Erbvertrag

Im Gedanken an den Tod planen manche Menschen vorausschauend das zukünftige Schicksal ihres Vermögens, andere überlassen die Regulierung den Rechtsvorschriften.

Im ersteren Fall verfügen sie einseitig über das Schicksal ihres Vermögens und schreiben beispielsweise ein Testament oder sie schließen mit einer anderen Person gemeinsam eine Vereinbarung ab.

Letzteres kann so geschehen, dass sie das Eigentumsrecht ihrer Immobilie – mit der Unterzeichnung der anwaltlichen Vereinbarung – in das Eigentum einer mit ihnen einen Vertrag abschließenden anderen Person übertragen. Das wird Unterhaltsvertrag genannt.

Doch es kann auch vorkommen, dass die mit dem Erblasser den Vertrag abschließende Partei das Eigentumsrecht der Immobilie erst mit dem Eintreten des Todes erhält, das ist der Erbschaftsvertrag.

Der Eigentumserwerb durch den Erbschaftsvertrag erfolgt nicht automatisch, dazu ist auch die Durchführung des Nachlassverfahrens nötig. Mit dem Vorweisen des Auszugs aus dem Sterberegister und des Eigentumsblattes der Immobilie bei dem Bürgermeister der Gemeinde beginnt das Nachlassverfahren.

Die Immobilie wird geschätzt und die Nachlassbestandsaufnahme dem öffentlichen Notar übergeben.

Nach der Einholung des Erbschaftsvertrages der für den Unterhalt sorgenden Person wird das Eigentumsrecht in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, sondern nur Vermögenserwerbssteuer, deren Höhe 4 % beträgt.

Der Grund dafür ist, dass aufgrund des zweiseitig unterschriebenen Erbschaftsvertrages die für den Unterhalt sorgende Person die Pflicht zur Rentenzahlung oder Pflege, zur Betreuung und Bestattung belastet, wofür sie das Eigentumsrecht der Immobilie erwarb, deshalb zahlt sie entgeltliche Erwerbssteuer und keine Erbschaftsteuer.

Eine weitere gute Nachricht ist, dass mit solchen Vereinbarungen -amennyiben azok több mint két éve köttettek- auch der sogenannte Pflichtteil der anderen Erben ausgeschlossen werden kann.