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Vereinbarungen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern

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Im Fall von Ehepartnern und Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass nur einer der Ehepartner oder Lebenspartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Es ist wichtig zu wissen, dass auch die andere Partei – im Rahmen einer Ehepartner- bzw. Lebenspartnervereinbarung jederzeit gebührenfrei eingetragen werden kann. Das trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: Wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen als Eigentümer eingetragen wird, weil sie beispielsweise die Immobilie ausschließlich von dem separaten Vermögen eines der Partner kauften. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass wenn die Parteien auf dem Grundstück bauen, das auf den Namen von einem von ihnen eingetragen ist, oder an das auf diesem Grundstück befindliche Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht. In diesem Fall ist nur der Name des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen. Bei einem solchen Anbau bzw. Neubau ist es deshalb ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einer anwaltlichen Urkunde regeln und die Anteile der Wahrheit entsprechend festlegen. Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile eingetragen. Eine gute Nachricht ist, dass bei einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn im Rahmen der Vereinbarung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern erhält die einzutragende Partei das, was ihr auch schon vorher gehörte – so dass kein Vermögenserwerb erfolgt.

Die Erbschaft innerhalb der Familie ist in Ungarn unentgeltlich.

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Die Erbschaft, die ein Erblasser seinen Verwandten in gerader Linie und seinem adoptierten Verwandten hinterlässt, sowie das von dem überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil ist frei von der Erbschaftssteuer.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, so auch auf Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerfreiheit sich ausschließlich auf den überlebenden Ehepartner (die Witwe bzw. den Witwer) bezieht, der überlebende Lebenspartner kann diese nicht für sich beanspruchen.

Auflösung eines Schenkungvertrages

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Ich möchte den zugunsten meines Lebenspartners abgeschlossenen Schenkungsvertrag in Bezug auf meine Siófoker Immobilie auflösen.

Da wir ausländische Staatsbürger sind, möchte ich wissen, mit welchen Konsequenzen und mit welchen Kosten das einhergeht.

 Verträge können von den Parteien – im gegenseitigen Einvernehmen – aufgelöst werden.

Dazu ist die Mitarbeit eines ungarischen Rechtsanwaltes notwendig. In solchen Fällen wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, so, als ob es den Vertrag nicht gegeben hätte.Die Parteien haben dabei miteinander abzurechnen.

Die Auflösung des Vertrages innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss, können von der Steuerbehörde die bezahlten Gebühren zurückgefordert werden.

Der Antrag dafür ist auf der Website der Steuerbehörde zu finden.