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Erleichterungen beim Kauf von landwirtschaftlich genutzten Flächen im äußeren Verwaltungsgebiet

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Im Fall des Verkaufs von unter die Geltung des Bodenverkehrsgesetzes fallenden Immobilien, Immobilienanteilen an externe, dritte Personen muss in Bezug auf die Miteigentümer nicht das Verfahren der Vorkaufsrechtsausübung durchlaufen werden. Das bedeutet, dass die Miteigentümer nicht in einem separaten Schreiben benachrichtigt werden müssen, die Veröffentlichung als Bekanntmachung des Vertrags reicht zur Eintragung des Eigentumsrechts aus.

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