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Das neue ungarische Bodengesetz

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Das Ungarische Parlament hat im Juni 2013 das neue Bodengesetz bestätigt.

Demzufolge können Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, in Ungarn maximal einen Hektar Agrarfläche – zusammen mit den bereits vorhandenen Flächen – in ihr Eigentum bringen. Landwirte dürfen mehr Flächen besitzen.

Als Landwirte gelten jene ungarischen Staatsbürger und Bürger der EU, die über eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Ausbildung verfügen oder mindestens drei Jahre lang in Ungarn eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben oder Mitglieder mit mindestens 25 % Anteil an einer hier registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind.

Landwirte sind jene in Ungarn registrierte inländische natürliche Personen, Bürger der EU, die über eine – in der Verordnung zur Durchführung des Bodengesetzes bestimmten -landwirtschaftlichen oder waldwirtschaftlichen Qualifikation verfügen oder bei Fehlen einer Ausbildung nachweislich mindestens drei Jahre

a)   in Ungarn eine ständige land-, waldwirtschaftliche Tätigkeit, bzw. ergänzende Tätigkeit im eigenen Namen und zu eigenem Risiko ausführen und daraus nachweislich Einnahmen generieren oder ohne Einnahmen sind, weil die verwirklichte land- oder waldwirtschaftlichen Investitionen noch nicht genutzt werden konnten;

oder

b)   Mitglied oder Aktionär mit einem Eigentumsanteil von mindestens 25% an einer in Ungarn registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind, die land-, waldwirtschaftliche Tätigkeiten, bzw. land-, waldwirtschaftliche  und diese ergänzende Tätigkeiten unter persönlicher Mitwirkung ausführen.

Landwirte können 300 Hektar Agrarflächen erwerben, das Besitzmaximum beträgt – ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Produktionsorganisationen – 1200 Hektar.

Betreiber von Viehzuchtanlagen und Saatguthersteller dürfen 1800 Hektar Agrarflächen pachten, wenn sie die Bedingungen des am 2. Dezember 2013 angenommenen Gesetzes erfüllen. Diese sind die folgenden:  Betreibern von Viehzuchtanlagen und Saatgutherstellern steht nur in ganz bestimmten Fällen das günstigere Besitzmaximum von 1800 ha statt 1200 ha zu. Bei Viehzüchtern gilt als Bedingung, dass in dem Jahr vor Vertragsabschluss oder im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre auf der sich in ihren Besitz befindlichen Flächen eine jährliche Viehdichte von einer halben Vieheinheit (das entspricht einer Zuchtsau) erreicht wurde. Bei Saatgutherstellern gilt als Bedingung für das günstigere Besitzmaximum, dass im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens auf einem Zehntel ihrer Ackerflächen Saatgut oder Vermehrungsmaterial angebaut wurde.

Wichtig zu wissen: Landwirte müssen in das Register für Landwirte, bzw. für landwirtschaftliche Produktionsorganisationen aufgenommen werden. Das geschieht durch Übermittlung der geforderten Daten.  Der Wahrheitsgehalt der Anmeldung wird anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Jeder Kauf/Verkauf von Agrarflächen muss von der so genannten Bodenkommission bestätigt werden. Die Mitglieder der Bodenkommissionen werden beim zuständigen Notar registriert. Falls bis Ende April 2014 keine Bodenkommission gewählt worden sein sollte oder die gewählte Kommission nicht handlungsfähig ist, übernimmt die zuständige Agrarkammer vorübergehend deren Aufgabe in Bezug auf die Verträge.

Ab 15.Dezember 2013 sind auch auf Agrargrundstücke mit Bauverbot /zártkerti ingatlanok/ die einschlägigen Verordnungen des Bodengesetzes anzuwenden.