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Sondervermögen

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Mein Vater würde seine ungarische Immobilie, die er vor der zweiten Eheschließung erwarb, auf meinen  Namen überschreiben, mir  schenken.

Muss ich damit rechnen, dass die Witwe (die nicht meine Mutter ist) nach dem Tod meines Vaters mir gegenüber eine Forderung stellt, weil mir mein Vater diese Immobilie schenkte?

Aufgrund § 3:39. Abs. 1 Buchstabe b)  des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Zum Sondervermögen des Ehepartners gehört der vor dem Eingehen der ehelichen Gemeinschaft erworbene Vermögensgegenstand.

Zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört nur, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Die Immobilie Ihres Vaters war schon vor der Ehe vorhanden – deshalb gehört sie zum Sondervermögen. Sondervermögen bleibt nach ungarischem Recht auch im Todesfall erhalten und der Ehepartner erbt das nicht, es entsteht kein Witwenrecht.

In den Pflichtteil wird nach ungarischem Recht die Schenkung von Sondervermögen auch dann nicht eingerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 15 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte.

Ich bitte Sie, mit einem deutschen Anwalt abzuklären, dass das deutsche Recht auch so verfügt.

Die in das Sondervermögen eingebrachte minimale gemeinsame Vermögenszuwendung, beispielsweise Erneuerung, Modernisierung, ergibt kein gemeinsames Eigentum, nur wenn beispielsweise ein Anbau an das Haus erfolgte.

Eheliche Gütergemeinschaft

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Wir sind deutsche Staatsbürger und wollen uns vor einem ungarischen Gericht scheiden lassen. In diesem Zusammenhang möchte ich fragen, was gilt als getrenntes Vermögen, und was als gemeinsames Vermögen?

Mit der Eheschließung wird zwischen den Ehepartnern eine eheliche Gütergemeinschaft gegründet. Zum ungeteilten, gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört all das, was während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft erworben wird – egal, ob gemeinsam oder gesondert. Dementsprechend, ist alles, was Sie während der ehelichen Gemeinschaft erworben haben, gemeinsames Vermögen, mit Ausnahme von dem, was zum getrennten Vermögen der Ehepartner gehört. (Gemeinsames Vermögen ist auch der Nutzen aus dem getrennten Vermögen.)

Als getrenntes Vermögen gelten alle Vermögensgegenstände,

–  die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren

–  geerbte oder geschenkte Güter während des Bestehens der Ehe

–  persönliche Gebrauchsgegenstände

–  Dinge, die mit dem Wert des Sondervermögens erworben wurden.

Bei der Scheidung einer Ehe hört auch die eheliche Gütergemeinschaft auf und beide Partner können die Teilung des gemeinsamen Vermögens verlangen.