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Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

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Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Sondervermögen

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Mein Vater würde seine ungarische Immobilie, die er vor der zweiten Eheschließung erwarb, auf meinen  Namen überschreiben, mir  schenken.

Muss ich damit rechnen, dass die Witwe (die nicht meine Mutter ist) nach dem Tod meines Vaters mir gegenüber eine Forderung stellt, weil mir mein Vater diese Immobilie schenkte?

Aufgrund § 3:39. Abs. 1 Buchstabe b)  des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Zum Sondervermögen des Ehepartners gehört der vor dem Eingehen der ehelichen Gemeinschaft erworbene Vermögensgegenstand.

Zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört nur, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Die Immobilie Ihres Vaters war schon vor der Ehe vorhanden – deshalb gehört sie zum Sondervermögen. Sondervermögen bleibt nach ungarischem Recht auch im Todesfall erhalten und der Ehepartner erbt das nicht, es entsteht kein Witwenrecht.

In den Pflichtteil wird nach ungarischem Recht die Schenkung von Sondervermögen auch dann nicht eingerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 15 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte.

Ich bitte Sie, mit einem deutschen Anwalt abzuklären, dass das deutsche Recht auch so verfügt.

Die in das Sondervermögen eingebrachte minimale gemeinsame Vermögenszuwendung, beispielsweise Erneuerung, Modernisierung, ergibt kein gemeinsames Eigentum, nur wenn beispielsweise ein Anbau an das Haus erfolgte.

Eheliche Gütergemeinschaft

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Wir sind deutsche Staatsbürger und wollen uns vor einem ungarischen Gericht scheiden lassen. In diesem Zusammenhang möchte ich fragen, was gilt als getrenntes Vermögen, und was als gemeinsames Vermögen?

Mit der Eheschließung wird zwischen den Ehepartnern eine eheliche Gütergemeinschaft gegründet. Zum ungeteilten, gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört all das, was während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft erworben wird – egal, ob gemeinsam oder gesondert. Dementsprechend, ist alles, was Sie während der ehelichen Gemeinschaft erworben haben, gemeinsames Vermögen, mit Ausnahme von dem, was zum getrennten Vermögen der Ehepartner gehört. (Gemeinsames Vermögen ist auch der Nutzen aus dem getrennten Vermögen.)

Als getrenntes Vermögen gelten alle Vermögensgegenstände,

–  die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren

–  geerbte oder geschenkte Güter während des Bestehens der Ehe

–  persönliche Gebrauchsgegenstände

–  Dinge, die mit dem Wert des Sondervermögens erworben wurden.

Bei der Scheidung einer Ehe hört auch die eheliche Gütergemeinschaft auf und beide Partner können die Teilung des gemeinsamen Vermögens verlangen.

Ab dem 15.3.2014 ändert sich die Erbordnung in Ungarn.

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Beginnend mit dem 15.3.2014 kann der überlebende Ehepartner die Nutzung der mit dem verstorbenen Ehepartner gemeinsam bewohnten Wohnung und der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Ausstattung bei gleichzeitiger Erbschaft des Kindes des Ehepartners behalten.

Der Ehepartner erbt nämlich in dem Nachlassverfahren neben dem Kind des Erblassers nicht mehr das allgemeine Nießbrauchsrecht, sondern er erbt ähnlich seinem Kind das Eigentumsrecht und zwar insoweit, als wenn er selbst auch ein Kind wäre.

Darüber hinaus kann er auch weiterhin in der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen und die dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nutzen wie ein Nießbraucher.

Vereinbarungen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern

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Im Fall von Ehepartnern und Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass nur einer der Ehepartner oder Lebenspartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Es ist wichtig zu wissen, dass auch die andere Partei – im Rahmen einer Ehepartner- bzw. Lebenspartnervereinbarung jederzeit gebührenfrei eingetragen werden kann. Das trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: Wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen als Eigentümer eingetragen wird, weil sie beispielsweise die Immobilie ausschließlich von dem separaten Vermögen eines der Partner kauften. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass wenn die Parteien auf dem Grundstück bauen, das auf den Namen von einem von ihnen eingetragen ist, oder an das auf diesem Grundstück befindliche Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht. In diesem Fall ist nur der Name des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen. Bei einem solchen Anbau bzw. Neubau ist es deshalb ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einer anwaltlichen Urkunde regeln und die Anteile der Wahrheit entsprechend festlegen. Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile eingetragen. Eine gute Nachricht ist, dass bei einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn im Rahmen der Vereinbarung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern erhält die einzutragende Partei das, was ihr auch schon vorher gehörte – so dass kein Vermögenserwerb erfolgt.

Anfertigung des Dokuments zur Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen

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Eine Ehe endet häufig mit der Scheidung. Um dies zu erleichtern, ist es zweckdienlich, eine sogenannte Vereinbarung über die Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft abzuschließen.

Wenn sich die Parteien untereinander über die Aufteilung des Vermögens einigten und in gegenseitigem Einvernehmen die Auflösung ihrer Ehe vor Gericht verlangen, dann können die Einzelheiten der Scheidung und der Gütertrennung in einen Anwaltsdokuments abgefasst werden.

Dieses Dokument wird bei Gericht eingereicht, wo es bestätigt wird und dadurch sind die Parteien als geschieden anzusehen. In dem Anwaltsdokument muss, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, eine Vereinbarung über dessen Unterbringung, den Unterhalt und die Besuchsregelung abgeschlossen werden.

Die Nutzung der gemeinsamen Wohnung muss im Hinblick auf die Zukunft entschieden werden. Es gibt die Möglichkeit, eine sich auf den Unterhalt des Ehepartners beziehende Vereinbarung abzuschließen, doch das kommt selten vor.

Es ist ratsam, auch die Regelung des gemeinsamen Vermögens an Immobilien und mobiler Habe der Ehepartner in dieser Vereinbarung abzufassen, weil so – mit der gerichtlichen Bestätigung – zwischen den Ehepartnern alle Gemeinsamkeiten erlöschen. Der bestätigte Vergleich wird auch in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Vermögenserwerbssteuer nach einer derartigen Gütertrennung gezahlt werden muss, mit der Vereinbarung über die Gütertrennung der Ehepartner erhält jeder Ehepartner das, was sowieso ihm gehörte, d.h. dass kein Erwerb stattfindet.

Ich schlage deshalb vor, dieses Dokument mit der entsprechenden Sorgfalt zu formulieren, wozu die Mitwirkung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.

Die Erbschaft innerhalb der Familie ist in Ungarn unentgeltlich.

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Die Erbschaft, die ein Erblasser seinen Verwandten in gerader Linie und seinem adoptierten Verwandten hinterlässt, sowie das von dem überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil ist frei von der Erbschaftssteuer.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, so auch auf Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerfreiheit sich ausschließlich auf den überlebenden Ehepartner (die Witwe bzw. den Witwer) bezieht, der überlebende Lebenspartner kann diese nicht für sich beanspruchen.

Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

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Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

Seit dem vergangenen Jahr ist nicht nur die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie, sondern auch die Erbschaft des überlebenden Ehepartners unabhängig vom Wert steuerfrei, außerdem wurde der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie durch Schenkung oder Kauf in vollem Umfang von der Steuerpflicht befreit.

Ab dem Jahr 2014 ist die Schenkung sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen Ehepartnern von der Schenkungssteuerpflicht befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das von dem schenkenden Ehepartner erworbene Geschenk steuerfrei ist, sondern auch die Überlassung von Vermögen, das durch die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft aus der Teilung von ehelichem Eigentum stammt und dass auch die Überlassung von Dividendenforderungen steuerfrei ist.

Bei der entgeltlichen Vermögensübertragung ist die sich auf die zu zahlenden Steuern beziehende zuschlagsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit eine neue Vergünstigung.

In diesem Sinne steht ab dem nächsten Jahr eine zwölfmonatige zuschlagsfreie Ratenzahlungsvergünstigung beim Erwerb des ersten Wohneigentums nicht nur jungen

Leuten unter 35 Jahren zu, sondern allen, die ein derartiges Vermögen erwerben, sofern man um die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Staatlichen Steuerbehörde ersucht.

Niessbrauchrechtgründung

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Ich lebe mit meiner Frau in zweiter Ehe. Sie hat keine Kinder, ich habe zwei Söhne aus meiner vorherigen Ehe, mit denen ich in nicht sehr engem Kontakt stehe.

Auf unser beider Namen ist ein Wohnhaus in Badacsony jeweils zur Hälfte eingetragen.

Da ich einige Jahre älter bin und für das Rentenalter meiner Frau vorsorgen möchte, möchte ich wissen, wie ich am besten sicherstellen kann, dass meine Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, dass sie ihr niemand nach meinem Tod nehmen kann.

In solchen Fällen schlage ich in der Regel vor, dass man zu gegenseitigen Gunsten – zu Lasten des eigenen Immobilienteils – mit einem Vertrag das Nießbrauchsrecht, das bis zum Lebensende lautet, begründen sollte.

Die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten in das Grundbuch führt dazu, dass dem überlebenden Ehepartner, wer von beiden auch immer zuerst der versterben sollte, das ausschließliche Besitz-und Nutzungsrecht der Immobilie auf die gesamte Immobilie bis zum Lebensende zusteht.

Das ist deshalb so, weil der überlebende Ehepartner aufgrund des Eigentumsrechts von vornherein die halbe Immobilie nutzen kann, während ihm aufgrund des Nießbrauchsrechts – bis zum Lebensende –das ausschließliche Nutzungsrecht auf die andere Hälfteder Immobiliezusteht.

Das Nießbrauchsrecht ist in diesem Fall nämlich stärker als das Eigentumsrecht, deshalb müssen die Erben die Nutzung der Immobilie für den überlebenden Ehepartner bis zu dessen Lebensende sichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts schaffteine günstigere Lage als das Testament, weil der überlebende Ehepartner keinen Pflichtteil an die Erben zahlen muss.

Die Begründung des Nießbrauchs erfolgt mit einer anwaltlichen Urkunde, die das Grundbuch auf dem Eigentumsblatt der Immobilie vermerkt.

Das sichert, dass der Erbe den Erbteil nicht verkaufen kann, der mit dem Nießbrauchsrecht belastet ist, dennder Verkauf der Immobilie ist mit dem Nießbrauchsrecht belastetunmöglich.

Vor allem deshalb, weil der überlebende Ehepartner gleichzeitigauch der Eigentümer der halben Immobilie ist und eine halbe Immobilie belastet mit dem Nießbrauchsrecht wird niemand kaufen.

Ich füge noch hinzu, dass dem Mitinhaber – d.h. dem überlebenden Ehepartner – nach ungarischem Recht auch das Vorkaufsrecht zusteht.

Meine Antwort auf die Frage ist: Damit Ihre Frau die ungarische Immobilie ungestört nutzen kann, damit sie nach Ihrem Tod niemand auf die Straße setzen kann, sollten Sie das durch die Eintragung des Nießbrauchsrechts der Ehefrauauf Ihre halbe Immobilie absichern.

Die Begründung des Nießbrauchsrechts ist im Übrigen nicht mit einer erheblichen Zahlung verbunden. Ich nehme dazu ein Beispiel: Wenn der Nießbraucher älter als 65 Jahre ist und der Wert der halben Immobilie 8 Millionen Forint beträgt, dann muss der Nießbraucher einmalig rund 200 Euro Gebühr an die ungarische Steuerbehörde zahlen.