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Gebührenfreiheit

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Ich möchte gerne wissen, ob das von der Orbán- Regierung erlassene Maßnahmepaket auch Ausländer betreffende Regelungen enthält.

Rückwirkend ab den 1. Juli 2010 genießen Erwerben von Immobilien im Falle von Erbung und Schenkung zwischen Verwandten in gerader Linie- unabhängig von der Summe- Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf die Verwandten in gerader Linie eines Erblassers, bzw. auf die Verwandten in gerader Linie eines Schenkers, inklusive auch das auf einer Adoption beruhende Verwandtschaftsverhältnis und sie bezieht sich auch auf Rechte mit Vermögenswert, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht.

Die Modifizierung des Gebührengesetzes –mit Wirkung auch auf das Vermögen von Ausländer in Ungarn- hob die Zahlung von Gebühren durch Verwandte in gerader Linie eines Erblassers und eines Schenkers auf.

Diese Verordnung bezieht sich in absteigender Linie auf die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel, in aufsteigender Linie auf die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern.

In diesen Kreis gehören aber nicht die Ehepartner, die Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, auch nicht Blutsverwandte aus einer Seitenlinie, wie Geschwister, Cousins und Kusinen.

Wenn diese Verwandten Erben oder Beschenkte sind, dann sind für die Erbung und die Schenkung abhängig vom Wert Gebühren zu zahlen.

Wichtig ist hervorzuheben, dass niemand schlechter fahren darf als bisher. Deshalb erben Ehepartner, Stief- und Pflegekinder und Stief- und Pflegeeltern auch weiterhin ohne Erbschaftssteuern einen Erbanteil von bis zu 20 Millionen Forint, d.h. Gebühren sind nur für den darüber liegenden Erbanteil zu zahlen.

Die Verordnungen des Gesetzes sind auf alle am 1. Juli 2010 von der staatlichen Steuerbehörde noch nicht rechtskräftig entschiedenen Gebührensachen anzuwenden.

Ich möchte anmerken, dass die Schenkung an den Ehepartner vom Gesetz nicht unmittelbar Präferenz genießt, in zwei Schritten ist aber dennoch eine Gebührenfreiheit erreichbar: eine Lösung kann sein, wenn der Vater dem Kind gebührenfrei schenkt und das Kind gebührenfrei eine Schenkung an die Mutter macht.

Gebührenfrei ist des Weiteren, wenn z.B. der Vater seinem Kind ein Nießbrauchrecht auf der Immobilie errichtet oder ein solches kostenlos aufhebt. Gebührenfrei ist auch, wenn z.B. beim Verkauf einer Immobilie der Vater als Nießbrauchberechtigter auf der Immobilie seines Kindes das Nießbrauchrecht als Recht mit Vermögenswert nicht durch Verkauf, sondern durch kostenlosen Rücktritt aufhebt.