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Günstige Steueränderungen des Jahres 2017 für Immobilienverkäufer

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Jede Einnahme, die aus dem Verkauf irgendeiner Immobilie oder aus mit einer Immobilie verbundenen verkehrsfähigen Rechten stammt, wird beginnend ab dem 5. Jahr nach dem Erwerb – statt der vorherigen 15 Jahre – steuerfrei. Bisher musste nur beim Verkauf von Wohnimmobilien 5 Jahre ab ihrem Erwerb auf die Steuerfreiheit gewartet werden. Doch ab jetzt gilt diese Bestimmung auch für alle anderen Immobilien, so für Ferienhäuser, Geschäfte, Garagen, Gartengrundstücke usw.

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungsteuer

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Eine gute Nachricht ist, dass in Zukunft im Fall von Wohnungseigentum im Vergleich zu anderen Immobilien nur die Hälfte der Erbschafts- und Schenkungsteuer gezahlt werden muss. Bei der Erbschaft und der Schenkung einer Wohnung beträgt die Höhe der Steuer 9 %, während sie im Fall von anderen Immobilien 18 % ausmacht.

Dasselbe gilt auch für die Erbschaft und die Schenkung von vermögensähnlichen Rechten, wie beispielsweise das Nießbrauchrecht. Wichtig zu wissen ist: In Zukunft ist der Vermögenserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie unentgeltlich, so dass das nicht nur auf die Schenkung, sondern auch auf den Kaufvertrag zutrifft!

Auch die bisherige Erbschaftssteuergrenze in Höhe von 20 Millionen Forint wurde abgeschafft und nicht nur zwischen Verwandten in gerader Linie, auch Ehepartner genießen – im Fall, dass sie einander beerben – die Steuerfreiheit ohne Wertobergrenze.

Ab 1. Januar muss auch für die so genannte negative Wertdifferenz keine Steuer mehr gezahlt werden, das bedeutet, wenn jemand innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf eine billigere Wohnung, ein billigeres Haus kauft als das war, was er verkaufte.

Steuerfreie Geldbewegung zwischen Geschwistern

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Mein Bruder möchte mich für das Haus meiner Eltern auszahlen. Stimmt es, dass dies zwischen Verwandten in gerader Linie nicht möglich ist?

Zwischen Verwandten in gerader Linie können sämtliche Geldbewegungen steuerfrei erfolgen, so wie die Schenkung der Immobilie, der Immobilienkauf, doch auch für mobile Habe (Fahrzeug, Geld,) trifft das zu.

Grundsteuerzahlungsverpflichtung

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Im vergangenen Jahre habe ich meine zwei Grundstücke beim Grundbuchamt zusammenlegen lassen. Nun habe ich den Grundstückssteuerbescheid erhalten, der weiterhin, für zwei Grundstücke ausgestellt wurde. Was ist der Grund dafür? Was kann ich tun?

Das zuständige Bürgermeisteramt wird nicht automatisch über Änderungen im Grundbuchregister, wie zum Beispiel  ein Verkauf oder eine Grundstücksregulierung, informiert.

Deshalb sollten zur Vermeidung von späteren Unannehmlichkeiten von den Eigentümer alle Änderungen in Bezug auf das Grundbuch unter Vorlage der entsprechenden Urkunden beim zuständigen Bürgermeisteramt angezeigt werden.

Diese Urkunden können auch im Nachhinein vorgelegt werden.  Auf dieser Grundlage wird die Steuerabteilung dann den Steuerbescheid entsprechend modifizieren.

Möglichkeit zur Senkung des Grundsteuers

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Ich habe in Siófok eine Wohnung, in der ich nicht als ständiger Bewohner angemeldet bin. Mir erscheint die Höhe der zu zahlenden Grundstückssteuer sehr hoch.

Einer meiner Enkel arbeitet in Siófok und wohnt in meinem Haus, der andere Enkel ist Student in Österreich. Habe ich eine Möglichkeit, die fälligen Steuern zu senken?

Wenn der Eigentümer der Immobilie oder der Nießbraucher lebensführungsgemäß – nachweisbar mit der Adresskarte (lakcímkártya) – als ständiger Bewohner der Immobilie eingetragen ist, werden die kommunalen Steuern wesentlich niedriger festgesetzt, in vielen Fällen besteht sogar bis 80 m2 Wohnfläche Steuerbefreiung.

Ich empfehle Ihnen, Ihrem Enkel das Nießbrauchrecht für die Immobilie zu schenken. Dazu ist die Errichtung des Nießbrauches in einer Anwaltsurkunde notwendig, auf deren Grundlage dann der Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird.

Viele wissen nicht, dass ein Nießbrauch nicht nur bis zum Tode reichend, sondern auch für eine bestimmte Zeit (für ein paar Jahre), sowie nicht nur auf die gesamte Immobilie, sondern auch auf einen Teil, davon errichtet werden kann.

Wenn der Nießbrauch nur auf die Hälfte der Immobilie eigentragen wird, bezieht sich allerdings die Steuerermäßigung auch nur auf die Hälfte der Immobilie.

Das Gesagte gilt sowohl für ungarische, als auch für ausländische Staatsbürger. Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die Errichtung eines Nießbrauches für Verwandte gerader Linie als Schenkung gilt und deshalb gebührenfrei ist. Über die Anwaltsgebühren für die Errichtung der Urkunde hinaus sind nur die Verfahrensgebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Es besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitig beiden oder mehreren Enkeln Nießbrauch für die (gesamte) Immobilie zu übertragen. Dafür wären nicht mehrfache, sondern nur die einfachen Gebühren beim Grundbuchamt zu zahlen.

Zur Senkung der Steuern reicht es aber in Ihrem Falle, dem in Siófok lebenden Enkel Nießbrauch zu errichten.

Müssen wir für das Ferienhaus Steuer bezahlen?

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Wir haben ein Ferienhaus gekauft. Dafür mussten wir verschiedene Gebühren bezahlen (für Vermögenserwerb, Grundbuchgebühren Zalaegerszeg). Das Ferienhaus bewohnen wir nur wenige Wochen im Jahr, wir vermieten es nicht.

Nun habe ich ein paar Fragen zur steuerlichen Situation in Ungarn:

- Müssen wir für das Ferienhaus Steuern bezahlen – auch wenn wir die Immobilie in der Schweiz als Vermögen angeben?

- Kommt die Gemeinde auf uns zu oder müssen wir uns bei der Gemeinde melden?

- Falls eine Steuer bezahlt werden muss:

Wird das Haus von der Gemeinde eingeschätzt zwecks Bestimmung des Steuerwertes (wie in der Schweiz)?

Gibt es Richtlinien für die Einschätzung eines Ferienhauses? Mit wie viel Steuern muss gerechnet werden (Steuertarif)?

- Was gilt es im Zusammenhang mit einem Ferienhaus aus rechtlicher/steuerlicher Sicht allenfalls sonst noch zu beachten?

Es sind zwei Steuern zu unterscheiden: einmalige Immobilienerwerbssteuer beim Erwerb der Immobilie, die 4% beträgt. Und die Kommunalsteuern, die in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sind und in jedem Falle von der dortigen Selbstverwaltung festgelegt werden.

Beim Erwerb einer Immobilie ist es die Pflicht des Käufers der Immobilie, mit dem Kaufvertrag den Immobilienerwerb bei der Selbstverwaltung anzumelden. Auch das Ausfüllen der Steuererklärung ist die Pflicht des Käufers.

Im Falle von bereits früher gekauften Immobilien kann der Eigentümer die Flächendaten in Bezug auf den Aufbau auch mit einer Selbsterklärung erfüllen. (Im Falle eines  Ferienhauses im Gemeinschaftshaus, aber mit selbständiger Lageplannummer sind die Größenangaben auch auf dem Grundbuchblatt aufgeführt).

Da in der letzten Zeit die Anfertigung des Energiepasses beim Kaufvertrag verpflichtend war, sind diese Daten auch im Energiepass zu finden.

In Ungarn wird die Kommunalsteuer nicht auf der Basis des Immobilienwertes festgelegt, sondern auf der Grundlage der Quadratmeter.

Ist die Geldschenkung steuerpflichtig?

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Mein Kind lebt am Balaton, ich lebe Budapest, wir sind beide deutsche Staatsbürger und verfügen über ein ungarisches Bankkonto.

Ich habe vor mehr als einem Monat meinem Kind 500.000,- Forintauf das Konto überwiesen – als Geschenk. Muss ich das der Steuerbehörde melden, um keine Steuern zahlen zu müssen?

Laut dem Gesetz über die Abgaben galt ab 1991 bis Ende vergangenen Jahres die Schenkung des auf dem Bankkonto befindlichen Geldes durch Überweisung als gebührenfreie Transaktion.

Das bedeutet praktisch, dass die über das Bankkonto erfolgende Schenkung von Geld zwischen Privatpersonen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, mit keinerlei Steuer- und Abgabenzahlungspflicht verbunden war, wenn dies der Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen gemeldet wurde.

Wichtig zu wissen ist, dass ab dem 1. Januar 2013 das Geldgeschenk, das die Summe von 150.000 Forint übersteigt, mit einer Abgabenpflicht von 18 % verbunden ist – wenn das von dem Bankkonto auf das Bankkonto überwiesen wird und die Überweisung nicht zwischen Verwandten in gerader Linie stattfindet.

Da Ihr Kind ihr Verwandter in gerader Linie ist, belastet Sie im Sinne der neuen Regelung weder eine Meldepflicht noch eine Abgabenzahlungspflicht an die ungarische Steuerbehörde.

Erbschaft in Ungarn

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Mein Bruder und ich haben gemeinsam eine Immobilie und bewegliche Güter (Auto, Girokonto) in Ungarn geerbt. Unser Vater war Deutscher, hatte aber seinen festen Wohnsitz in Ungarn. Er ist in Ungarn gestorben.

Bei dem Nachlassverfahren wurde auf unseren Wunsch, das Ungarischen Erbrecht angewendet (Für bewegliche und Unbewegliche Güter).

In Deutschland hat es bisher keinen Nachlass gegeben. Nun meine Fragen, müssen wir die Erbschaft aus Ungarn in Deutschland beim Finazamt melden (Erbschaftssteuer) oder müssen wir uns durch das gewählte “Ungarische Erbrecht” an das Ungarische Finanzamt wenden.

Vom Betrag, sind wir unter den Freibeträgen. Findet duch die Immobilie bzw das gewählte Ungarische Erbrecht normalerweise eine Nachlassspaltung statt, wenn es in Deutschland auch einen Nachlass oder Verbindlichkeiten gibt?

Nach ungarischem Recht muss keine Abgabe gezahlt werden, weil in Ungarn die Erbschaft zwischen Verwandten in gerader Linie – ohne Wertobergrenze – abgabenfrei ist.

Über die ungarische Erbschaft muss das deutsche Finanzamt nicht informiert werden.

Ist Begründung des Niessbrauchs zwischen Verwandten abgabenpflichtig?

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Muss man eine Abgabe bezahlen, wenn meine Eltern das Nießbrauchsrecht auf die jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum befindliche Balatoner Immobilie auf meinen Namen überschreiben möchten, und wenn ja, wer muss dann wie viel bezahlen?

Die Begründung des Nießbrauchs – d.h. dessen Schenkung – zwischen Verwandten in gerader Linie ist nicht abgabenpflichtig.

Bedingungen der beim Kauf eines Grundstücks in Anspruch zu nehmenden Steuerbefreiung

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Ich kaufe in Kürze ein abzureißendes Haus, weil ich nach dessen Abriss auf das Grundstück bauen möchte.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass ich die Steuerbefreiung auf das Baugrundstück in Anspruch nehme?

Wenn nach dem Abriss auf dem Eigentumsblatt die Bezeichnung unbebaute Fläche eingetragen wird – und das Grundstück so gekauft wird –, ergibt sich die Steuerbefreiung bei gleichzeitiger Verpflichtung der Bebauung mit einem Wohnhaus innerhalb von 4 Jahren.

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