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Ist die Geldschenkung steuerpflichtig?

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Mein Kind lebt am Balaton, ich lebe Budapest, wir sind beide deutsche Staatsbürger und verfügen über ein ungarisches Bankkonto.

Ich habe vor mehr als einem Monat meinem Kind 500.000,- Forintauf das Konto überwiesen – als Geschenk. Muss ich das der Steuerbehörde melden, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Laut dem Gesetz über die Abgaben galt ab 1991 bis Ende vergangenen Jahres die Schenkung des auf dem Bankkonto befindlichen Geldes durch Überweisung als gebührenfreie Transaktion.

Das bedeutet praktisch, dass die über das Bankkonto erfolgende Schenkung von Geld zwischen Privatpersonen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, mit keinerlei Steuer- und Abgabenzahlungspflicht verbunden war, wenn dies der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen gemeldet wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 das Geldgeschenk, das die Summe von 150.000 Forint übersteigt, mit einer Abgabenpflicht von 18 % verbunden ist – wenn das von dem Bankkonto auf das Bankkonto überwiesen wird und die Überweisung nicht zwischen Verwandten in gerader Linie stattfindet.

Da Ihr Kind ihr Verwandter in gerader Linie ist, belastet Sie im Sinne der neuen Regelung weder eine Meldepflicht noch eine Abgabenzahlungspflicht an die ungarische Steuerbehörde.

Verkauf/Schenkung des Geschäftsanteils

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Die bekannteste und populärste Form einer Wirtschaftsgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Kft.).

Der Grund dafür ist, dass sie rasch und mit geringerem Stammkapital von einer Privatperson oder einer Firma – die auch Ausländer sein bzw. ihren Sitz im Ausland haben können – innerhalb von wenigen Tagen gegründet werden kann.

Das Stammkapital der Kft. bedeutet die das Gründungskapital. Das wird auch Geschäftsanteil bezeichnet.

Zu der Gründung einer Kft. ist Stammkapitals in Höhe von 3.000.000.- HUF nötig.

Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unterschiedlich hoch sein, die Höhe der einzelnen Stammeinlagen darf jedoch nicht geringer als 100.000.- HUF sein.

Die Stammeinlagen müssen in Forint ausgedrückt werden und ohne Rest durch 10.000 teilbar sein. Eine Stammeinlage kann auch mehrere Eigentümer haben.

Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig, d.h. er kann verkauft bzw. verschenkt werden. Sein Wert ist die Summe, die im Moment der Übertragung seinen Verkehrswert darstellt. Das zeigt in der Regel eine Firmendurchleuchtung am genauesten.

Wenn der Wert höher als der bei der Gründung festgelegte Wert – also der Nennwert – ist, kann der Verkaufspreis höher als der Nennwert sein. Das ist ähnlich wie bei Aktien.

Wichtig zu wissen ist, dass beim Verkauf des Geschäftsanteils – wenn dies über dem Nennwert erfolgt – auf die Differenz 16 % Einkommensteuer gezahlt werden muss. Deshalb ist es vor dem Verkauf – z.B. durch die Erhöhung des Stammkapitals – ratsam, den Nennwert des Geschäftsanteils dem Verkaufspreis anzupassen.

Der Verkauf des Geschäftsanteils erfolgt mit einem anwaltlichen Dokument und muss auch in das Gesellschafterverzeichnis übertragen werden, weiterhin muss er dem Registergericht gemeldet werden.

Verringerung oder Erlass von Steuerschulden

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Kann in Ungarn die Verringerung oder der Erlass von Steuerschulden beantragt werden?

Die Verringerung oder der Erlass von Zahlungsverpflichtungen kann nur in Bezug auf tatsächlich bestehende Schulden beantragt werden. Das bedeutet, dass bereits – durch Übertragung, Einbehaltung oder Einzahlung – beglichene Zahlungsverpflichtungen nicht verringert (erlassen) werden können.

Steuern können nur Privatpersonen verringert (erlassen) werden. Bei Rechtspersonen und sonstigen Organisationen gestattet das Gesetz ausschließlich die Verringerung (den Erlass) von Sanktionen (Strafen, Zulagen).

Bei Privatpersonen muss die Steuerbehörde bei der Beurteilung des Antrages abwägen, ob die Bezahlung der Schulden die Existenz des Schuldners und der mit ihm lebenden nahen Angehörigen schwer gefährdet.

Bei dem Antrag von unternehmerischen Tätigkeiten ausführenden Privatpersonen prüft die Steuerbehörde die darin benannten Gründe. Diese können sein: schwere Existenzgefährdung, bzw. die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit.

Im letzten Falle besteht bei Privatpersonen ebenfalls nur die Möglichkeit der Verringerung (des Erlasses) von Sanktionen (Strafen, Zulagen) im Rahmen einer außerordentlichen Billigkeit.

Die schwere Gefährdung der Existenz prüft die Steuerbehörde unter dem Aspekt der Vermögens-, Einkommens- und sozialen Situation des Schuldners und der mit ihm in einem Haushalt lebenden nahen Angehörigen.

Dabei werden unter anderem die Kosten für das tägliche Auskommen (Lebensmittel), die Regiekosten, die Tilgungsraten der Kredite für die Wohnung, die bescheinigte Unterstützung von Zusatzkosten für die Versorgung von dauerhaft kranken, behinderten Familienmitgliedern beachtet.