Tag Archives: Erbe

Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

Share Button

Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Testament

Share Button

Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.

Unterschied zwischen Niessbrauchrecht und Witwenrecht

Share Button

Ich möchte gern wissen, ob es einen Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Witwenrecht gibt?

Vom Inhalt her sind beide Recthe Nießbrauchrechte. Das Witwenrecht aber wird durch Erbung erworben, während das Nießbrauchrecht errichtet wird, also auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommt.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein mit einem Vertrag errichteter Nießbrauch nur im gegenseitigen Einverständnis oder nach Ablauf der festgelegten Zeit aufhört, nicht aber durch ein Gericht aufgehoben werden kann.

Das ist beim Witwenrecht anders, denn das kann auf gerichtlichem Wege aufgehoben (abgegolten) oder eingeschränkt werden.