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Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Erbschaft in Ungarn

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Mein Bruder und ich haben gemeinsam eine Immobilie und bewegliche Güter (Auto, Girokonto) in Ungarn geerbt. Unser Vater war Deutscher, hatte aber seinen festen Wohnsitz in Ungarn. Er ist in Ungarn gestorben.

Bei dem Nachlassverfahren wurde auf unseren Wunsch, das Ungarischen Erbrecht angewendet (Für bewegliche und Unbewegliche Güter).

In Deutschland hat es bisher keinen Nachlass gegeben. Nun meine Fragen, müssen wir die Erbschaft aus Ungarn in Deutschland beim Finazamt melden (Erbschaftssteuer) oder müssen wir uns durch das gewählte “Ungarische Erbrecht” an das Ungarische Finanzamt wenden.

Vom Betrag, sind wir unter den Freibeträgen. Findet duch die Immobilie bzw das gewählte Ungarische Erbrecht normalerweise eine Nachlassspaltung statt, wenn es in Deutschland auch einen Nachlass oder Verbindlichkeiten gibt?

Nach ungarischem Recht muss keine Abgabe gezahlt werden, weil in Ungarn die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie – ohne Wertobergrenze – abgabenfrei ist.

Über die ungarische Erbschaft muss das deutsche Finanzamt nicht informiert werden.

Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.

Müssen wir eine Einkommensteuerzahlung nach Erbschaft – Immobilienverkauf zahlen?

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Meine Familie besitzt seit 1993 ein Haus in Ungarn. 2011 wurde es über eine Schenkung von der Großmutter an den Sohn (mein Vater) überschrieben. 2013 ist mein Vater verstorben. Nun habe ich gemeinsam mit meinem Halbbruder die Immobilie geerbt und wir möchten diese Verkaufen.

Meine Frage: Müssen wir in Ungarn Einkommensteuer zahlen und wenn ja, wie ist die Berechnug in diesem Fall?

Wenn ein durch Erbschaft erworbenes Wohnhaus verkauft wird – und seit der Erbschaft 5 Jahre vergangen sind – muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Auch dann nicht, wenn der Wert der Erbschaft mit dem Wert im Kaufvertrag übereinstimmt oder der im Kaufvertrag aufgeführte Wert geringer ist.

Steuer muss nur dann gezahlt werden, wenn der Wert im Vertrag höher ist. Auf die Differenz  sind 16 % Einkommensteuer zu zahlen – doch die Anzahl der verstrichenen Jahre verringert auch diese Summe.

Die Erbschaft innerhalb der Familie ist in Ungarn unentgeltlich.

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Die Erbschaft, die ein Erblasser seinen Verwandten in gerader Linie und seinem adoptierten Verwandten hinterlässt, sowie das von dem überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil ist frei von der Erbschaftssteuer.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, so auch auf Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerfreiheit sich ausschließlich auf den überlebenden Ehepartner (die Witwe bzw. den Witwer) bezieht, der überlebende Lebenspartner kann diese nicht für sich beanspruchen.

Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

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Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

Seit dem vergangenen Jahr ist nicht nur die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie, sondern auch die Erbschaft des überlebenden Ehepartners unabhängig vom Wert steuerfrei, außerdem wurde der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie durch Schenkung oder Kauf in vollem Umfang von der Steuerpflicht befreit.

Ab dem Jahr 2014 ist die Schenkung sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen Ehepartnern von der Schenkungssteuerpflicht befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das von dem schenkenden Ehepartner erworbene Geschenk steuerfrei ist, sondern auch die Überlassung von Vermögen, das durch die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft aus der Teilung von ehelichem Eigentum stammt und dass auch die Überlassung von Dividendenforderungen steuerfrei ist.

Bei der entgeltlichen Vermögensübertragung ist die sich auf die zu zahlenden Steuern beziehende zuschlagsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit eine neue Vergünstigung.

In diesem Sinne steht ab dem nächsten Jahr eine zwölfmonatige zuschlagsfreie Ratenzahlungsvergünstigung beim Erwerb des ersten Wohneigentums nicht nur jungen

Leuten unter 35 Jahren zu, sondern allen, die ein derartiges Vermögen erwerben, sofern man um die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Staatlichen Steuerbehörde ersucht.