Tag Archives: Vermögenserwerbssteuer

Vereinbarungen zwischen Ehepartnern/Lebenspartnern

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Im Fall von Ehepartnern und Lebenspartnern kommt es häufig vor, dass nur einer der Ehepartner oder Lebenspartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Es ist wichtig zu wissen, dass auch die andere Partei – im Rahmen einer Ehepartner- bzw. Lebenspartnervereinbarung jederzeit gebührenfrei eingetragen werden kann. Das trifft auch auf den umgekehrten Fall zu: Wenn das Eigentumsrecht beider Parteien in dem Grundbuch eingetragen ist, können die Parteien jederzeit eine Vereinbarung abschließen, dass nur einer von ihnen als Eigentümer eingetragen wird, weil sie beispielsweise die Immobilie ausschließlich von dem separaten Vermögen eines der Partner kauften. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass wenn die Parteien auf dem Grundstück bauen, das auf den Namen von einem von ihnen eingetragen ist, oder an das auf diesem Grundstück befindliche Haus anbauen, gemeinsames Eigentum entsteht. In diesem Fall ist nur der Name des Grundstückseigentümers im Grundbuch eingetragen. Bei einem solchen Anbau bzw. Neubau ist es deshalb ratsam, dass die Parteien das gemeinsame Eigentum und dessen Umfang in einer anwaltlichen Urkunde regeln und die Anteile der Wahrheit entsprechend festlegen. Mit diesem Dokument werden die richtigen Eigentumsanteile eingetragen. Eine gute Nachricht ist, dass bei einem derartigen Eigentumserwerb keine Erwerbssteuer gezahlt werden muss, denn im Rahmen der Vereinbarung zwischen Ehepartnern bzw. Lebenspartnern erhält die einzutragende Partei das, was ihr auch schon vorher gehörte – so dass kein Vermögenserwerb erfolgt.

Anfertigung des Dokuments zur Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen

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Eine Ehe endet häufig mit der Scheidung. Um dies zu erleichtern, ist es zweckdienlich, eine sogenannte Vereinbarung über die Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft abzuschließen.

Wenn sich die Parteien untereinander über die Aufteilung des Vermögens einigten und in gegenseitigem Einvernehmen die Auflösung ihrer Ehe vor Gericht verlangen, dann können die Einzelheiten der Scheidung und der Gütertrennung in einen Anwaltsdokuments abgefasst werden.

Dieses Dokument wird bei Gericht eingereicht, wo es bestätigt wird und dadurch sind die Parteien als geschieden anzusehen. In dem Anwaltsdokument muss, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, eine Vereinbarung über dessen Unterbringung, den Unterhalt und die Besuchsregelung abgeschlossen werden.

Die Nutzung der gemeinsamen Wohnung muss im Hinblick auf die Zukunft entschieden werden. Es gibt die Möglichkeit, eine sich auf den Unterhalt des Ehepartners beziehende Vereinbarung abzuschließen, doch das kommt selten vor.

Es ist ratsam, auch die Regelung des gemeinsamen Vermögens an Immobilien und mobiler Habe der Ehepartner in dieser Vereinbarung abzufassen, weil so – mit der gerichtlichen Bestätigung – zwischen den Ehepartnern alle Gemeinsamkeiten erlöschen. Der bestätigte Vergleich wird auch in das Grundbuch eingetragen.

Eine gute Nachricht ist, dass keine Vermögenserwerbssteuer nach einer derartigen Gütertrennung gezahlt werden muss, mit der Vereinbarung über die Gütertrennung der Ehepartner erhält jeder Ehepartner das, was sowieso ihm gehörte, d.h. dass kein Erwerb stattfindet.

Ich schlage deshalb vor, dieses Dokument mit der entsprechenden Sorgfalt zu formulieren, wozu die Mitwirkung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.

Nutzungsgenehmigung

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Ich habe mir eine halbfertige Doppelhaushälfte zu einem günstigen Preis ausgesucht. Für die Immobilie gibt es noch keine Nutzungsgenehmigung, auf dem Grundbuchblatt ist sie noch als unbebauter Grund aufgeführt.

Der Verkäufer versicherte, dass der in der anderen Hälfte des Doppelhauses lebende Eigentümer bei Fertigstellung des Gebäudes behilflich ist.

Ich möchte Sie fragen, was ist die Garantie dafür? Des Weiteren möchte ich wissen, welche Steuern ich zu zahlen habe, wenn das Gebäude auf dem Grundbuchblatt nicht aufgeführt ist.

Wenn das Doppelhaus auf einer Lageplannummer/Parzellenummer gebaut wurde, hat der Eigentümer der anderen Hälfte Vorkaufsrecht beim Verkauf der Immobilie. Deshalb ist zu empfehlen, ihn als vertragsschließenden Partner in den Kaufvertrag mit aufzunehmen, wobei er im Kaufvertrag von seinem Vorkaufsrecht zurücktritt und erklärt, dass die jeweiligen Eigentümer  die Immobilie ausschließlich nutzen können.

Der den Kaufvertrag verfassende  Rechtsanwalt sollte die Parteien im Vertrag auch erklären lassen, unter welcher Frist sie den Bau gemeinsam beenden, gemeinsam sie sich beziehende Nutzungsgenehmigung beantragen, gemeinsam den Bodenvermesser beauftragen, die Zeichnung für die Aufführung des Gebäudes im Grundbuch anzufertigen und gemeinsam das Wohnhaus im Grundbuch eintragen lassen.

Wenn die Möglichkeit besteht, die Immobilie  in ein Gemeinschaftshaus mit zwei Wohnungen umzuwandeln, kann dazu bereits im Vertrag eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

Nach dem Kauf sind Vermögenserwerbssteuern zu zahlen, ist das Haus bereits unter Dach, dann auf die Wohnimmobilie, fehlt das Dach noch, dann sind die Steuern auf das Dach noch dann sind die Steuern auf das Grundstück zu zahlen. Steuermass ist einheitlich 4% auf des Kaufpreises. Die gültigen Verordnungen der zuständigen Selbstverwaltung entscheiden, ob auf das Grundstück oder auf das Gebäude Kommunalsteuern zu zahlen sind.