Unterhaltsvertrag

Der Unterhaltsvertrag ist – neben dem Erbvertrag – eine Ausnahmelösung dafür, dass ein Erblasser sein Immobilienvermögen beispielsweise nicht seinen Erben überlassen möchte bzw. ausdrücklich wünscht, dass sie auch den Pflichtteil nicht erhalten.

Der Unterhaltsvertrag ist ein Anwaltsdokument, das der Erblasser und die mit ihm einen Vertrag abschließende Partei unterzeichnen. Die Vertragspartei kann auch ein Angehöriger sein, doch auch eine dem Erblasser früher nicht bekannte Person.

Die Vereinbarung wird nach der Unterzeichnung in das Grundbuch aufgenommen, in dem die Vertragspartei als Eigentümer eingetragen wird, während zu Gunsten des Erblassers das Unterhaltsrecht eingetragen wird.

Der Erblasser kann mit dieser Vereinbarung bis zum Ende seines Lebens in der Immobilie wohnen, während ihm die unterhaltsverpflichtete Person entweder monatlich eine Rente zahlt – oder wenn das nötig ist – für den Unterhalt des Erblassers sorgt, ihn betreut bzw. die Bestattung übernimmt.

Im Fall des Todes des Erblassers kann unter Vorweisung des Auszuges aus dem Sterberegister das Unterhaltsrecht aus dem Grundbuch gestrichen werden.

Eine gute Nachricht ist, dass die Unterhaltsperson keine Erbschaftssteuer, sondern nur die Erwerbssteuer zahlen muss. Deren Höhe beträgt 4 %.

Das ist darauf zurückzuführen, dass aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Vertrages die den Unterhalt leistende Person die tatsächlichen Rentenzahlungs- oder Pflege-, Betreuungs- und Bestattungspflichten usw. belasten, für die sie – das bedeutet, als Gegenleistung – das Eigentumsrecht der Immobilie erwirbt. Deshalb muss sie entgeltliche Erwerbssteuer zahlen.

Eine weitere gute Nachricht ist, dass mit solchen Vereinbarungen -amennyiben azok több mint két éve köttettek- auch der sogenannte Pflichtteil der  Erben ausgeschlossen werden kann.