch auf ausländische Privatpersonen.

Erwerb von Nutzflächen ab dem 01.05.2014 in Ungarn

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Das neue Gesetz über die Nutzflächen verfügt ab dem 01.05.2014 in der Weise, dass die natürlichen inländischen Personen und die Staatsbürger von Mitgliedsstaaten der Union nur dann das Bodenrecht erwerben können, wenn die Größe der Nutzfläche mit dem eventuell schon vorhandenen Eigentum zusammen nicht einen Hektar überschreitet.

Im Fall von Landwirten ist die maximal zu erwerbende Größe der Nutzfläche – auch hier unter Einrechnung der bereits im Eigentum befindlichen oder in Pacht bewirtschafteten Fläche: 300 Hektar.

Im Fall von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beträgt dieser Wert 1200 Hektar.

Im Fall von Betreibung von Tierzuchtanlagen bzw. der Erzeugung von Saatgut für Ackerflächen und Gartenbau beträgt die Größe 1800 Hektar.

Das seit dem 01.05.2014 geltende neue Bodenverkehrsgesetz hob das Nießbrauchsrecht auf.

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Das seit dem 01.05.2014 geltende neue Bodenverkehrsgesetz hob das Nießbrauchsrecht auf.

Wussten Sie, dass am 1. Mai 2014 in Ungarn das auf Nutzflächen eingetragene Nutzrecht/Nießbrauchsrecht erlosch, wenn der bei dem Grundbuchamt eingetragene Nutzer/Nießbraucher kein naher Angehöriger des Eigentümers des Grund und Bodens ist?

Ab wann wird im Fall von Personen, die keine nahen Angehörigen sind, die Eintragung des Nießbrauchsrechts/Nutzungsrechts gestrichen?

Das Nießbrauchsrecht erlischt mit rückwirkender Geltung zum 01.05.2014 unabhängig davon, ob es auf eine bestimmte Frist begründet wurde (20 Jahre, 30 Jahre, 90 Jahre usw.) oder bis zum Tod des Nießbrauchers dauert. Auf den Eigentumsblättern sind zwar noch die Nießbrauchs-/Nutzungsrechte aufgeführt, doch spätestens zum 31.07.2015 werden sie aus dem Grundbuchregister auf den Eigentumsblättern gestrichen.

Wie erlangt das Grundbuchamt Kenntnis darüber, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Eigentümer und der Nießbraucher/Nutzer stehen?

Bis zum 31. Oktober 2014 rufen die Grundbuchämter sämtliche betroffenen Personen – für die für eine ungarische Bodenimmobilie ein Nutzungs-/ Nießbrauchsrecht eingetragen ist – per Brief und in Schriftform dazu auf, eine Erklärung abzugeben, in der sie ihr Verwandtschaftsverhältnis mit dem Eigentümer der Immobilie nachweisen. Innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab der Zustellung des Schreibens, kann das nahe Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden.

Wer ist als naher Verwandter anzusehen?

Als nahe Verwandte sind anzusehen:

– der Ehepartner,

– Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, das Kind, das Enkelkind)

– das adoptierte Kind, das Stiefkind und das Pflegekind,

– die Adoptiveltern, die Stiefeltern und die Pflegeeltern,

– Geschwister (Halbgeschwister)

Mit welchem Dokument kann man des nahe Verwandtschaftsverhältnis nachweisen?

Die Eltern-Kind-Beziehung können beide Teile mit der Geburtsurkunde nachweisen. Zum Nachweis des weiteren Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie ist ebenfalls die Geburtsurkunde geeignet. Das Geschwisterverhältnis kann jedes betroffene Geschwisterkind mit der Kopie der Geburtsurkunde nachweisen, doch auch der Standesamtsauszug der gemeinsamen Eltern ist nötig.

Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses der Adoption sowie zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern kann nur ein rechtskräftiger Beschluss der Vormundschaftsbehörde akzeptiert werden

Wie kontrolliert das Grundbuchamt die Echtheit des Inhalts der Erklärungen?

Die Grundbuchämter kontrollieren mit dem Ersuchen der ungarischen Standesbeamten die Echtheit der Daten.

Was geschieht, wenn sich das nahe Verwandtschaftsverhältnis nicht nachweisen lässt?

Wenn die Erklärung so lautet, dass kein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht oder die aufgeforderten Personen nicht innerhalb der Frist von 15 Tagen, doch spätestens bis zum 31.12.2014 eine Erklärung abgeben oder sich das nahe Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht nachweisen lässt, dann streichen die Grundbuchämter die Nutzungs-/Nießbrauchsrechte – spätestens bis zum 31.07. 2015.

Inwieweit betrifft das Gesetz das Nießbrauchsrecht von Firmen?

Die zu Gunsten einer GmbH oder anderer juristische Personen eingetragenen Nießbrauchsrechte streichen die Ämter ohne die oben erwähnten Rechtserklärungen bis zum 31.12.2014.

Wem steht laut dem neuen Gesetz über Grund und Boden das Vorkaufsrecht zu?

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Die Vorkaufsberechtigten sind im Gesetz Nr. CXXII von 2013 geregelt. Vorkaufsrecht zusteht:

a) dem ungarischen Staat;

b) dem den Boden nutzenden Landwirt, der die Nutzfläche bewirtschaftet,

ba) der als lokal wohnender Nachbar anzusehen ist,

bb) der als Bewohner des Ortes anzusehen ist,

bc) dessen Betriebszentrum sich in einem Ort sich befindet, das von der Verwaltungsgrenze auf öffentlichen Straßen oder auf für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Privatstraßen höchstens in 20 Kilometer Entfernung von der Verwaltungsgrenze des der Lage der Fläche entsprechenden Ortes ist;

c) dem Landwirt, der als lokal wohnender Nachbar anzusehen ist,

d) dem Landwirt, der als Bewohner des Ortes anzusehen ist,

e) dem Landwirt, dessen Betriebszentrum sich in einem Ort sich befindet, das von der Verwaltungsgrenze auf öffentlichen Straßen oder auf für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrten Privatstraßen höchstens in 20 Kilometer Entfernung von der Verwaltungsgrenze des der Lage der Fläche entsprechenden Ortes ist.

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