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Firmenauflösung

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Wenn eine Firma keine Schulden hat oder ihre Schulden während der Firmenauflösung begleicht, kann die Firma aufgelöst werden.

Dazu ist der Beschluss der Gesellschafter ausreichend, der in einem Protokoll abgefasst werden muss. Diese Auflösung wird als Endabrechnung bezeichnet, der Endabrechner ist in der Regel der frühere Leiter des Unternehmens.

Zu der Abwicklung der Endabrechnung sind ein guter Buchhalter und ein fachkundiger Rechtsanwalt nötig. Der Buchhalter fertigt zum Tag des Beginns und des Abschlusses der Endabrechnung die Bilanz und die Steuererklärung an, die beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Wichtig ist, dass bei allen Behörden die Schulden beglichen werden müssen und die Endabrechnung angemeldet wird und wenn das geschah, kann – in einem weiteren Protokoll – das Datum des Abschlusses der Endabrechnung festgelegt werden.

Das muss dem Registergericht gemeldet werden und mit der Streichung erlischt die Firma auch offiziell.

Sollte ein Unternehmen Schulden haben und deren Auszahlung nicht übernehmen, kann das Unternehmen nur im Rahmen eines Liquidationsverfahrens aufgelöst werden, dessen Abwicklung der von dem Registergericht bestellte Liquidator durchführt.