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Sondervermögen

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Mein Vater würde seine ungarische Immobilie, die er vor der zweiten Eheschließung erwarb, auf meinen  Namen überschreiben, mir  schenken.

Muss ich damit rechnen, dass die Witwe (die nicht meine Mutter ist) nach dem Tod meines Vaters mir gegenüber eine Forderung stellt, weil mir mein Vater diese Immobilie schenkte?

Aufgrund § 3:39. Abs. 1 Buchstabe b)  des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Zum Sondervermögen des Ehepartners gehört der vor dem Eingehen der ehelichen Gemeinschaft erworbene Vermögensgegenstand.

Zum gemeinsamen Eigentum der Ehepartner gehört nur, was während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde. Die Immobilie Ihres Vaters war schon vor der Ehe vorhanden – deshalb gehört sie zum Sondervermögen. Sondervermögen bleibt nach ungarischem Recht auch im Todesfall erhalten und der Ehepartner erbt das nicht, es entsteht kein Witwenrecht.

In den Pflichtteil wird nach ungarischem Recht die Schenkung von Sondervermögen auch dann nicht eingerechnet, wenn die Schenkung innerhalb von 15 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte.

Ich bitte Sie, mit einem deutschen Anwalt abzuklären, dass das deutsche Recht auch so verfügt.

Die in das Sondervermögen eingebrachte minimale gemeinsame Vermögenszuwendung, beispielsweise Erneuerung, Modernisierung, ergibt kein gemeinsames Eigentum, nur wenn beispielsweise ein Anbau an das Haus erfolgte.

Die Erbschaft innerhalb der Familie ist in Ungarn unentgeltlich.

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Die Erbschaft, die ein Erblasser seinen Verwandten in gerader Linie und seinem adoptierten Verwandten hinterlässt, sowie das von dem überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil ist frei von der Erbschaftssteuer.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, so auch auf Immobilien. Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerfreiheit sich ausschließlich auf den überlebenden Ehepartner (die Witwe bzw. den Witwer) bezieht, der überlebende Lebenspartner kann diese nicht für sich beanspruchen.