Tag Archives: Erblasser

Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.

Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.