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Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungsteuer

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Eine gute Nachricht ist, dass in Zukunft im Fall von Wohnungseigentum im Vergleich zu anderen Immobilien nur die Hälfte der Erbschafts- und Schenkungsteuer gezahlt werden muss. Bei der Erbschaft und der Schenkung einer Wohnung beträgt die Höhe der Steuer 9 %, während sie im Fall von anderen Immobilien 18 % ausmacht.

Dasselbe gilt auch für die Erbschaft und die Schenkung von vermögensähnlichen Rechten, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht. Wichtig zu wissen ist: In Zukunft ist der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie unentgeltlich, so dass das nicht nur auf die Schenkung, sondern auch auf den Kaufvertrag zutrifft!

Auch die bisherige Erbschaftssteuergrenze in Höhe von 20 Millionen Forint wurde abgeschafft und nicht nur zwischen Verwandten in gerader Linie, auch Ehepartner genießen – im Fall, dass sie einander beerben – die Steuerfreiheit ohne Wertobergrenze.

Ab 1. Januar muss auch für die so genannte negative Wertdifferenz keine Steuer mehr gezahlt werden, das bedeutet, wenn jemand innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf eine billigere Wohnung, ein billigeres Haus kauft als das war, was er verkaufte.

Am 15. März 2014 trat das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft

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Das neue BGB besteht aus 1596 Paragraphen.

Das Gesetz trat am 15. März 2014 in Kraft, doch es gibt Fragen, auf die noch das alte Gesetz angewandt werden: Beispielsweise wird für die Verträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen BGB abgeschlossen wurden, das alte Gesetz Gültigkeit haben.

Es ändern sich das Erbrecht, das Nießbrauchsrecht (Witwenrecht) und auch die Höhe des Pflichtteils und das testamentarische Recht. Die neuen Bestimmungen bringen für die alten Eltern eine günstigere Situation: Früher erbte, wenn ein Partner eines kinderlosen Ehepaars verstarb, in vollem Umfang der überlebende Ehepartner das Vermögen.

Laut dem neuen BGB erhält der Witwer bzw. die Witwe neben der Wohnung und der Einrichtung die Hälfte der sonstigen Vermögensgegenstände des Nachlasses, die andere Hälfte steht den Eltern des verstorbenen Ehepartners zu. Wenn nur der eine Elternteil am Leben ist, dann muss das auf den verstorbenen Elternteil entfallende Viertel zwischen dem verwitweten Ehepartner und dem noch lebenden Elternteil geteilt werden.

Laut dem neuen Gesetz würde, wenn der Erblasser seinen Nachkommen in gerader Linie nichts hinterlassen würde – weil er das testamentarisch so verfügte –, den Nachfahren nur noch ein Drittel des Vermögens gegenüber den früheren 50 Prozent zustehen.

Wenn ein Ehepaar drei Kinder hat und die Ehefrau eine Wohnung hatte – in der sie mit ihrem Ehemann gemeinsam lebte – und sie noch ein Auto hatten, erbte früher der Ehemann in dieser Situation gar nichts, sondern das gesamte Vermögen erbten zu gleichen Teilen die Kinder, der Ehemann erhielt auf die gemeinsame Wohnung und auf das Fahrzeug das so genannte Witwen-/Nießbrauchsrecht.

Wenn die Ehefrau nach dem 15. März 2014 verstarb, dann muss das Erbe unter den Kinder nicht gedrittelt, sondern geviertelt werden, d.h., dass auch der überlebende Ehemann einen Kindesteil erben wird. Das Nießbrauchsrecht wird ihm ausschließlich auf die gemeinsame Wohnung gewährt. Früher erlosch das Nießbrauchsrecht, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratete, doch laut den neuen Bestimmungen bleibt es erhalten.

Erbschaft in Ungarn

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Mein Bruder und ich haben gemeinsam eine Immobilie und bewegliche Güter (Auto, Girokonto) in Ungarn geerbt. Unser Vater war Deutscher, hatte aber seinen festen Wohnsitz in Ungarn. Er ist in Ungarn gestorben.

Bei dem Nachlassverfahren wurde auf unseren Wunsch, das Ungarischen Erbrecht angewendet (Für bewegliche und Unbewegliche Güter).

In Deutschland hat es bisher keinen Nachlass gegeben. Nun meine Fragen, müssen wir die Erbschaft aus Ungarn in Deutschland beim Finazamt melden (Erbschaftssteuer) oder müssen wir uns durch das gewählte “Ungarische Erbrecht” an das Ungarische Finanzamt wenden.

Vom Betrag, sind wir unter den Freibeträgen. Findet duch die Immobilie bzw das gewählte Ungarische Erbrecht normalerweise eine Nachlassspaltung statt, wenn es in Deutschland auch einen Nachlass oder Verbindlichkeiten gibt?

Nach ungarischem Recht muss keine Abgabe gezahlt werden, weil in Ungarn die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie – ohne Wertobergrenze – abgabenfrei ist.

Über die ungarische Erbschaft muss das deutsche Finanzamt nicht informiert werden.