Tag Archives: Bodengesetz

Information über die Möglichkeit der Gebührenrückerstattung wegen der Streichung des Nießbrauchs

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Laut dem neuen Bodenverkehrsgesetz erlosch am 1. Mai 2014 – mit Ausnahme von nahen Angehörigen – das mit einen Vertrag begründete Nießbrauchsrecht und Nutzungsrecht auf die in Ungarn befindliche Immobilien im äußeren Verbreitungsgebiet oder in Gartenanlagen. Die ungarischen Grundbuchämter forderten/fordern alle Betroffenen auf, ihr Verwandtschaftsverhältnis zu klären. Wenn feststellbar ist, dass kein Rechtsverhältnis unter nahen Verwandten vorliegt, streicht die Immobilienbehörde das eingetragene Nießbrauchsrecht zwischen Eigentümer und Nießbraucher spätestens zum 31. Juli 2015 von Amts wegen aus dem Grundbuch. Aufgrund der in der Erklärung angegebenen sowie im Grundbuch aufgeführten Daten kontrolliert die Immobilienbehörde den Wahrheitsgehalt des Bestehens des verwandtschaftlichen Verhältnisses durch Anfrage beim Standesamt oder durch Datenleistung aus dem elektronischen Register.

Frage: Was kann der ehemalige Nießbraucher tun und was wird mit den bei Begründung des Nießbrauchs aus den von ihm für den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren?

Auf die erste Teil der Frage ist die Antwort, dass er rechtmäßig die Immobilie kaufen kann und bei dem Kauf mit dem Verkäufer die von ihm investierten Güter, den Wert der Investitionen abrechnen kann. Nach dem im Kaufvertrag enthaltenen Kaufpreis muss der in der Union ansässige Käufer 4 % Vermögenserwerbssteuer zahlen.

Auf den zweiten Teil der Frage ist die Antwort: Der ehemalige Nießbraucher kann 10 % Prozent der bei der Begründung des Nießbrauchs auf den Wert des Nießbrauchs gezahlten Gebühren von der ungarischen Steuerbehörde (NAV) zurückverlangen. Vorbedingung der Rückerstattung ist die Feststellung des Nießbrauchs und dass die zwischen der Begründung des Nießbrauchs und dem 1. Mai 2014 verstrichene Zeitdauer kürzer als 50% der auf dem Eigentumsblatt eingetragenen Nießbrauchsdauer ist.Z.B.: Im Fall eines im Jahr 2005 auf 20 Jahre begründeten Nießbrauchs beträgt die bis zum 1. Mai 2014 verstrichene Zeit 9 Jahre und die verbleibende Zeit beträgt 11 Jahre. In dem Fall kann die gezahlte Gebühren für 11 Jahre zurück verlangt werden. Die Rechtsvorschrift formuliert das folgendermaßen: „Auf die tatsächliche Dauer des verkehrsfähigen Rechts muss der die berechnete Gebühr übersteigende Teil gestrichen bzw. rückerstattet werden (Gesetz Nr. XCIII von 1990 Abs. 1 Buchstabe d) und e).

Wenn Sie sich beim Immobilienkauf und bei der Rückerstattung der Gebühren an mein Büro, ich berate Sie gern!

Kann man “zártkert” mit einem normalen Kaufvertrag kaufen?

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Ich habe gehört, dass man „zartkert” auch mit einem normalen Kaufvertrag kaufen kann. Stimmt das?

2002 habe ich ein bebautes Grundstück im Zartkert von einem Deutschen gekauft.

Mein Vorgänger hatte das Grundstück 1998 erworben und damals eine sog. Entnahmegebühr gezahlt,

die ich ihm erstattet habe. Im Grundbuch steht bei mir „kivett” ohne weiteren Zusatz.

Falle ich unter die Regelung, dass ich bis zum 31.12.2016 im Grundbuch eine Umwidmung veranlassen muss oder

ist bei mir die Umwidmung aufgrund der Eintragung im beigefügten Grundbucheintrag schon korrekt vollzogen worden?

Sollte Ihre Immobilie ein der Bewirtschaftung entzogenes Gartengrundstück sein, fällt es nicht unter die Geltung des Bodenverkehrsgesetzes.

Wenn darauf kein Wert in Goldkronen angegeben ist, dann kann es ohne Genehmigungsverfahren verkauft werden.

 

Ist die Ersitzung automatisch?

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Ich kaufte in der Gemeinde B-Györök im Jahre 1997 eine Wiese mit 897 m2.

Die Wiese war eingezäunt und ich nahm an, dass der Zaun die richtige Grundgrenze sei. Bei einer Vermessung im Jahre 2014 stellte sich heraus, dass ich 125 m2 zurückgeben müsste, weil der Zaun falsch gesetzt war.

Inzwischen hatte ich den Grund 17 Jahre mit der falschen Umzäunung widerspruchslos genutzt.

Habe ich nun das Eigentumsrecht für die ganzen 897 m2,weil nach dem alten ung. Bodengesetz eine “Ersitzung” nach 15 Jahren gültig war ? Oder hat das neue Bodengesetz von 2013 rückwirkend die “Ersitzung” aufgehoben?

Die Ersitzung geschieht nicht automatisch. Wenn der Nachbar die Ersitzung nicht mit einem Dokument anerkennt, kann nur das Gericht die Ersitzung feststellen.

Das neue ungarische Bodengesetz

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Das Ungarische Parlament hat im Juni 2013 das neue Bodengesetz bestätigt.

Demzufolge können Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, in Ungarn maximal einen Hektar Agrarfläche – zusammen mit den bereits vorhandenen Flächen – in ihr Eigentum bringen. Landwirte dürfen mehr Flächen besitzen.

Als Landwirte gelten jene ungarischen Staatsbürger und Bürger der EU, die über eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Ausbildung verfügen oder mindestens drei Jahre lang in Ungarn eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben oder Mitglieder mit mindestens 25 % Anteil an einer hier registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind.

Landwirte sind jene in Ungarn registrierte inländische natürliche Personen, Bürger der EU, die über eine – in der Verordnung zur Durchführung des Bodengesetzes bestimmten -landwirtschaftlichen oder waldwirtschaftlichen Qualifikation verfügen oder bei Fehlen einer Ausbildung nachweislich mindestens drei Jahre

a)   in Ungarn eine ständige land-, waldwirtschaftliche Tätigkeit, bzw. ergänzende Tätigkeit im eigenen Namen und zu eigenem Risiko ausführen und daraus nachweislich Einnahmen generieren oder ohne Einnahmen sind, weil die verwirklichte land- oder waldwirtschaftlichen Investitionen noch nicht genutzt werden konnten;

oder

b)   Mitglied oder Aktionär mit einem Eigentumsanteil von mindestens 25% an einer in Ungarn registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind, die land-, waldwirtschaftliche Tätigkeiten, bzw. land-, waldwirtschaftliche  und diese ergänzende Tätigkeiten unter persönlicher Mitwirkung ausführen.

Landwirte können 300 Hektar Agrarflächen erwerben, das Besitzmaximum beträgt – ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Produktionsorganisationen – 1200 Hektar.

Betreiber von Viehzuchtanlagen und Saatguthersteller dürfen 1800 Hektar Agrarflächen pachten, wenn sie die Bedingungen des am 2. Dezember 2013 angenommenen Gesetzes erfüllen. Diese sind die folgenden:  Betreibern von Viehzuchtanlagen und Saatgutherstellern steht nur in ganz bestimmten Fällen das günstigere Besitzmaximum von 1800 ha statt 1200 ha zu. Bei Viehzüchtern gilt als Bedingung, dass in dem Jahr vor Vertragsabschluss oder im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre auf der sich in ihren Besitz befindlichen Flächen eine jährliche Viehdichte von einer halben Vieheinheit (das entspricht einer Zuchtsau) erreicht wurde. Bei Saatgutherstellern gilt als Bedingung für das günstigere Besitzmaximum, dass im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens auf einem Zehntel ihrer Ackerflächen Saatgut oder Vermehrungsmaterial angebaut wurde.

Wichtig zu wissen: Landwirte müssen in das Register für Landwirte, bzw. für landwirtschaftliche Produktionsorganisationen aufgenommen werden. Das geschieht durch Übermittlung der geforderten Daten.  Der Wahrheitsgehalt der Anmeldung wird anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Jeder Kauf/Verkauf von Agrarflächen muss von der so genannten Bodenkommission bestätigt werden. Die Mitglieder der Bodenkommissionen werden beim zuständigen Notar registriert. Falls bis Ende April 2014 keine Bodenkommission gewählt worden sein sollte oder die gewählte Kommission nicht handlungsfähig ist, übernimmt die zuständige Agrarkammer vorübergehend deren Aufgabe in Bezug auf die Verträge.

Ab 15.Dezember 2013 sind auch auf Agrargrundstücke mit Bauverbot /zártkerti ingatlanok/ die einschlägigen Verordnungen des Bodengesetzes anzuwenden.

Der Erwerb von Nutzflächen unter 1 Hektar ab dem 1. Mai 2014 – aktuelle Lage

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Die Möglichkeit des Erwerbs von einem Hektar Nutzfläche oder darunter bezieht sich auf ungarische und EU-Bürger, die keine Landwirte sind, d.h. dass auch Personen, die sich nicht mit Landwirtschaft beschäftigen, ab dem 1. Mai 2014 ungarischen Boden bis zu dieser Größe erwerben können. Personen, die keine Angehörigen der EU sind, können keinen ungarischen Boden erwerben.

Der Erwerb von Nutzfläche von 1 Hektar ist pro Person zu verstehen, diese Fläche muss nicht mit der Fläche von nahen Angehörigen addiert werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Größe der in dem Besitz der den Boden erwerbenden Person – d.h. in seinem Eigentum/in seiner Nutzung – befindlichen Fläche 1 Hektar nicht überschreiten darf. Bei ungeteiltem gemeinsamem Eigentum ist die Fläche von 1 Hektar proportional zu berechnen, d.h., dass maximal der 1 Hektar Fläche entsprechende Eigentumsanteil erworben werden kann.

Laut der aktuellen Stellungnahme der Nationalen Agrarkammer müssen im Fall des Erwerbs auf die Bestätigung des Verwaltungsorgans für Landwirtschaft auch die sich auf die Vorverkaufsrechte/das Aufgebotsverfahren beziehenden Bestimmungen angewandt werden. Das bedeutet, dass das Vorkaufsrecht in der durch das Gesetz festgesetzten Rangfolge für den im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis gegenüber den Personen, die keine Landwirte sind, besteht.

Zusammengefasst: Der Erwerb von Nutzflächen von 1 Hektar oder darunter kann im Fall von ungarischen oder EU-Bürgern nur dann realisiert werden, wenn niemand von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machte und das Verwaltungsorgan für Landwirtschaft den Erwerb bestätigte.

Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister:

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Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister: 

Nutzer, die Privatpersonen sind, müssen der Behörde für Immobiliensachen ihre Personen-ID und ihre Staatsbürgerschaft, Bodennutzer, die eine Wirtschaftsorganisation sind, die Statistik-ID (Stammnummer) melden….

Die bis zum 31. Dezember 2012 schon in das Bodennutzungsregister eingetragenen Bodennutzer müssen ihrer Datenleistungspflicht bis zum 30. März 2013 auf dem ID-Datenmelde-Formular nachkommen, das entsprechend der Lage der genutzten Bodenfläche bei dem zuständigen Bezirksgrundbuchamt eingereicht werden muss. Das obligatorisch zu nutzende Datenblatt kann auf der amtlichen Webseite der Grundbuchämter aus dem Menü „nyomtatványok“/„Formulare” heruntergeladen werden.

Ab dem 1. Januar 2013 erweiterte sich der Kreis derer, die sich für das Bodennutzungsregister melden müssen, in der Weise, dass die Bodennutzer unabhängig von der Größe der Fläche alle Ackerflächen, Schrebergärten sowie landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen im inneren Verwaltungsgebiet von Ortschaften bei dem Grundbuchamt melden muss – ausgenommen die Flächen mit dem Bewirtschaftungszweig Wald. Früher bezog sich diese Meldepflicht nur auf die Flächengröße über 1 ha.

Zusammengefasst: Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf die Bodennutzung der so genannten „zártkert” (geschlossener Garten, mit dem deutschen Schrebergarten vergleichbar) und wer solche auch in der Größe von 1 m² Bodenfläche nutzt, muss das spätestens bis zum 30. März 2013 melden.