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Ist die Geldschenkung steuerpflichtig?

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Mein Kind lebt am Balaton, ich lebe Budapest, wir sind beide deutsche Staatsbürger und verfügen über ein ungarisches Bankkonto.

Ich habe vor mehr als einem Monat meinem Kind 500.000,- Forintauf das Konto überwiesen – als Geschenk. Muss ich das der Steuerbehörde melden, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Laut dem Gesetz über die Abgaben galt ab 1991 bis Ende vergangenen Jahres die Schenkung des auf dem Bankkonto befindlichen Geldes durch Überweisung als gebührenfreie Transaktion.

Das bedeutet praktisch, dass die über das Bankkonto erfolgende Schenkung von Geld zwischen Privatpersonen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, mit keinerlei Steuer- und Abgabenzahlungspflicht verbunden war, wenn dies der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen gemeldet wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 das Geldgeschenk, das die Summe von 150.000 Forint übersteigt, mit einer Abgabenpflicht von 18 % verbunden ist – wenn das von dem Bankkonto auf das Bankkonto überwiesen wird und die Überweisung nicht zwischen Verwandten in gerader Linie stattfindet.

Da Ihr Kind ihr Verwandter in gerader Linie ist, belastet Sie im Sinne der neuen Regelung weder eine Meldepflicht noch eine Abgabenzahlungspflicht an die ungarische Steuerbehörde.

Vergünstigung von Erstkäufer

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Mein Sohn und seine Frau sind beide 34 Jahre alt und deutsche Staatsbürger. Sie kaufen in Ungarn eine Immobilie. Ich habe gehört, dass junge Käufer von Immobilien Gebührenvergünstigungen bekommen. Wie hoch sind diese? Stehen sie auch ausländischen Staatsbürgern zu?

Jungen Menschen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen beim Kauf ihres ersten Wohnungseigentums (Eigentumsanteiles) 50% Vergünstigung auf die ansonsten zu zahlenden Gebühren, aber höchstens 40.000 Ft, zu.

Die Vergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Marktwert der Immobilie 8 Millionen Forint nicht übersteigt.

Als Erstkäufer einer Wohnung gilt, wer noch kein Wohnungseigentum hat und hatte, keinen 50% igen Eigentumsanteil an einer Wohnung hat, kein ins Grundbuch eingetragenes, an ein Wohnungseigentum gebundenes Nießbrauchrecht hat.

Die Vergünstigungen stehen auch ausländischen Staatsbürgern zu, wenn sie die obigen Bedingungen erfüllen.