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Ist die Schenkung zwischen Eheleuten gebührenfrei?

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Ich und mein Ehemann, wir sind zu jeweils 50 Prozent Eigentümer unseres Familienhauses. Er möchte mir den Teil seiner eigenen Immobilie bzw. auch die darin befindliche mobile Habe schenken.

Meine Frage ist, ob sich die Steuerfreiheit auf die Immobilie und auch auf die darin befindliche mobile Habe bezieht?

Wenn die Immobilie später verkauft wird, kann die Zahlungspflicht der Einkommenssteuer dann mit der Maßgabe umgangen werden, dass wir den Schenkungsvertrag auflösen und den ursprünglichen Eigentumszustand vor der Schenkung wiederherstellen?

Die Schenkung zwischen Eheleuten ist steuerfrei, was sich auf mobile Habe und Immobilien gleichermaßen bezieht.

Wenn das geschenkte Familienhaus nach fünf Jahren verkauft wird, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass im Fall des Verkaufs im Jahr des Erwerbs des Geschenks und des in dem nachfolgenden Jahr erfolgenden Verkaufs 100 Prozent der Einnahme, im zweiten Jahr nach dem Erwerb 90 Prozent und im dritten Jahr 60 Prozent, im vierten Jahr 30 Prozent (16 %) steuerpflichtig sind, während ab dem fünften Jahr nach dem Erwerb keine steuerpflichtige Einnahme aus dem Verkauf mehr entsteht.

Unter der Einnahme müssen immer 20 Prozent des Kaufpreises, d.h. ein Viertel des im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreises und nicht der im Schenkungsvertrag angegebene Immobilienwert verstanden werden.

Wenn der Vertrag zwischenzeitlich aufgelöst wird, muss darauf geachtet werden, dass bei der Ausübung der Rechte so vorgegangen wird, dass diese bestimmungsgemäß ausgeübt werden, die Auflösung des Vertrages stellt den ursprünglichen Zustand wieder her (als wenn nichts geschehen wäre).

Der Schenkende zahlt danach, wenn er seine Immobilie verkauft, laut den oben angegebenen Bestimmungen die Einkommensteuer.

Die Zahlungspflicht der Einkommenssteuer ergibt sich natürlich nur dann, wenn dies eine Einnahme ist: Das heißt, wenn der Kaufpreis den Preis zum Zeitpunkt des Erwerbs übersteigt.

Die Differenz zwischen diesen beiden wird als Einnahme bezeichnet.

Ab dem 1. Januar 2014 können Eheleute einander abgabenfrei eine Immobilie schenken.

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Aufgrund der Bestimmungen des neuen Abgabengesetzes können der Mann seine Ehefrau, Kinder, Enkelkinder ihre Eltern und Großeltern und umgekehrt abgabenfrei beschenken.

Sie können genauso abgabenfrei miteinander sowohl als Verwandte in gerader Linie als auch als Ehepartner einen Kaufvertrag abschließen.

Wichtig zu wissen ist, wer ein Verwandter in gerader Linie ist: das adoptierte Kind sowie auch die adoptierende Person, doch die Pflege- und Stiefkinder bzw. Pflegeeltern sind keine Verwandten in gerader Linie.

Laut dem Abgabengesetz müssen auch die ehemaligen Ehepartner in Verbindung mit der Güterteilung des Scheidungsprozesses in Zukunft keine Vermögenserwerbsabgabe zahlen.

Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.