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Ab dem 15. August 2015 trat er im europäischen Erbrecht eine wichtige Änderung ein

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Die neue Bestimmung bezieht sich auf die Erbschaft der nach dem obigen Zeitpunkt eingetretenen Todesfälle.

Für die europäischen Staatsbürger, die in mehreren Ländern über einen Nachlass verfügen (die beispielsweise in Deutschland und in Ungarn oder in Österreich und in Ungarn über eine Immobilie oder mobile Sachen verfügen), muss die Nachlassübergabe nicht in zwei Ländern durchgeführt werden, sondern all dies erfolgt im Rahmen eines vereinten Verfahrens.

In welchem Land erfolgt die Übergabe des Nachlasses? Aufgrund welcher Umstände wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt?

Die Übergabe des Nachlasses erfolgt in dem Land, in dem sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers befand.

Die Feststellung des üblichen Aufenthaltsortes erfolgt in der Regel aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Erben.

Wenn der ungarische Notar beispielsweise bei dem Nachlassverfahren, das für eine in Ungarn befindliche Immobilie eingeleitet wurde, feststellt, dass sich der übliche Aufenthaltsort des Erblassers in Deutschland befindet, dann beendet er in Ermangelung der Zuständigkeit das Verfahren und übergibt die Sache der dem üblichen Aufenthaltsort des Erblassers gemäß über die entsprechende Befugnis verfügende Behörde zusammen mit allen in Ungarn angefallenen Dokumenten (z.B. Steuerbescheinigung und Wertzertifikat, Bankkontonummer des Erblassers, Daten von Fahrzeugen, in Ungarn angefertigtes Testament usw.).

Womit ist zu rechnen?

Das parallele Nachlassverfahren in den zwei Ländern wird eingestellt und bei einem vereinten Verfahren entscheidet eine Behörde mit einem Beschluss über die Übergabe der in zwei Ländern befindlichen Nachlässe.

Dadurch verlängert sich das Nachlassverfahren außerordentlich und die Erben erlangen gegebenenfalls erst nach Jahren ihr Erbe. Zusammen damit ist auch eine Erhöhung der Kosten wegen der Übersetzungskosten, der administrativen Nebenkosten zu erwarten.

Wie kann die langwierige Prozedur umgangen werden?

Ich schlage vor, noch zu Lebzeiten über die in Ungarn befindlichen Vermögensgegenstände zu verfügen, eine gute Möglichkeit ist die Schenkung oder der Kauf – in Kombination mit der Begründung des lebenslang andauernden Nießbrauchrechts.

In solchen Fällen fällt dann in Ungarn kein Nachlass an, der „Erbe“ erlangt sein Erbe ohne Nachlassverfahren, der „Erblasser“ kann den „Gegenstand des Erbes“ bis zu seinem Lebensende besitzen und nutzen.

Vorausschauend kann alles entsprechend Ihrem Willen geschehen und Sie vermeiden erhebliche Kosten für Ihre Familie.

Ich gebe Ihnen gern Auskunft über die sich als Alternative zur europäischen Erbschaft anbietenden Dokumente und fertige diese bereitwillig an, ganz gleich, ob es sich um einen Schenkungsvertrag, einen Kaufvertrag oder einen anderen Vertrag handelt.

Testament

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Bei der gesetzlichen Erbschaft sind die Verwandten des Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge die Erben.

Das Gesetz legt den Verwandtschaftsgrad aufgrund der Blutsverwandtschaft fest: an erster Stelle stehen die Nachkommen des Verstorbenen, d.h. seine Kinder, dann die Enkelkinder, danach die Urenkelkinder.

Dem Ehepartner steht das (Witwen–) Nießbrauchrecht zu, doch wenn es keine Nachkommen gibt, dann erbt der Ehepartner das Vermögen.

Es kommt auch vor, dass weder Nachkommen noch ein Ehepartner vorhanden sind, dann erben die Vorfahren bzw. die Verwandten von Seitenzweigen die Erben, d.h. die Eltern, Geschwister, Großeltern, Cousins bzw. Cousinen usw.

Um eine testamentarische Erbschaft handelt es sich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügte und ein Testament anfertigen ließ, das festlegt, wer in welchem Anteil sein Erbe ist.

Für das Testament sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Die Rangfolge der gesetzlichen und der testamentarischen Erbschaft regelt auch das Gesetz.

Wenn der Verstorbene ein Testament anfertigte, dann wird dieses in erster Linie festlegen, wer von ihm erbt und was er erbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, dann werden die Bestimmungen der gesetzlichen Erbschaft Geltung erlangen. Wenn es keinen Erben gibt, dann erbt der ungarische Staat.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Testament dann gültig ist, wenn daraus hervorgeht, wo und wann es angefertigt wurde und wenn es für den Fall des Todes Verfügungen enthält.

Das handschriftliche Testament muss der Erblasser von Beginn bis zum Ende selbst schreiben. Im Fall von mehreren Seiten müssen diese mit fortlaufender Nummerierung versehen werden und jede Seite muss unterschrieben werden.

Bei einem von einer anderen Person oder beispielsweise mit der Maschine geschriebenen Testament sind darüber hinaus auch zwei urkundliche Zeugen nötig, die bezeugen, dass der Erblasser das Testament unterschrieb oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene anerkannte. Wichtig ist, dass keiner der Zeugen der Begünstigte des gegebenen Testaments sein darf. Ich schlage vor, bei der Anfertigung des Testaments einen fachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der auch das Testament in das Landesregister eintragen lässt.