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Anmeldung des ungarischen Nachlasses und Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftssteuer

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In Ungarn wird der Nachlass von dem Notar wegen der Gebührenbemessung übergeben, und der Notar ist verpflichtet, der staatlichen Steuerbehörde Bericht zu erstatten.

Die Erbschaftssteuer wird von der Komitats-(hauptstädtischen) Steuerbehörde erhoben, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Notar befindet, der das Nachlass übergibt. Zwecks der Nachlassanmeldung sendet der Notar den geltenden Nachlassübergabebescheid an die zuständigen Steuerbehörden zu.

Zum Nachlassübergabebescheid muss eine Kopie des Erbschaftsinventars, eine beglaubigte Kopie des Testaments, des Teilungsvergleichs und des Protokolls der Nachlassverhandlung beigefügt sein. Die gleichen Regeln gelten für die Zusendung des in dem Ersatznachlass-Verfahren entstehenden Nachlassübergabebescheids.

Es gibt Fälle, in denen der Erbe verpflichtet ist, das Nachlass der staatlichen Steuerbehörde wegen Gebührenbemessung zu melden.

Der Antrag muss bei dem Komitats-(hautstädtischen) Finanzamt eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt seinen ständigen Wohnsitz hatte.

In Ermangelung von dem Antrag ernennt der Vorsitzende des NAV (Nationalen Steuer- und Zollamt) die Komitats-(hautstädtischen)  Steuerverwaltung, die die Erbschaftssteuer erhebt.

In Fällen von Erbschaftssteuerbefreiungen, zum Beispiel wenn der Erbe ein Verwandter von gerader Linie ist und es kommt nicht auf den Zahlungsauftrag, wird die Steuerbehörde die Entscheidung über die Steuerbefreiung in der Akte vermerken.

Infolgedessen Steuerzahler die in Erbschaftsfällen beteiligt sind, wie Verwandter von gerader Linie, überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, in der Regel über die von den Steuerbehörden festgelegte Steuerbefreiung nicht informiert werden, haben jedoch die Möglichkeit, auf der Akte festgestellte Entscheidung ohne zusätzliches Gebühr eine Kopie per Post bekommen zu können.

 

Wie kann das Nachlassverfahren in Ungarn in Abwesenheit der Erben durchgeführt werden?

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Unser Vater starb im Jahr 2019 in Deutschland. Er hatte eine Immobilie am Plattensee, die auch Lebensführungsgemäß ihr Aufenthaltsort war. Außerdem hatte er in Deutschland ein Konto mit Tausenden von Euro. Wir sind fünf Erben, aber wir wollen nicht nach Ungarn fahren. Wenn wir einen ungarischen Anwalt bevollmächtigen, kann er das Nachlassverfahren vollständig abwickeln?

Wenn Sie einen ungarischen Anwalt bevollmächtigen, wird der Anwalt den Erbprozess vollständig abwickeln, einschließlich dass die Immobilie am Balaton auf ihren Namen eingetragen wird, und wird dem deutschen Bank ein Europäisches Nachlasszeugnis durch den ungarischen Notar ausstellen lassen, mit dem Sie das Geld vom Bankkonto abheben und das Bankkonto schließen können.

Der ungarische Anwalt wird in dem für den Standort der Immobilie zuständigen Bürgermeisteramt ein Nachlassinventar vorbereiten lassen, was den Wert der Immobilie am Balaton in Form einer Steuer- und Wertbescheinigung enthält.

Das Bürgermeisteramt sendet das Inventar an den zuständigen ungarischen Notar.

Es ist wichtig, dass dem ungarischen Anwalt die originale deutsche Sterbeurkunde zur Verfügung gestellt wird, da die mit Offi-Übersetzung anfertigen lassen muss.

Der ungarische Notar führt ein Nachlassverfahren, an dem nur der ungarische Anwalt teilnimmt. In der Vollmacht des ungarischen Anwalts ist der Anteil der Erben immer festgelegt.

Die Erben können beispielsweise so vereinbaren, dass nur ein Erbe Geld vom deutschen Bankkonto erbt, während die anderen vier das Ferienhaus am Balaton gleichermaßen erben, oder dass ein oder zwei Erben nichts erben, während die anderen wie vereinbart erben.

Die Eintragung bei Grundbuchamt wird ebenfalls vom Anwalt durchgeführt.

Die Erben können das Honorar des Notars auf das Treuhandkonto des ungarischen Anwalts überweisen und dies gilt für das vereinbarte Anwaltshonorar auch.

Ab dem 15.3.2014 ändert sich die Erbordnung in Ungarn.

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Beginnend mit dem 15.3.2014 kann der überlebende Ehepartner die Nutzung der mit dem verstorbenen Ehepartner gemeinsam bewohnten Wohnung und der dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Ausstattung bei gleichzeitiger Erbschaft des Kindes des Ehepartners behalten.

Der Ehepartner erbt nämlich in dem Nachlassverfahren neben dem Kind des Erblassers nicht mehr das allgemeine Nießbrauchsrecht, sondern er erbt ähnlich seinem Kind das Eigentumsrecht und zwar insoweit, als wenn er selbst auch ein Kind wäre.

Darüber hinaus kann er auch weiterhin in der mit dem Erblasser gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen und die dazugehörigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nutzen wie ein Nießbraucher.