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Alles, was man über die Meldung ungarischer Nutzflächen wissen muss

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Aufgrund der derzeit geltenden Rechtsvorschriften müssen die Nutzer unabhängig von der Größe der Fläche (also auch schon unter 1 Hektar!) alle von ihnen genutzten Nutzflächen sowie Wiesen-und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des inneren Verwaltungsgebiets bei dem Grundbuchamt des Amtsbezirks melden. Bei geschlossenen Gärten trifft das auch für die Lage im äußeren Verwaltungsgebiet zu.

Ausnahme:1./ Die forstwirtschaftlich genutzte Fläche im (äußeren) Verwaltungsgebiet, weil die Sachen dieser Immobilien die Forstwirtschaftsorgane in einem anderen Verfahren bearbeiten.

2./ Auch die Nutzung von geschlossenen Gärten muss nicht gemeldet werden, sofern der Eigentümer diese nutzt.

Man sollte wissen, dass die Ausnahme nicht mehr besteht, laut der Ackerflächen, die kleiner als 1 Hektar sind und im inneren Verwaltungsgebiet liegen, nicht gemeldet werden müssen, außerdem die geschlossenen Gärten und die Flächen im äußeren Verwaltungsgebiet, die nicht über einen in Goldkronen angegebenen Wert verfügen.

Bis wann muss die Meldung über die Bodennutzung erfolgen?

Es ist eine allgemeine Regelung, dass die Meldung jeder Bodennutzung innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Beginn der Nutzung, durch die Ausfüllung des dazu dienenden Bodennutzungs-Meldeformulars gemacht werden muss.

Wer ist zu der Meldung der Bodennutzungverpflichtet?

Die Bodennutzungsmeldung muss immer der Nutzer des Bodens machen!

Der Eigentümer (bzw. beiBestehen eines Nießbrauchs der Nießbraucher) muss die Meldung machen, in dem Fall, wenn er die Nutzung, die Verwertung der in seinem Eigentum befindlichen Bodenfläche keinem anderen überließ (z.B. im Rahmen eines Pachtvertrages).

In dem Fall ist nämlich der Eigentümer als Nutzer des Bodens anzusehen, ganz gleich, ob er diesen tatsächlich nutzt oder nicht.

Ausnahme: Der geschlossene Garten, denn dieser muss nicht gemeldet werden, sofern ihn der Eigentümer selbst nutzt.

Wenn der Eigentümer die Nutzung der Nutzfläche einem anderen überließ (z.B. Pacht, Halbpacht, Überlassung, teilweise Nutzung), dann ist nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Nutzer der Bodenfläche zur Meldung verpflichtet.

Wo muss die Bodennutzung gemeldet werden?

Die Meldung muss bei dem der Lage der genutzten Fläche entsprechend zuständigen Grundbuchamt des Amtsbezirks gemacht werden. Wenn jemand mehrere Flächenbesitzt und diese sich im Zuständigkeitsgebiet verschiedener Grundbuchämter befinden, reicht es aus, ein zuständiges Grundbuchamt aufzusuchen und dort können alle Meldungen gemacht werden.

Die Meldungen können auch per Post eingesandt werden – ich rate, das  eingeschrieben mit Rückantwortschein zu tun. Das Einsenden über das Internet ist jedoch nicht möglich.

Wissenswertes

In dem Fall, dass der Bodennutzer eine Privatperson ist, muss die Kopie beider Seiten der Personal-ID und der Wohnanschriftskarte beigefügt werden.

In Bezug auf die Parzelle sind die zum Ausfüllen des Bodennutzung-Meldeformulars nötigen Daten vollständig auf dem Eigentumsblatt zu finden.

Die Bodennutzungs-Meldung ist unentgeltlich.

Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister:

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Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister: 

Nutzer, die Privatpersonen sind, müssen der Behörde für Immobiliensachen ihre Personen-ID und ihre Staatsbürgerschaft, Bodennutzer, die eine Wirtschaftsorganisation sind, die Statistik-ID (Stammnummer) melden….

Die bis zum 31. Dezember 2012 schon in das Bodennutzungsregister eingetragenen Bodennutzer müssen ihrer Datenleistungspflicht bis zum 30. März 2013 auf dem ID-Datenmelde-Formular nachkommen, das entsprechend der Lage der genutzten Bodenfläche bei dem zuständigen Bezirksgrundbuchamt eingereicht werden muss. Das obligatorisch zu nutzende Datenblatt kann auf der amtlichen Webseite der Grundbuchämter aus dem Menü „nyomtatványok“/„Formulare” heruntergeladen werden.

Ab dem 1. Januar 2013 erweiterte sich der Kreis derer, die sich für das Bodennutzungsregister melden müssen, in der Weise, dass die Bodennutzer unabhängig von der Größe der Fläche alle Ackerflächen, Schrebergärten sowie landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen im inneren Verwaltungsgebiet von Ortschaften bei dem Grundbuchamt melden muss – ausgenommen die Flächen mit dem Bewirtschaftungszweig Wald. Früher bezog sich diese Meldepflicht nur auf die Flächengröße über 1 ha.

Zusammengefasst: Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf die Bodennutzung der so genannten „zártkert” (geschlossener Garten, mit dem deutschen Schrebergarten vergleichbar) und wer solche auch in der Größe von 1 m² Bodenfläche nutzt, muss das spätestens bis zum 30. März 2013 melden.