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Der Erwerb von Nutzflächen unter 1 Hektar ab dem 1. Mai 2014 – aktuelle Lage

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Die Möglichkeit des Erwerbs von einem Hektar Nutzfläche oder darunter bezieht sich auf ungarische und EU-Bürger, die keine Landwirte sind, d.h. dass auch Personen, die sich nicht mit Landwirtschaft beschäftigen, ab dem 1. Mai 2014 ungarischen Boden bis zu dieser Größe erwerben können. Personen, die keine Angehörigen der EU sind, können keinen ungarischen Boden erwerben.

Der Erwerb von Nutzfläche von 1 Hektar ist pro Person zu verstehen, diese Fläche muss nicht mit der Fläche von nahen Angehörigen addiert werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Größe der in dem Besitz der den Boden erwerbenden Person – d.h. in seinem Eigentum/in seiner Nutzung – befindlichen Fläche 1 Hektar nicht überschreiten darf. Bei ungeteiltem gemeinsamem Eigentum ist die Fläche von 1 Hektar proportional zu berechnen, d.h., dass maximal der 1 Hektar Fläche entsprechende Eigentumsanteil erworben werden kann.

Laut der aktuellen Stellungnahme der Nationalen Agrarkammer müssen im Fall des Erwerbs auf die Bestätigung des Verwaltungsorgans für Landwirtschaft auch die sich auf die Vorverkaufsrechte/das Aufgebotsverfahren beziehenden Bestimmungen angewandt werden. Das bedeutet, dass das Vorkaufsrecht in der durch das Gesetz festgesetzten Rangfolge für den im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis gegenüber den Personen, die keine Landwirte sind, besteht.

Zusammengefasst: Der Erwerb von Nutzflächen von 1 Hektar oder darunter kann im Fall von ungarischen oder EU-Bürgern nur dann realisiert werden, wenn niemand von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machte und das Verwaltungsorgan für Landwirtschaft den Erwerb bestätigte.