Tag Archives: Begründung des Nießbrauchs

Was ist der Unterschied, wenn auf eine Immobilie der Nießbrauch oder die Nutzung begründet wird?

Share Button

Im Besitz des Nutzungsrechts steht dem Berechtigten nur das Recht der Nutzung und der Verwertung in dem seinen eigenen Bedarf und den Bedarf seiner mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder nicht übersteigenden Ausmaß zu. Die Nutzung ist demnach ein eingeschränkter Nießbrauch. Sollte sich der Bedarf des Nutzers und seiner Familienmitglieder ändern, ändert sich damit zusammen auch das Ausmaß der Nutzung.

Der Berechtigte des Nießbrauchsrecht kann die Immobilie besitzen, nutzen und verwerten, er kann sie fruchtbringend einsetzen und ist berechtigt, die Ausübung des Nießbrauchsrechts auf andere zu übertragen.

Ist Begründung des Niessbrauchs zwischen Verwandten abgabenpflichtig?

Share Button

Muss man eine Abgabe bezahlen, wenn meine Eltern das Nießbrauchsrecht auf die jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum befindliche Balatoner Immobilie auf meinen Namen überschreiben möchten, und wenn ja, wer muss dann wie viel bezahlen?

Die Begründung des Nießbrauchs – d.h. dessen Schenkung – zwischen Verwandten in gerader Linie ist nicht abgabenpflichtig.

Niessbrauchrechtgründung

Share Button

Ich lebe mit meiner Frau in zweiter Ehe. Sie hat keine Kinder, ich habe zwei Söhne aus meiner vorherigen Ehe, mit denen ich in nicht sehr engem Kontakt stehe.

Auf unser beider Namen ist ein Wohnhaus in Badacsony jeweils zur Hälfte eingetragen.

Da ich einige Jahre älter bin und für das Rentenalter meiner Frau vorsorgen möchte, möchte ich wissen, wie ich am besten sicherstellen kann, dass meine Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, dass sie ihr niemand nach meinem Tod nehmen kann.

In solchen Fällen schlage ich in der Regel vor, dass man zu gegenseitigen Gunsten – zu Lasten des eigenen Immobilienteils – mit einem Vertrag das Nießbrauchsrecht, das bis zum Lebensende lautet, begründen sollte.

Die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten in das Grundbuch führt dazu, dass dem überlebenden Ehepartner, wer von beiden auch immer zuerst der versterben sollte, das ausschließliche Besitz-und Nutzungsrecht der Immobilie auf die gesamte Immobilie bis zum Lebensende zusteht.

Das ist deshalb so, weil der überlebende Ehepartner aufgrund des Eigentumsrechts von vornherein die halbe Immobilie nutzen kann, während ihm aufgrund des Nießbrauchsrechts – bis zum Lebensende –das ausschließliche Nutzungsrecht auf die andere Hälfteder Immobiliezusteht.

Das Nießbrauchsrecht ist in diesem Fall nämlich stärker als das Eigentumsrecht, deshalb müssen die Erben die Nutzung der Immobilie für den überlebenden Ehepartner bis zu dessen Lebensende sichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts schaffteine günstigere Lage als das Testament, weil der überlebende Ehepartner keinen Pflichtteil an die Erben zahlen muss.

Die Begründung des Nießbrauchs erfolgt mit einer anwaltlichen Urkunde, die das Grundbuch auf dem Eigentumsblatt der Immobilie vermerkt.

Das sichert, dass der Erbe den Erbteil nicht verkaufen kann, der mit dem Nießbrauchsrecht belastet ist, dennder Verkauf der Immobilie ist mit dem Nießbrauchsrecht belastetunmöglich.

Vor allem deshalb, weil der überlebende Ehepartner gleichzeitigauch der Eigentümer der halben Immobilie ist und eine halbe Immobilie belastet mit dem Nießbrauchsrecht wird niemand kaufen.

Ich füge noch hinzu, dass dem Mitinhaber – d.h. dem überlebenden Ehepartner – nach ungarischem Recht auch das Vorkaufsrecht zusteht.

Meine Antwort auf die Frage ist: Damit Ihre Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, damit sie nach Ihrem Tod niemand auf die Straße setzen kann, sollten Sie das durch die Eintragung des Nießbrauchsrechts der Ehefrauauf Ihre halbe Immobilie absichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts ist im Übrigen nicht mit einer erheblichen Zahlung verbunden. Ich nehme dazu ein Beispiel: Wenn der Nießbraucher älter als 65 Jahre ist und der Wert der halben Immobilie 8 Millionen Forint beträgt, dann muss der Nießbraucher einmalig rund 200 Euro Gebühr an die ungarische Steuerbehörde zahlen.