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Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.