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Die schon eingetragenen Gesellschaften, deren Stammkapital unter 3 Mio. HUF beträgt, müssen bis zum 15. März 2017 ihr Stammkapital erhöhen.

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Auch die Firmenänderungen vor diesem Zeitpunkt (z.B. Änderung des Sitzes, Änderung des Geschäftsführers, Verkauf des Geschäftsanteils) ziehen die verbindlich vorgeschriebene Stammkapitalanhebung nach sich.

Wichtig zu wissen ist, dass das Registergericht in solchen Fällen die Änderungen in Ermangelung der Stammkapitalanhebung nicht einträgt.

Die Stammkapitalanhebung kann auch durch die Geldeinlagen der Gesellschafter, durch Apport bzw. zu Lasten des früheren, in die Ergebnisrücklage versetzten Ergebnisses erfolgen.

Wenn irgendeine Gesellschaft das Stammkapital nicht anzuheben beabsichtigt, wandelt sich die Gesellschaft entweder in eine Kommanditgesellschaft um oder sie kann durch Abwicklung aufgelöst werden.

Die Gesellschaft – die ihr Stammkapital nicht gleichzeitig mit der ersten Firmenmodifizierung nach dem 15. März 2014, doch spätestens bis zum 15. März 2017 – anhebt, kann mit einem Aufsichtsverfahren, mit einer Geldstrafe oder mit der Zwangsstreichung rechnen.

Verkauf/Schenkung des Geschäftsanteils

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Die bekannteste und populärste Form einer Wirtschaftsgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH/Kft.).

Der Grund dafür ist, dass sie rasch und mit geringerem Stammkapital von einer Privatperson oder einer Firma – die auch Ausländer sein bzw. ihren Sitz im Ausland haben können – innerhalb von wenigen Tagen gegründet werden kann.

Das Stammkapital der Kft. bedeutet die das Gründungskapital. Das wird auch Geschäftsanteil bezeichnet.

Zu der Gründung einer Kft. ist Stammkapitals in Höhe von 3.000.000.- HUF nötig.

Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unterschiedlich hoch sein, die Höhe der einzelnen Stammeinlagen darf jedoch nicht geringer als 100.000.- HUF sein.

Die Stammeinlagen müssen in Forint ausgedrückt werden und ohne Rest durch 10.000 teilbar sein. Eine Stammeinlage kann auch mehrere Eigentümer haben.

Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig, d.h. er kann verkauft bzw. verschenkt werden. Sein Wert ist die Summe, die im Moment der Übertragung seinen Verkehrswert darstellt. Das zeigt in der Regel eine Firmendurchleuchtung am genauesten.

Wenn der Wert höher als der bei der Gründung festgelegte Wert – also der Nennwert – ist, kann der Verkaufspreis höher als der Nennwert sein. Das ist ähnlich wie bei Aktien.

Wichtig zu wissen ist, dass beim Verkauf des Geschäftsanteils – wenn dies über dem Nennwert erfolgt – auf die Differenz 16 % Einkommensteuer gezahlt werden muss. Deshalb ist es vor dem Verkauf – z.B. durch die Erhöhung des Stammkapitals – ratsam, den Nennwert des Geschäftsanteils dem Verkaufspreis anzupassen.

Der Verkauf des Geschäftsanteils erfolgt mit einem anwaltlichen Dokument und muss auch in das Gesellschafterverzeichnis übertragen werden, weiterhin muss er dem Registergericht gemeldet werden.