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Darf der Nachbar ein so großes Fenster haben das meine Privatsphäre dadurch gestört ist?

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Ich bin Österreichischer Staatsbürger und habe in Ungarn ein Häuschen.
Ich habe vor einigen Monaten einen Holzzaun von sechs Meter länge und 2,5 Meter Höhe errichtet weil der Nachbar ein Fenster in der Größe von ca. 100cm/100cm in meinen Garten hat und dadurch meine Privatsphäre sehr gestört ist.
Jetzt hat sich der Nachbar bei der Gemeinde beschwert und die hat einen vertrauten Mann (ungarischer Staatsbürger) von mir angerufen und sie sagten das der Zaun weg muss weil angeblich der Nachbar zu wenig Licht bekommt.
Meine Meinung ist das der Nachbar gar kein Fenster in dieser Größe in meinem Garten haben darf und dieser das Fenster zumauern muss!

Meine Frage an Sie ist jetzt: Muss ich den Zaun wegmachen?? Darf der Nachbar ein so großes Fenster haben das meine Privatsphäre dadurch gestört ist?

Tun Sie nichts, bis der Notar Sie schriftlich anweist, den Zaun abzureißen.
Dem Beschluss des Notars wird die Ortsbesichtigung vorausgehen. Dabei haben Sie die Gelegenheit, das Fenster des Nachbarn zu melden, das sie stört.
Auf diese Weise ist es auch die Pflicht des Notars zu prüfen, ob das Fenster mit der entsprechenden Baugenehmigung eingebaut wurde.
Es ist wichtig zu wissen, dass der Nachbar, der ein Einspruchsrecht hat, über die Tatsache des Bauens, der Erweiterung benachrichtigt werden muss.

Ist Bau ohne Genehmigung möglich?

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Unser Nachbar lässt gerade ohne uns zu fragen, ohne von einem Geometer die Grundstücksgrenze auszumessen, ein durchgehendes Fundament (40m) ziehen.

Die Mauerpfeiler weisen bereits eine Höhe von 2m auf. Was dazwischen kommt ist noch unklar. Darf er sowas machen ohne uns zu fragen?

Wenn Ihr Nachbar eine genehmigungspflichtige Arbeit begann und Sie darüber nicht benachrichtigt wurden, dann handelt er rechtswidrig.

Sie haben als Nachbar die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Bauabteilung danach zu erkundigen, ob der Nachbar eine Baugenehmigung für seine Arbeiten hat, über die sie gleichzeitig auch eine amtliche Meldung machen können.

Aktuelle Bauvorschriften

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Ich möchte wissen, wann in Ungarn ein Bauvorhaben anzumelden ist und wann nicht. Welches sind die kleineren Gebäude, die frei gebaut werden dürfen?

Den ungarischen Bauvorschriften zufolge dürfen Nebengebäude bis zu einer Grundfläche von 50 Quadratmetern und einer Gebäudehöhe von 2,5 Metern auf der Grundlage einer Bauanmeldung gebaut werden. Darüber hinaus muss eine Baugenehmigung eingeholt werden.

Für die Bauanmeldung müssen Pläne angefertigt, zahlreiche Vorschriften eingehalten werden, auf die der Architekt bei der Planung zu achten  hat und wofür er mit dem Plan die Verantwortung übernimmt. Dazu gehören zum Beispiel die vorschriftsmäßige Auswahl des Bauplatzes, die Einhaltung der erlaubten, maximalen Bebaubarkeit usw. Die beste Lösung ist also die Bestellung eines Architekten, der Sie in Kenntnis der örtlichen Regelung berät, in welcher Form das geplante Gebäude und reicht die Bauanmeldung ein.
Die Bauanmeldung nimmt die Baubehörde zur Kenntnis, die vorschriftsmäßige Verwirklichung kontrolliert sie. Die Bauherren müssen allerdings nicht auf eine Antwort von der Behörde warten, sondern können auf der Grundlage der Pläne sofort mit der Bauausführung beginnen. Die Arbeiten sind innerhalb von 6 Monaten abzuschließen und der Beginn des Gebrauchs anzumelden.

Ein Keller kann auf zwei verschiedene Weisen gebaut werden? wenn er vom Hauptgebäude entfernt als selbständige Konstruktion verwirklicht wird, sprechen wir von einem Nebengebäude, wenn er unmittelbar an das Hauptgebäude gebaut wird, als Erweiterung. Im ersten Fall ist eine Anmeldung, im zweiten Fall eine Genehmigung notwendig.
Wenn ein Gartenpavilon nicht frei stehend ist, spricht man von einem Vordach. Dieses ist bis 2 Meter Spannweite oder maximal 25 Quadratmeter Fläche anmeldungspflichtig (darüber hinaus genehmigungspflichtig)

Kesselhäuser dürfen wegen des Schornsteins nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung errichtet werden. Für die Baugenehmigung ist auch die Fachmeinung der Schornsteinfegerinnen einzuholen.

Die Folgenden Konstruktionen sind unter bestimmten Bedingungen nicht zu genehmigen, bzw. anzumelden:

Planenkonstruktion
Eine Konstruktion mit Planen ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn die Grundfläche maximal 30 Quadratmeter beträgt und die Konstruktion nicht breiter als 4 Meter ist. Wenn diese Maße in irgendeiner Weise überschritten werden, muss die Konstruktion angemeldet, bzw. genehmigt werden.

Gartenpavillon
Als Gartenpavillon gelten vereinfacht ausgedrückt Bauten, die keine Seitenwände, nur ein Dach und keine Verbindung zum Haus haben. Über 20 Quadratmeter Grundfläche hinaus sind anmeldungspflichtig.

Glashaus
Für den Bau von Glashäusern gelten spezielle Vorschriften:
-wenn Glaserhäuser im Laufe eines Jahres für maximal 180 Tage aufgestellt werden, so können  sie im Außenbereich (kein Bauland) in jeder Größe, im Innenbereich (Bauland) bis zu einer Grundfläche von 100 Quadratmeter ohne Anmeldung und ohne Genehmigung errichtet werden,
-wenn Glaserhäuser permanent errichtet werden, so müssen sie im Außenbereich (kein Bauland) bi zu einer Grundfläche von 50 Quadratmeter angemeldet, darüber hinaus muss ihr Bau genehmigt werden. Die Höhe ist auf 6 Meter beschränkt, darüber hinaus ist der Bau genehmigungspflichtig.

Mobile Garage
Für mobile Gebäude gibt es keine gesonderten Regelungen, weil man davon ausgeht, dass sie nicht zur permanenten Nutzung ausgestellt werden. Im Allgemeinen ist der Bau, die Aufstellung von ständig genutzten Nebengebäuden (wie beispielweise die im Baumarkt zu erwerbenden Holzhäuser) anmeldungspflichtig. Wenn sie für weniger als 6 Monate vorübergehend aufgestellt werden, sind sie im Allgemeinen weder anmeldungs- noch genehmigungspflichtig