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Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

Firmenmodifizierung

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Im Fall von eingetragenen Gesellschaften erfolgt die Modifizierung der Gründungsurkunde durch die Änderung des Gesetzes oder den Beschluss der Gesellschafter.

Im ersten Fall kommt es beispielsweise wegen Änderung der Geschäftsfelder oder wegen der Einstellung des leitenden Amtsträgers im Arbeitsverhältnis zu einer solchen Änderung, während im zweiten Fall die Modifizierung wegen der Senkung oder der Erhöhung des Stammkapitals, wegen der Änderung der Gesellschafter, wegen des Verkaufs des Geschäftsanteils usw. erfolgen kann.

Bei der Firmenmodifizierung gibt es die Möglichkeit zur Anwendung des sogenannten Vertragsmusters. Das bedeutet, dass das die Anlage des Firmengesetzes bildende Vertragsmuster unterschrieben bei dem Registergericht eingereicht wird. Das ist ein kostensparendes Verfahren, denn über die Anwaltsvergütung hinaus ist nur die Zahlung von 18.000.- HUF nötig.

Wenn die Gesellschaft eine angemeldete Website hat, auf der auch die Rubrik Bekanntmachungen aufgeführt ist, muss die Bekanntmachungsgebühr nicht gezahlt werden, sämtliche Firmenmodifizierungen können auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Die Grundlage der Modifizierung ist das Gesellschafterversammlungsprotokoll, das der Rechtsanwalt gegenzeichnen muss. Die Firmenmodifizierung gelangt auf elektronischem Weg zum Registergericht. Der Rechtsanwalt sendet die Dokumente dem Registergericht nach dem Einscannen in einem elektronischen Ordner.

Es gibt die Möglichkeit zu Eintragungen in das Firmenregister in englischer, deutscher und anderer Sprache. Zur Firmengründung wie auch zur Firmenmodifizierung ist die persönliche Unterschrift von zwei Gesellschaftern nötig, die sie in der Regel vor einem ungarischen Rechtsanwalt leisten. Die Unterschrift kann – wenn der Gesellschafter Ausländer ist oder sich im Ausland aufhält – auch vor der ungarischen Vertretungsbehörde geleistet werden.

Eine ausländische Privatperson oder Gesellschaft kann auf die gleiche Weise wie ein Ungar ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn gründen.

Wichtig ist, dass dies in Abstimmung mit einem fachkundigen Buchhalter erfolgt und dass entschieden wird, ob eine Anmeldung als unter die Allgemeine Umsatzsteuer fallendes Subjekt erfolgt oder nicht. In dieser Hinsicht merke ich an, dass die Anmeldung jährlich einmal modifiziert werden kann.

Vorschrift ist, dass jede Firma in dem Firmenregister ein Hauptgeschäftsfeld angibt und dass die Änderung der Steuerbehörde gemeldet wird, wenn die Tätigkeiten erweitert oder geändert werden.