Tag Archives: Ehe

Sondervermögen

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Mein Vater würde seine ungarische Immobilie, die er vor der zweiten Eheschließung erwarb, auf meinen  Namen überschreiben, mir  schenken.

Muss ich damit rechnen, dass die Witwe (die nicht meine Mutter ist) nach dem Tod meines Vaters mir gegenüber eine Forderung stellt, weil mir mein Vater diese Immobilie schenkte?

Aufgrund § 3:39. Abs. 1 Buchstabe b)  des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Zum Sondervermögen des Ehepartners gehört der vor dem Eingehen der ehelichen Gemeinschaft erworbene Vermögensgegenstand.

Zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört nur, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Die Immobilie Ihres Vaters war schon vor der Ehe vorhanden – deshalb gehört sie zum Sondervermögen. Sondervermögen bleibt nach ungarischem Recht auch im Todesfall erhalten und der Ehepartner erbt das nicht, es entsteht kein Witwenrecht.

In den Pflichtteil wird nach ungarischem Recht die Schenkung von Sondervermögen auch dann nicht eingerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 15 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte.

Ich bitte Sie, mit einem deutschen Anwalt abzuklären, dass das deutsche Recht auch so verfügt.

Die in das Sondervermögen eingebrachte minimale gemeinsame Vermögenszuwendung, beispielsweise Erneuerung, Modernisierung, ergibt kein gemeinsames Eigentum, nur wenn beispielsweise ein Anbau an das Haus erfolgte.

Eheliche Gütergemeinschaft

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Wir sind deutsche Staatsbürger und wollen uns vor einem ungarischen Gericht scheiden lassen. In diesem Zusammenhang möchte ich fragen, was gilt als getrenntes Vermögen, und was als gemeinsames Vermögen?

Mit der Eheschließung wird zwischen den Ehepartnern eine eheliche Gütergemeinschaft gegründet. Zum ungeteilten, gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört all das, was während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft erworben wird – egal, ob gemeinsam oder gesondert. Dementsprechend, ist alles, was Sie während der ehelichen Gemeinschaft erworben haben, gemeinsames Vermögen, mit Ausnahme von dem, was zum getrennten Vermögen der Ehepartner gehört. (Gemeinsames Vermögen ist auch der Nutzen aus dem getrennten Vermögen.)

Als getrenntes Vermögen gelten alle Vermögensgegenstände,

–  die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren

–  geerbte oder geschenkte Güter während des Bestehens der Ehe

–  persönliche Gebrauchsgegenstände

–  Dinge, die mit dem Wert des Sondervermögens erworben wurden.

Bei der Scheidung einer Ehe hört auch die eheliche Gütergemeinschaft auf und beide Partner können die Teilung des gemeinsamen Vermögens verlangen.

Vereinbarungen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern

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Im Fall von Ehepartnern und Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass nur einer der Ehepartner oder Lebenspartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Es ist wichtig zu wissen, dass auch die andere Partei – im Rahmen einer Ehepartner- bzw. Lebenspartnervereinbarung jederzeit gebührenfrei eingetragen werden kann. Das trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: Wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen als Eigentümer eingetragen wird, weil sie beispielsweise die Immobilie ausschließlich von dem separaten Vermögen eines der Partner kauften. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass wenn die Parteien auf dem Grundstück bauen, das auf den Namen von einem von ihnen eingetragen ist, oder an das auf diesem Grundstück befindliche Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht. In diesem Fall ist nur der Name des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen. Bei einem solchen Anbau bzw. Neubau ist es deshalb ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einer anwaltlichen Urkunde regeln und die Anteile der Wahrheit entsprechend festlegen. Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile eingetragen. Eine gute Nachricht ist, dass bei einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn im Rahmen der Vereinbarung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern erhält die einzutragende Partei das, was ihr auch schon vorher gehörte – so dass kein Vermögenserwerb erfolgt.

Anfertigung des Dokuments zur Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen

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Eine Ehe endet häufig mit der Scheidung. Um dies zu erleichtern, ist es zweckdienlich, eine sogenannte Vereinbarung über die Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft abzuschließen.

Wenn sich die Parteien untereinander über die Aufteilung des Vermögens einigten und in gegenseitigem Einvernehmen die Auflösung ihrer Ehe vor Gericht verlangen, dann können die Einzelheiten der Scheidung und der Gütertrennung in einen Anwaltsdokuments abgefasst werden.

Dieses Dokument wird bei Gericht eingereicht, wo es bestätigt wird und dadurch sind die Parteien als geschieden anzusehen. In dem Anwaltsdokument muss, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, eine Vereinbarung über dessen Unterbringung, den Unterhalt und die Besuchsregelung abgeschlossen werden.

Die Nutzung der gemeinsamen Wohnung muss im Hinblick auf die Zukunft entschieden werden. Es gibt die Möglichkeit, eine sich auf den Unterhalt des Ehepartners beziehende Vereinbarung abzuschließen, doch das kommt selten vor.

Es ist ratsam, auch die Regelung des gemeinsamen Vermögens an Immobilien und mobiler Habe der Ehepartner in dieser Vereinbarung abzufassen, weil so – mit der gerichtlichen Bestätigung – zwischen den Ehepartnern alle Gemeinsamkeiten erlöschen. Der bestätigte Vergleich wird auch in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Vermögenserwerbssteuer nach einer derartigen Gütertrennung gezahlt werden muss, mit der Vereinbarung über die Gütertrennung der Ehepartner erhält jeder Ehepartner das, was sowieso ihm gehörte, d.h. dass kein Erwerb stattfindet.

Ich schlage deshalb vor, dieses Dokument mit der entsprechenden Sorgfalt zu formulieren, wozu die Mitwirkung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.