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Die Erbschaftssteuer und die Schenkungsteuer

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Eine gute Nachricht ist, dass in Zukunft im Fall von Wohnungseigentum im Vergleich zu anderen Immobilien nur die Hälfte der Erbschafts- und Schenkungsteuer gezahlt werden muss. Bei der Erbschaft und der Schenkung einer Wohnung beträgt die Höhe der Steuer 9 %, während sie im Fall von anderen Immobilien 18 % ausmacht.

Dasselbe gilt auch für die Erbschaft und die Schenkung von vermögensähnlichen Rechten, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht. Wichtig zu wissen ist: In Zukunft ist der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie unentgeltlich, so dass das nicht nur auf die Schenkung, sondern auch auf den Kaufvertrag zutrifft!

Auch die bisherige Erbschaftssteuergrenze in Höhe von 20 Millionen Forint wurde abgeschafft und nicht nur zwischen Verwandten in gerader Linie, auch Ehepartner genießen – im Fall, dass sie einander beerben – die Steuerfreiheit ohne Wertobergrenze.

Ab 1. Januar muss auch für die so genannte negative Wertdifferenz keine Steuer mehr gezahlt werden, das bedeutet, wenn jemand innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf eine billigere Wohnung, ein billigeres Haus kauft als das war, was er verkaufte.