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Müssen wir für das Ferienhaus Steuer bezahlen?

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Wir haben ein Ferienhaus gekauft. Dafür mussten wir verschiedene Gebühren bezahlen (für Vermögenserwerb, Grundbuchgebühren Zalaegerszeg). Das Ferienhaus bewohnen wir nur wenige Wochen im Jahr, wir vermieten es nicht.

Nun habe ich ein paar Fragen zur steuerlichen Situation in Ungarn:

- Müssen wir für das Ferienhaus Steuern bezahlen – auch wenn wir die Immobilie in der Schweiz als Vermögen angeben?

- Kommt die Gemeinde auf uns zu oder müssen wir uns bei der Gemeinde melden?

- Falls eine Steuer bezahlt werden muss:

Wird das Haus von der Gemeinde eingeschätzt zwecks Bestimmung des Steuerwertes (wie in der Schweiz)?

Gibt es Richtlinien für die Einschätzung eines Ferienhauses? Mit wie viel Steuern muss gerechnet werden (Steuertarif)?

- Was gilt es im Zusammenhang mit einem Ferienhaus aus rechtlicher/steuerlicher Sicht allenfalls sonst noch zu beachten?

Es sind zwei Steuern zu unterscheiden: einmalige Immobilienerwerbssteuer beim Erwerb der Immobilie, die 4% beträgt. Und die Kommunalsteuern, die in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sind und in jedem Falle von der dortigen Selbstverwaltung festgelegt werden.

Beim Erwerb einer Immobilie ist es die Pflicht des Käufers der Immobilie, mit dem Kaufvertrag den Immobilienerwerb bei der Selbstverwaltung anzumelden. Auch das Ausfüllen der Steuererklärung ist die Pflicht des Käufers.

Im Falle von bereits früher gekauften Immobilien kann der Eigentümer die Flächendaten in Bezug auf den Aufbau auch mit einer Selbsterklärung erfüllen. (Im Falle eines  Ferienhauses im Gemeinschaftshaus, aber mit selbständiger Lageplannummer sind die Größenangaben auch auf dem Grundbuchblatt aufgeführt).

Da in der letzten Zeit die Anfertigung des Energiepasses beim Kaufvertrag verpflichtend war, sind diese Daten auch im Energiepass zu finden.

In Ungarn wird die Kommunalsteuer nicht auf der Basis des Immobilienwertes festgelegt, sondern auf der Grundlage der Quadratmeter.

Auflösung eines Schenkungvertrages

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Ich möchte den zugunsten meines Lebenspartners abgeschlossenen Schenkungsvertrag in Bezug auf meine Siófoker Immobilie auflösen.

Da wir ausländische Staatsbürger sind, möchte ich wissen, mit welchen Konsequenzen und mit welchen Kosten das einhergeht.

 Verträge können von den Parteien – im gegenseitigen Einvernehmen – aufgelöst werden.

Dazu ist die Mitarbeit eines ungarischen Rechtsanwaltes notwendig. In solchen Fällen wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, so, als ob es den Vertrag nicht gegeben hätte.Die Parteien haben dabei miteinander abzurechnen.

Die Auflösung des Vertrages innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss, können von der Steuerbehörde die bezahlten Gebühren zurückgefordert werden.

Der Antrag dafür ist auf der Website der Steuerbehörde zu finden.

Vergünstigung von Erstkäufer

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Mein Sohn und seine Frau sind beide 34 Jahre alt und deutsche Staatsbürger. Sie kaufen in Ungarn eine Immobilie. Ich habe gehört, dass junge Käufer von Immobilien Gebührenvergünstigungen bekommen. Wie hoch sind diese? Stehen sie auch ausländischen Staatsbürgern zu?

Jungen Menschen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen beim Kauf ihres ersten Wohnungseigentums (Eigentumsanteiles) 50% Vergünstigung auf die ansonsten zu zahlenden Gebühren, aber höchstens 40.000 Ft, zu.

Die Vergünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Marktwert der Immobilie 8 Millionen Forint nicht übersteigt.

Als Erstkäufer einer Wohnung gilt, wer noch kein Wohnungseigentum hat und hatte, keinen 50% igen Eigentumsanteil an einer Wohnung hat, kein ins Grundbuch eingetragenes, an ein Wohnungseigentum gebundenes Nießbrauchrecht hat.

Die Vergünstigungen stehen auch ausländischen Staatsbürgern zu, wenn sie die obigen Bedingungen erfüllen.

Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.