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Eheliche Gütergemeinschaft

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Wir sind deutsche Staatsbürger und wollen uns vor einem ungarischen Gericht scheiden lassen. In diesem Zusammenhang möchte ich fragen, was gilt als getrenntes Vermögen, und was als gemeinsames Vermögen?

Mit der Eheschließung wird zwischen den Ehepartnern eine eheliche Gütergemeinschaft gegründet. Zum ungeteilten, gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört all das, was während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft erworben wird – egal, ob gemeinsam oder gesondert. Dementsprechend, ist alles, was Sie während der ehelichen Gemeinschaft erworben haben, gemeinsames Vermögen, mit Ausnahme von dem, was zum getrennten Vermögen der Ehepartner gehört. (Gemeinsames Vermögen ist auch der Nutzen aus dem getrennten Vermögen.)

Als getrenntes Vermögen gelten alle Vermögensgegenstände,

–  die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren

–  geerbte oder geschenkte Güter während des Bestehens der Ehe

–  persönliche Gebrauchsgegenstände

–  Dinge, die mit dem Wert des Sondervermögens erworben wurden.

Bei der Scheidung einer Ehe hört auch die eheliche Gütergemeinschaft auf und beide Partner können die Teilung des gemeinsamen Vermögens verlangen.

Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

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Neue Steuerregelungen bzw. Erleichterungen hinsichtlich familienrechtlicher Güterregelungen im Jahr 2014 in Ungarn

Seit dem vergangenen Jahr ist nicht nur die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie, sondern auch die Erbschaft des überlebenden Ehepartners unabhängig vom Wert steuerfrei, außerdem wurde der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie durch Schenkung oder Kauf in vollem Umfang von der Steuerpflicht befreit.

Ab dem Jahr 2014 ist die Schenkung sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen Ehepartnern von der Schenkungssteuerpflicht befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur das von dem schenkenden Ehepartner erworbene Geschenk steuerfrei ist, sondern auch die Überlassung von Vermögen, das durch die Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft aus der Teilung von ehelichem Eigentum stammt und dass auch die Überlassung von Dividendenforderungen steuerfrei ist.

Bei der entgeltlichen Vermögensübertragung ist die sich auf die zu zahlenden Steuern beziehende zuschlagsfreie Ratenzahlungsmöglichkeit eine neue Vergünstigung.

In diesem Sinne steht ab dem nächsten Jahr eine zwölfmonatige zuschlagsfreie Ratenzahlungsvergünstigung beim Erwerb des ersten Wohneigentums nicht nur jungen

Leuten unter 35 Jahren zu, sondern allen, die ein derartiges Vermögen erwerben, sofern man um die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Staatlichen Steuerbehörde ersucht.