Tag Archives: neue Bodengesetz

Die so genannten Zártkert-Immobilien, können in Ungarn ab 01. Dezember 2015 ohne Einschränkung und ohne Genehmigung erworben werden.

Share Button

Auf der Grundlage des Gesetzes XLIV./ 2015 können Eigentümer von zártkert-Immobilien /Agrargrundstücken mit Bauverbot/ bis 31. Dezember 2016 die Umwidmung ihrer als „zártkert“ im Grundbuch registrierten Immobilie in ein dem landwirtschaftlichen Anbau entzogenes Grundstück /művelési ágának művelés alól kivett terület/ beantragen.

Die Verordnung 67/2015 (10.30.) FM des Agrar-Ministeriums wurde im Ungarischen Staatsanzeiger /Magyar Közlöny/ Nr. 162/2015 am 30. Oktober 2015 veröffentlicht.

Sie macht es möglich, dass die so genannten „zártkert“-Grundstücke dem Anbau entnommen werden können und dadurch ein Verkauf ohne Aushang des Vertrages, sowie ohne Genehmigung abgewickelt werden kann.

Die „zártkert“-Grundstücke fallen damit nicht mehr unter das Bodenverkehrsgesetz /Földforgalmi törvény/, ihr Kauf und Verkauf geschieht nach den Regeln für Immobilien im Innenbereich.

Mit einem vom Rechtsanwalt ausgefertigten Kaufvertrag kann damit innerhalb von 22 Arbeitstagen – in dringenden Fällen innerhalb von 11 Arbeitstagen – der Kauf einer zártkert-Immobilie /Agrargrundstück mit Bauverbot/ im Grundbuch eingetragen werden.

Dazu ist es lediglich notwendig, dass der Eigentümer, Verkäufer beim zuständigen Kreis-Grundbuchamt die Umwidmung der zártkert-Immobilie beantragt.

Neu dabei ist, dass nicht nur zártkert-Immobilien mit Aufbauten, sondern auch zártkert-Grundstücke ohne Gebäude umgewidmet werden können. Im ersten Falle wird neben der Aufführung der dem Anbau entnommenen Fläche auch die Hauptfunktion des bestehenden Gebäudes auf das Grundbuchblatt eingetragen.

Die Umwidmung kann auch für einen bestimmten Teil der zártkert-Immobilie beantragt werden. In diesem Fall muss die zártkert-Immobilie geteilt werden.

Im Falle eines gemeinschaftlichen Eigentums an der zártkert-Immobilie muss dem Antrag die zustimmende Erklärung aller anderen Miteigentümer beigefügt werden.

Das Verfahren beim Grundbuchamt ist kostenlos.

Ab 01. Dezember 2015 können EU-Bürger als ausländische Käufer in gleicher Weise zártkert-Immobilien kaufen wie ungarische Personen.

Beim Kauf von in dieser Weise umgewidmeten zártkert-Immobilien gilt nicht die Einschränkung „maximal 1 Hektar -10.000 m2“, da der Kaufvertrag nicht gemäß der Verordnungen des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ zustande kommt. Das bedeute, dass auch die 5-jährige Spekulationsfrist, sowie die Verpflichtung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfallen.

An dieser Stelle wollen wir auch betonen, dass die Möglichkeiten dieser neuen Regelung durch die Eigentümer von zártkert-Immobilien nur bis 31. Dezember 2016 genutzt werden können.

Wenn bis zu dieser Ausschlussfrist die zártkert-Immobilien nicht dem Anbau entzogen und umgewidmet werden, kann das später nicht mehr getan werden. Dadurch bleiben die zártkert-Immobilien unter der Wirksamkeit des Bodenverkehrsgesetzes /Földforgalmi törvény/ und können nur mit einem ca. halbjährigen Genehmigungsverfahren – mit Aushang des Vertrages und der Möglichkeit des Vorkaufsrechts – verkauft werden.

Ist die Ersitzung automatisch?

Share Button

Ich kaufte in der Gemeinde B-Györök im Jahre 1997 eine Wiese mit 897 m2.

Die Wiese war eingezäunt und ich nahm an, dass der Zaun die richtige Grundgrenze sei. Bei einer Vermessung im Jahre 2014 stellte sich heraus, dass ich 125 m2 zurückgeben müsste, weil der Zaun falsch gesetzt war.

Inzwischen hatte ich den Grund 17 Jahre mit der falschen Umzäunung widerspruchslos genutzt.

Habe ich nun das Eigentumsrecht für die ganzen 897 m2,weil nach dem alten ung. Bodengesetz eine “Ersitzung” nach 15 Jahren gültig war ? Oder hat das neue Bodengesetz von 2013 rückwirkend die “Ersitzung” aufgehoben?

Die Ersitzung geschieht nicht automatisch. Wenn der Nachbar die Ersitzung nicht mit einem Dokument anerkennt, kann nur das Gericht die Ersitzung feststellen.

Das neue ungarische Bodengesetz

Share Button

Das Ungarische Parlament hat im Juni 2013 das neue Bodengesetz bestätigt.

Demzufolge können Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, in Ungarn maximal einen Hektar Agrarfläche – zusammen mit den bereits vorhandenen Flächen – in ihr Eigentum bringen. Landwirte dürfen mehr Flächen besitzen.

Als Landwirte gelten jene ungarischen Staatsbürger und Bürger der EU, die über eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Ausbildung verfügen oder mindestens drei Jahre lang in Ungarn eine landwirtschaftliche oder waldwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben oder Mitglieder mit mindestens 25 % Anteil an einer hier registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind.

Landwirte sind jene in Ungarn registrierte inländische natürliche Personen, Bürger der EU, die über eine – in der Verordnung zur Durchführung des Bodengesetzes bestimmten -landwirtschaftlichen oder waldwirtschaftlichen Qualifikation verfügen oder bei Fehlen einer Ausbildung nachweislich mindestens drei Jahre

a)   in Ungarn eine ständige land-, waldwirtschaftliche Tätigkeit, bzw. ergänzende Tätigkeit im eigenen Namen und zu eigenem Risiko ausführen und daraus nachweislich Einnahmen generieren oder ohne Einnahmen sind, weil die verwirklichte land- oder waldwirtschaftlichen Investitionen noch nicht genutzt werden konnten;

oder

b)   Mitglied oder Aktionär mit einem Eigentumsanteil von mindestens 25% an einer in Ungarn registrierten landwirtschaftlichen Produktionsorganisation sind, die land-, waldwirtschaftliche Tätigkeiten, bzw. land-, waldwirtschaftliche  und diese ergänzende Tätigkeiten unter persönlicher Mitwirkung ausführen.

Landwirte können 300 Hektar Agrarflächen erwerben, das Besitzmaximum beträgt – ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Produktionsorganisationen – 1200 Hektar.

Betreiber von Viehzuchtanlagen und Saatguthersteller dürfen 1800 Hektar Agrarflächen pachten, wenn sie die Bedingungen des am 2. Dezember 2013 angenommenen Gesetzes erfüllen. Diese sind die folgenden:  Betreibern von Viehzuchtanlagen und Saatgutherstellern steht nur in ganz bestimmten Fällen das günstigere Besitzmaximum von 1800 ha statt 1200 ha zu. Bei Viehzüchtern gilt als Bedingung, dass in dem Jahr vor Vertragsabschluss oder im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre auf der sich in ihren Besitz befindlichen Flächen eine jährliche Viehdichte von einer halben Vieheinheit (das entspricht einer Zuchtsau) erreicht wurde. Bei Saatgutherstellern gilt als Bedingung für das günstigere Besitzmaximum, dass im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens auf einem Zehntel ihrer Ackerflächen Saatgut oder Vermehrungsmaterial angebaut wurde.

Wichtig zu wissen: Landwirte müssen in das Register für Landwirte, bzw. für landwirtschaftliche Produktionsorganisationen aufgenommen werden. Das geschieht durch Übermittlung der geforderten Daten.  Der Wahrheitsgehalt der Anmeldung wird anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Jeder Kauf/Verkauf von Agrarflächen muss von der so genannten Bodenkommission bestätigt werden. Die Mitglieder der Bodenkommissionen werden beim zuständigen Notar registriert. Falls bis Ende April 2014 keine Bodenkommission gewählt worden sein sollte oder die gewählte Kommission nicht handlungsfähig ist, übernimmt die zuständige Agrarkammer vorübergehend deren Aufgabe in Bezug auf die Verträge.

Ab 15.Dezember 2013 sind auch auf Agrargrundstücke mit Bauverbot /zártkerti ingatlanok/ die einschlägigen Verordnungen des Bodengesetzes anzuwenden.

Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister:

Share Button

Ab dem 1. Januar 2013 änderten die Regelungen der Bodennutzungsregister: 

Nutzer, die Privatpersonen sind, müssen der Behörde für Immobiliensachen ihre Personen-ID und ihre Staatsbürgerschaft, Bodennutzer, die eine Wirtschaftsorganisation sind, die Statistik-ID (Stammnummer) melden….

Die bis zum 31. Dezember 2012 schon in das Bodennutzungsregister eingetragenen Bodennutzer müssen ihrer Datenleistungspflicht bis zum 30. März 2013 auf dem ID-Datenmelde-Formular nachkommen, das entsprechend der Lage der genutzten Bodenfläche bei dem zuständigen Bezirksgrundbuchamt eingereicht werden muss. Das obligatorisch zu nutzende Datenblatt kann auf der amtlichen Webseite der Grundbuchämter aus dem Menü „nyomtatványok“/„Formulare” heruntergeladen werden.

Ab dem 1. Januar 2013 erweiterte sich der Kreis derer, die sich für das Bodennutzungsregister melden müssen, in der Weise, dass die Bodennutzer unabhängig von der Größe der Fläche alle Ackerflächen, Schrebergärten sowie landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen im inneren Verwaltungsgebiet von Ortschaften bei dem Grundbuchamt melden muss – ausgenommen die Flächen mit dem Bewirtschaftungszweig Wald. Früher bezog sich diese Meldepflicht nur auf die Flächengröße über 1 ha.

Zusammengefasst: Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf die Bodennutzung der so genannten „zártkert” (geschlossener Garten, mit dem deutschen Schrebergarten vergleichbar) und wer solche auch in der Größe von 1 m² Bodenfläche nutzt, muss das spätestens bis zum 30. März 2013 melden.