Nutzrechtgründung

Nießbrauch bedeutet, dass jemand die im Eigentum einer anderen Person befindliche Immobilie (mobile Habe) nutzen kann.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Eigentümer beispielsweise nur dann in der Wohnung wohnen kann, wenn der Nießbraucher nicht von seinem Recht Gebrauch zu machen beabsichtigt.

Wenn einer der Ehepartner verstirbt, erben in Ungarn in der Regel die Kinder den Eigentumsanteil der Immobilie, doch der andere Ehepartner kann die Wohnung bis zu seinem Lebensende nutzen. Das ist das gesetzliche Nießbrauchrecht, auch als Witwenrecht bezeichnet.

Eine andere Art des Nießbrauchrechts ist das vertragliche Nießbrauchrecht. Dazu ist die Eintragung des Nießbrauchrechts in das Grundbuch nötig. Von dieser Möglichkeit machen beispielsweise die Eltern Gebrauch, die ihrem in der Ausbildung befindlichen Kind eine Wohnung kaufen, die jedoch sicherstellen möchten, dass ihr Kind das Eigentumsrecht nicht missbraucht. (Es ist schwer, einen Käufer für eine mit dem Nießbrauchrecht belastete Immobilie zu finden.)

Das Nießbrauchrecht kann selbstständig oder gemeinsam ausgeübt werden und es kann sich auf einen Teil der Immobilie oder auf die gesamte Immobilie erstrecken, es kann bis zum Lebensende des Nießbrauchers oder auch auf eine bestimmte Anzahl von Jahren lauten.

Der Nießbrauch lautet immer zu Gunsten einer konkreten Person, es kann demnach nicht auf eine andere Person übertragen werden. Die Ausübung seiner Rechte, d.h. den Nießbrauch, kann der Nießbraucher jedoch einem anderen – unentgeltlich oder gegen Entgelt – überlassen.

Es ist wichtig zu wissen, dass sofern der Nießbraucher dafür Geld verlangt, er zuerst immer den Eigentümer fragen muss, ob er nicht Anspruch auf die Nutzung der Immobilie erhebt, d.h., ob er gewillt ist, dieselbe Summe für die Nutzung zu zahlen. Wenn er diesen Anspruch erhebt, muss mit ihm die Miet-/Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Der Nießbraucher ist verpflichtet, bei der Nutzung die Regeln des ordentlichen Wirtschaftens einzuhalten, weiterhin trägt er die mit dem Vorbehalt verbundenen Lasten und öffentlichen Lasten.

In diesen Bereich fallen die Gebühren der Versorgungsleistungen, auch die Rechnungen zahlt der Nießbraucher. Über die eventuellen Schäden bzw. Gefahren des Eigentums muss er den Eigentümer immer verständigen und er ist verpflichtet zu dulden, dass der Eigentümer die Nutzung in bestimmten Zeitintervallen kontrolliert.

Es ist wichtig zu wissen, dass im Fall einer mit dem Nießbrauchrecht belasteten Immobilie dieses Recht einen berechenbaren Wert hat, der im Folgenden zusammengefasst wird:

Den Wert des bis zum Lebensende einer Person lautenden Nießbrauchrechts muss auf die folgende Weise festgelegt werden:

Wenn der Berechtigte

1. jünger als 25 Jahre ist, das Zehnfache des einjährigen Wertes,

2. zwischen 25 und 50 Jahre alt ist, das Achtfache des einjährigen Wertes,

3. zwischen 61 und 65 Jahre alt ist, das Sechsfache des einjährigen Wertes,

4. älter als 75 Jahre ist, das Vierfache des einjährigen Wertes.

Der einjährige Wert wird einfach so festgelegt, dass der Verkehrswert der Immobilie durch 20 dividiert wird.