Tag Archives: Aufteilung des Vermögens

Vereinbarungen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern

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Im Fall von Ehepartnern und Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass nur einer der Ehepartner oder Lebenspartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Es ist wichtig zu wissen, dass auch die andere Partei – im Rahmen einer Ehepartner- bzw. Lebenspartnervereinbarung jederzeit gebührenfrei eingetragen werden kann. Das trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: Wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen als Eigentümer eingetragen wird, weil sie beispielsweise die Immobilie ausschließlich von dem separaten Vermögen eines der Partner kauften. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass wenn die Parteien auf dem Grundstück bauen, das auf den Namen von einem von ihnen eingetragen ist, oder an das auf diesem Grundstück befindliche Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht. In diesem Fall ist nur der Name des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen. Bei einem solchen Anbau bzw. Neubau ist es deshalb ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einer anwaltlichen Urkunde regeln und die Anteile der Wahrheit entsprechend festlegen. Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile eingetragen. Eine gute Nachricht ist, dass bei einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn im Rahmen der Vereinbarung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern erhält die einzutragende Partei das, was ihr auch schon vorher gehörte – so dass kein Vermögenserwerb erfolgt.

Anfertigung des Dokuments zur Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen

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Eine Ehe endet häufig mit der Scheidung. Um dies zu erleichtern, ist es zweckdienlich, eine sogenannte Vereinbarung über die Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft abzuschließen.

Wenn sich die Parteien untereinander über die Aufteilung des Vermögens einigten und in gegenseitigem Einvernehmen die Auflösung ihrer Ehe vor Gericht verlangen, dann können die Einzelheiten der Scheidung und der Gütertrennung in einen Anwaltsdokuments abgefasst werden.

Dieses Dokument wird bei Gericht eingereicht, wo es bestätigt wird und dadurch sind die Parteien als geschieden anzusehen. In dem Anwaltsdokument muss, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, eine Vereinbarung über dessen Unterbringung, den Unterhalt und die Besuchsregelung abgeschlossen werden.

Die Nutzung der gemeinsamen Wohnung muss im Hinblick auf die Zukunft entschieden werden. Es gibt die Möglichkeit, eine sich auf den Unterhalt des Ehepartners beziehende Vereinbarung abzuschließen, doch das kommt selten vor.

Es ist ratsam, auch die Regelung des gemeinsamen Vermögens an Immobilien und mobiler Habe der Ehepartner in dieser Vereinbarung abzufassen, weil so – mit der gerichtlichen Bestätigung – zwischen den Ehepartnern alle Gemeinsamkeiten erlöschen. Der bestätigte Vergleich wird auch in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Vermögenserwerbssteuer nach einer derartigen Gütertrennung gezahlt werden muss, mit der Vereinbarung über die Gütertrennung der Ehepartner erhält jeder Ehepartner das, was sowieso ihm gehörte, d.h. dass kein Erwerb stattfindet.

Ich schlage deshalb vor, dieses Dokument mit der entsprechenden Sorgfalt zu formulieren, wozu die Mitwirkung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.